enblatt
\jq Montabaur
.0
Nr. 45/2003
Weltpremiere in Montabaur
ßjiswMBifcs
Eine komische Revue von Elektra - Jessica Tiziani, für alle, die das Theater lieben
Termine
Freitag, 21. November 2003 Samstag, 22. November 2003 Freitag, 28. November 2003 Samstag, 29. November 2003 iin der Aula der Joseph-Kehrein-Schule in Montabaur
intritt: Schüler und Studenten 9,00 Euro; Vorverkauf 10,00 Euro; Abendkasse 11,00 Euro feine Produktion des Schauspielschule Iziani-Roth, Forum für darstellende Kunst Montabaur
Einlass 19.30 Uhr, Beginn 20.00 Uhr jrten ab dem 03. November 2003 in der Buchhandlung Reuffel in Montabaur
'reffpunkt Innenstadt
iUdt Montabaur. Montabaur Aktuell und I
. informieren
Michael p r
Stimmungsmusik
Samstag, 8. November 03
von 11.00 Uhr - 15.00 Uhr vor dem Alten Rathaus In Montabaur
Eine Veranstaltung von Montabaur Aktuell
Samstarl 6 ^ eschafte werden für Sie geöffnet haben. 9s und sonntags immer kostenfreies Parken in der Innenstadt.
■ ■
Offentl. Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2003 vom 31.10.2003
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 23.10.2003 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
Erhöht(+) Vermindert (-) um Euro
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher Euro
auf nunmehr festgesetzt Euro
a) im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen die Ausgaben
-600.000
-600.000
14.145.000
14.145.000
13.545.000
13.545.000
b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben
* 62.000 + 62.000
7.485.000
7.485.000
7.547.000
7.547.000
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite vermindert sich von 4.467.025 Euro um 1.855.000 Euro und wird damit auf 2.612.025 Euro festgesetzt.
§3
Die Höchstbeträge der Kassenkredite werden nicht geändert.
§4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 75.000 Euro wird um 75.000 Euro vermindert und damit auf 0 Euro festgesetzt.
§5
Der Umlagesatz zur Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert. Nachrichtlich:
Umlagegrundlagen 2002.22.118.856 €
Höhe des Umlagesolls 2002.7.078.034 €
Umlagegrundlagen 2003 bisher.23.743.031 €
Höhe des Umlagesolls 2003 bisher.7.835.200 €
Umlagegrundlagen 2003 neu.23.846.338 €
Höhe des Umlagesolls 2003 neu.7.869.292 €
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung
Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr erteilt:
- Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde in Höhe von 2.612.025 Euro Montabaur, 23.10.2003
Kreisverwaltung Weinert
des Westerwaldkreises Landrat
IV.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt vom 10.11.2003 - 19.11.2003 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, 31.10.2003 (S.) Edmund Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellung
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens (“Alter Galgen” - Gailbach) Antragstellerin: Verbandsgemeindewerke Montabaur Lage: Gemarkung Montabaur
Hier: Planfeststellungsbeschluss der SBD Nord vom 29.10.2003
Der Bescheid bezüglich der o.g. Maßnahme hat gegenüber der Antragstellerin, nicht jedoch gegenüber etwaigen anderen Betroffenen, Bestandskraft erlangt.

