52/2003
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. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m wenn ) e ine beidseitige und m. einer Breite bis zu 13 m, wenn eTne ent sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. 6 nt
Affentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Ab«?at 7 o ifßßin Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in SondemeSe Lt der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe g e -, Ausstellung^ Kongress- und Hafengebiet, an denen eine X ff gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brel Ku 18 m. wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breies zu 13 m. wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ve- lobäre Nutzung zulässig ist.
fdie öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftzügen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Bauaebie- SsiSne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) feiner Breite bis zu 5 m,
, Sammelsträß ® 0 innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz Rümmer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
«Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen L innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- Itngen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren- Lgganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1
■genannten Höchstbreiten.
|i. Parkflächen.
die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 , 2,4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
|l Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke. |S)Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben liJtnach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- fcErschließungsanlage die größte Breite.
l*i Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen (eh im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 Ispgebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 jumdie Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 Ostens aber um 8 m.
3-Ermittlungsgrundsatz und Ermtttlungsgebiet beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne iließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für üsümmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der pchließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
It-Gegenstand der Beltragspfllcht
jVBeitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, geweibli- poder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb- genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche ^gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne- . j" baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Gemeindeanteil
Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- des.
Beitragsmaßstab
1 Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit- 8 und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird Verschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach ^ Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied- Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück-
Al$ Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
^planten Gebieten die übörplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstückstell dem gereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gi ^vechend.
geplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten nach §34 BauGB
1 J 81 Endstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage ^grenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Gruna I Stucks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senk _ ^stand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die i ens< * ts d ® hefenbegrenzungslinie liegenden Grundstückstelle * ge9 ! d ? h !L S au u c h unter Einbeziehung von Grundstückstellen inne^alb de [«fenbegrenzung . nicht im Sinne von § 133 Absatz Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer wei
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einfweSLTx/^K ^ 0 - Grund stücksteile, die ausschließlich bleiben LSRty t erbindun 9 zur Erschl| eßungsanlage darstellen, mef e n^'± r , BeS r mun9 der Grundst ückstiefe unberücksichtigt
b) heTr n ,^ 9 ? Un9 ** unmitte,bar angrenzenden Grundstücken),
ae annrpSpn ken ;^ e nicht unmittelbar an eine Erschließungsanla- efnen 9 rt dl ® se [ 1 aber durch einen eigenen Weg oder durch
Flärhpnhprt? 9 h verbuaden sind (Hinterliegergrundstücke), der Frtrhnlß 6 h , zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und
™ h Ungsan a9en9renze und einer im senkrechten Abstand von ,..n?Lr aZU .9 ezo9enen Linie ’ sofem die jenseits der Tiefenbegren- zungehme liegenden Grundstücksteile gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren- zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB bau- ncn. gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- a>g nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemaßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei- Den bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie- tenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.....2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollaeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) In Kleinsiedlungsgebieten.•...0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Raiinebietstvoen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei hflbauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- bauten aber^ebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

