Einzelbild herunterladen

nblatt VG

Montabaur

15

Nr. 05/2004

Wlner^aushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom bei der w u chffl'Severwaltung Montabaur, Finanzabteilung Zimmer i^ 0 rb ^ nds 9 e ' h Steuer-Platz 8, 5 6410 Montabaur, während der Kernarhl? 9, Konrad '

3t mittwochs von 8.00 Uhr bis 1 2.30 Uhr und von u nm' ^ (mon ' donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 00 Uh?i? hr < bls 16 00 imHans von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus Ö ' S 18 - 00Uhr

je freitags n mXerwa»ung Boden reis

sieren,

1stei 3en ijl rprobear;' orressen^ tiieren, 1

Sangen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fn rm dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetze* L mvorsc hriften ^gelten ein Jahr nach der Bekanntmachuna SS gekommen zui$nde gekommen. Dies gilt nicht, wenn n Anfan 9 an gültig

1 . (die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der q *,

Imigung, die Ausfertigung oder die Bekanntm»P& 9, -, die Gen eh- Iverletzt worden sind, oder nn tmachung der Satzung

2. ( vor

!.V.

tag, 05.ii

ubeabisji

vom 21;

Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den (Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- joder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

atjemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann rauen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

| Bekanntmachung

gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) b^nnt gemacht am 27. August 1997 (BGBI.I.S. 2141) in der geltenden Fassung Umlegungsbeschluss

igemeinderat Boden hat am 14.01.2004 folgenden Beschluss gefasst: _ß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesver- ordrfung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umle- - (jjfcausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet desfebauungsplanesObergarten die Umlegung eingeleitet. Der Umle­gung liegt der im Entwurf erstellte BebauungsplanObergarten zugrunde. Das Umlegungsverfahren erhält die BezeichnungObergarten.

_ Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

lf|§orden durch die bebauten Grundstücke der Moschheimer Straße j (Hafisnummer 5 bis 9), im Osten durch die Hauptstraße, die bebauten J Grundstücke der Hauptstraße (Hausnummer 1 bis 9) und der bebauten Grundstücke der Gartenstraße (Hausnummer 7 und 8), im Süden durch dif^weils südliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 153,156 und 157 und im Westen durch die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 87 123/1,139 und 159 der Flur 3.

DiejAbgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem abge- ikten Kartenauszug dargestellt.

ssen, dt] ; Aufsicht

is Häusl»

des G ® 1

nerhaläJ

.5^1

i .A

Baulandumleauna ..Obergarten

Gemeinde: Boden Flur: 3

Maßstab: unmaßstäblich

Verfahrensgrenze

Car 1

ln das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstückstei­le einbezogen:

Gemarkung: Boden Grundbuchbezirk: Boden Flur: 3

Flurstücke Nr.: 80/2, 81, 82, 83, 84/1, 85/1, 86, 102/4, 103/1, 104/1, 107/3, 110/3, 111/1, 111/2, 112, 113, 114/1, 114/2,115, 116, 117, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120, 121, 140, 141, 142, 143, 144/1, 145/1, 145/2, 146,147,148,150/1,150/2,151,153,156,157,1557/3,1558 und 1559/1.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmel­dung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pacht­verhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks be-schränkt.

4. die Ortsgemeinde Boden

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umle­gungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sollten binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss angemeldet werden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten las­sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt­machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB). Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten zum Ende des laufenden Pachtjahres aufgelöst bzw. von den Verpächtern gekündigt werden; andernfalls müssen die Eigentümer verpachteter Grundstücke eventuell finanzielle Nachteile gegen sich gelten lassen, wenn Pachtverhältnisse durch die Umlegungsstelle aufgelöst werden müssen.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlos­sen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertstei­gernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wert­steigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla­gen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt wor­den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus­geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist bei dem Vermes- sungs- und Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblen­zer Straße 15,56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der UmlegungObergarten sind die örtlichen Vermessungsarbeiten zur Grenzbestimmung der Verfahrensgrenze bereits durchgeführt. Der Grenztermin hierzu hat ebenfalls schon stattgefunden. Die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke wird zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich im Sommer diesen Jahres, erfolgen.