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Wochenblatt VG Montabaur

Nr - 52/200

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­

meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs-

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b)

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oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeJS, dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren VerkehrsanlanJ

und selbständigen Parkflächen.

(21 Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließ sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßS Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlii ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkfläche« im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine BefestiquS auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton P| a r ten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andeS Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese v abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Her­stellung.

unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspfln. noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitragi erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternativi gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehrei! ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach §8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültig ^ gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht ßt beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließung^ beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besondere^ Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuidner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseiger^ tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentüm^N entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuidner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlj

chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Be( tragsbescheides zur Zahlung fällig. /U

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages, j

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung derbei­

tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund* .'9^ lagen nach dieser Satzung, l.zf

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ij 51 dei

ruht und '

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 09.01.1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 03.07.2002 außer Kraft.

564 12 Ruppach-Goldhausen, (Siegel) Sprenger

Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (G 0| ijO) I in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geänaen durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI S 29) wird auf folgendes nin* gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomrn sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an g 9 zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn h

1 - die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die 00 "® 0 ' rmgung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sa 9 verletzt worden sind, oder

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