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Montabaur, den 14.11.2003
Ortsgemeinde Eitelborn Umlegungsausschuss
Wochenblatt VG Montabaur Flur: 2 iAon- 140/1- 17/4; 17/6; 17/7;
8 »' a. ■ f ; 28; 29; 30:31:
Ing. Stefan Neurath, 56410 Montabaur ist gemäß SOTADS^ ^ ^
ru"7( ( BQBU B S. 214T, das^ech, eingetäumt, alte von der Umle- gung betroffenen Grundstücke zu betreten.
Folgende Arbeiten werden ausgeführt:
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GegentifB^fnnt^achung kann innerhalb e' 1 !®*
gäbe Widerspruch erhoben werden^ Der A w |5 )ers . p ol ^ h Kf . h | Pnzer straße
messungs- und Katasteramt Westerburg, AußensteIle. Kobl ®^ h b
15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Vorsitzender
des Umlegungsausschusses
gezeichnet (DS) Enno Heeren
GESCHÄFTSSTELLE: Vermessungs- und Katasteramt Westerburg Außenstelle Koblenzer Straße 15 56410 Montabaur
Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141).
I. Umlegungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat am 06.05.2003 folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung, wird für das Baugebiet des Bebauungsplans “Im Struthfeld II” die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Struthfeld II“
Das Umlegungsgebiet grenzt im Norden an die Ortslage Neuhäusel und ist durch die vorhandenen Anliegerstraßen „Lärchenweg“ und „Struthweg“ an die östlich des Plangebietes gelegene Ortslage Eitelborn angeschlossen. Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.
In das o.g. Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen: Gemarkung: Eitelborn. Grundbuchbezirk: Eitelborn Flur 1:
Flurstücke Nr.: 28, 29, 30, 31, 32, 33, 76,
71 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 71/1 erhalten wird), 75 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 75/1 erhalten wird).
Flur 2:
Flurstücke Nr.: 17/4. 17/6, 17/7, 17/8, 17/10, 18/2, 18/6, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31,32, 33, 34,60, 68, 69, 70, 71,86,136/2, 137, 145,
61 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 61/1 erhalten wird),
62 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 62/1 erhalten wird), 85/2 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 85/7 erhalten wird)’, 85/4 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 85/5 erhalten wird)! 140/2.tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 140/3 erhalten wird)’, 144 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 144/1 erhalten wird)! 148/2 tlw. (die Teiffläche, die künftig die Flurstücksnummer 148/3 erhalten wird)! 149 tlw. (die Teilfläche, die künftig die Flurstücksnummer 149/1 erhalten wird)!
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintraauna gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela- sxenaen ri©crit t
Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
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4. die'oSSÄsSaissi: der Nut2ung des Grunds,ocks
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
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seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kt haftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (s Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind I° S ' 35 ä qung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschluss^^“
gungsausschuss anzumelden. ÖS »ei (
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldetrvi der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist ahü?’ muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen uiSc" gegen sich gelten lassen, wenn der UmlegungsausschuÄ Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts7“ ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Will der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso geoenS? 16 sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch H machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. ese8
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlequn so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustam • es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet(§ J!
III. Verfügungs- und Veränderungssperre 3 “
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Ui* Schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeith gungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit Genehmigung des Umlegungsausschusses ™
1 ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Gruntü
über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Rmm E rwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks« Stücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oderwesenfJ steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücken/ werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig,, wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstepÖJ rungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigel! Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich gem . den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einerbisä geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderung nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Vern und Katasteramt Westerburg, Außenstelle, Koblenzer Straße 15,| Montabaur eingerichtet.
V. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209Bail Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffe™ nahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen! stücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertung« ähnliche Arbeiten auszuführen. Beginn und Umfang der vorbere» Maßnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denenderNSs des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grund« Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom 03.12.2003 bisl)_ bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konraa- op Platz 8, 56410 Montabaur während der Dienststunden offen»«
Verkleinerte Bestandskarte - BU „Im StruthfeldII“■ _ Gemarkung: Eitalborn; ohne Malistab
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