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Urkehrsan'agen. ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Inn,, J V Seten sowie m Sondergebreten mit der Nutzungsart Firn,"? du ' KSlifläW Handelsbetnebe Messe-, Ausstellung, Kong,^ ®" d ' Y&*. an denen e,ne MH», gewerbliche, industrielle ^er J?

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.1 bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m wenn ein»

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b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m wenn ene beidseitige und m. einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c ) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m wenn 0ine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent" sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Ljergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- iWißb* Messe-. Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet mit einer 1:4 bis zu 18 m. wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 1 ; # e nn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- Lhbare Nutzung zulässig ist.

Iselbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m Lu einer Breite von 5 m.

([Parkflächen.

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15% der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

[Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund­stücke.

[Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, binnerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- hen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren- Ingganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann- li Höchstbreiten.

3Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben [jnach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- [Verkehrsanlage die größte Breite.

3Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich JiBereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 6 ange- |sner. Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um «Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens !?rum 8 m.

Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet |r beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage lernach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der pehfsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. |i-Gegenstand der Beitragspflicht

kBeitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in gehbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und iltChö Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- soder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

Gemeindeanteil

JGemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der 'jsteiiend«n oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss iOrtsgememderates festgesetzt. ll'Beitragsmaßstab

Jjtaßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche f 3* durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos- T&iriZähl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- p beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen rkiücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der _ ^»pflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Mfe Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

geplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- .^ t _ nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand f s 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

Punbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten nach §34 BauGB

?) b®' Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage lenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grün - Jcks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten {bstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der efenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - 9®9öbe rJ 3 k Ch un,er Einbeziehung von Grundstücksteilen 'nnertja 2>nbegrenzung. nic ht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau ch. gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig birvf n<1 Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemaßig , _ un 9 zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bes 9

- - - Nr. 52/2003

^berücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

anaren^!pn nd mit H ken di L nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage einen 7?. d ' eS ,f r a ,f er durch einen ei 9 ene n Weg oder durch Flächanhoro^h verb nden smd (Hinterliegergrundstücke), der 2 « zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver- und einer im senkrechten Abstand von 35 m

SS iipnnrä® ne o Lin !!' sofern die i enseits derTiefenbegrenzungs- ESih 9 d n Grundstucksteile ' gegebenenfalls auch unter Ein- l VOn Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzunq : t S t - S,nne v ,°n §10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu- , ^. ver 9leichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grund- siucKsteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver- ehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund- stuc ks t |e fe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmit­telbar angrenzenden Grundstücken),

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän­dig nutbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei­tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für soge­nannte übertiefe Grundstücke).

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kem- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss .1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoss- flächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

6 Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehen­den Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so

7 6 BeKSrundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- teitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt Sd gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8 Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 tz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflachen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,