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enblatt

\jq Montabaur

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Nr. 45/2003

Weltpremiere in Montabaur

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Eine komische Revue von Elektra - Jessica Tiziani, für alle, die das Theater lieben

Termine

Freitag, 21. November 2003 Samstag, 22. November 2003 Freitag, 28. November 2003 Samstag, 29. November 2003 iin der Aula der Joseph-Kehrein-Schule in Montabaur

intritt: Schüler und Studenten 9,00 Euro; Vorverkauf 10,00 Euro; Abendkasse 11,00 Euro feine Produktion des Schauspielschule Iziani-Roth, Forum für darstellende Kunst Montabaur

Einlass 19.30 Uhr, Beginn 20.00 Uhr jrten ab dem 03. November 2003 in der Buchhandlung Reuffel in Montabaur

'reffpunkt Innenstadt

iUdt Montabaur. Montabaur Aktuell und I

. informieren

Michael p r

Stimmungsmusik

Samstag, 8. November 03

von 11.00 Uhr - 15.00 Uhr vor dem Alten Rathaus In Montabaur

Eine Veranstaltung von Montabaur Aktuell

Samstarl 6 ^ eschafte werden für Sie geöffnet haben. 9s und sonntags immer kostenfreies Parken in der Innenstadt.

Offentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2003 vom 31.10.2003

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkrei­ses als Aufsichtsbehörde vom 23.10.2003 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

Erhöht(+) Vermindert (-) um Euro

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher Euro

auf nunmehr festgesetzt Euro

a) im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen die Ausgaben

-600.000

-600.000

14.145.000

14.145.000

13.545.000

13.545.000

b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben

* 62.000 + 62.000

7.485.000

7.485.000

7.547.000

7.547.000

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite vermindert sich von 4.467.025 Euro um 1.855.000 Euro und wird damit auf 2.612.025 Euro festgesetzt.

§3

Die Höchstbeträge der Kassenkredite werden nicht geändert.

§4

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 75.000 Euro wird um 75.000 Euro vermindert und damit auf 0 Euro festgesetzt.

§5

Der Umlagesatz zur Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert. Nachrichtlich:

Umlagegrundlagen 2002.22.118.856

Höhe des Umlagesolls 2002.7.078.034

Umlagegrundlagen 2003 bisher.23.743.031

Höhe des Umlagesolls 2003 bisher.7.835.200

Umlagegrundlagen 2003 neu.23.846.338

Höhe des Umlagesolls 2003 neu.7.869.292

III.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung

Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erfor­derliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssat­zung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr erteilt:

- Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde in Höhe von 2.612.025 Euro Montabaur, 23.10.2003

Kreisverwaltung Weinert

des Westerwaldkreises Landrat

IV.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt vom 10.11.2003 - 19.11.2003 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, 31.10.2003 (S.) Edmund Schaaf

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellung

gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens (Alter Galgen - Gailbach) Antragstellerin: Verbandsgemeindewerke Montabaur Lage: Gemarkung Montabaur

Hier: Planfeststellungsbeschluss der SBD Nord vom 29.10.2003

Der Bescheid bezüglich der o.g. Maßnahme hat gegenüber der Antrag­stellerin, nicht jedoch gegenüber etwaigen anderen Betroffenen, Be­standskraft erlangt.