jVG Montabaur
^ m Grabstatten und der Zwischen»«™ Wfirrifln "Sauunfl festgesetzt und ortsüblich bekannt aSHSJ 0 " der [Lntli* Gestaltungsgrundsatze wemacnt.
[ •** unbeschadet der Anforderung für Qrahfow
'i,' Qsstaitungsvorschrtften so zu gestatten i.rJt a ~, elder mit
Äe-i 0» WM« 0«. F-tÄitSS r„,' ,l L Um ^
Jjifrtf Gesamtanlage gewahrt wird. W * n e,fUeln en Tei-
,^ -gder Verwesungsbedingungen ist die rt Ä .. a u ^Grabplatten nicht zulässig w 0,e Gestattung der
F^IrnäSflchkett
s Jt!SS‘-S 36 °*"* n ®* b **°" ö * ,en O«*»un 0 >» 1) ,.
?U --2 e,nef Qraö«t*«* bzw. der Verleihung d«
.srÄrsrasä“*
„Ol Der Antragsteller oder NutzungsbeScÄ
Anforderungen, die fürdie^nau^M'^ ^»jeachten Er hat eine entsprechende ecfSffiJ&Sg^
t^hoi der Wahlmöglichkeit zwischen Grabbiocks me „~4 aK
ignui». Wfoigl d» ZuMüung «ne, G,ab««te im fSSÄ
Gestaltungsvorschriften rnedhofsteil
ISimile, besonder« Qestaftungsvorschrltten ^ (Grabsteine, -gedenkzeichen. Stelen Iwürtich« rw ^^Naturstein«sowie Hob. geschrrwe<tetefoS^Si kfö! verwendet werden. tW*-
pfwgetassen Grabmale und
/fcodor nachgeneigte Grabmale.
Grabstätte «t grundsätzlich nur am Grabmal zulässm
I I'/Darstellungen können Ausnahmen zugetaMerHIerden verstorbener oder vermisster Angehöriger kann die fSc r.i-/ 3 zusätzlich kleine QrabzechenXasXSSa^SS; p gischen Material bergestettt sem wie das Grabmal.
0.
Nr. 13/2003
(4) Oie Grabmale auf Grabfeldern mit besonderen Gestattungsvorschrif-
* p° ' n Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen ent-
a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
b) Nicht zulässig sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.
c) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern müssen einen natürlichen Farbton haben.
d) Das Anbringen von wetterbeständigen Lichtbildern bis zu einer Größe von max. DIN A6 ist zulässig in Verbindung mit dem Antrag zur Grabmalgenehmigung durch einen Steinmetz.
(5) Die Gestattung der Grabstätten mit Grabplatten ist zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen nicht zulässig.
§ 24 - Rasengrabstätten
Rasengrabstätten werden in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen. Es dürfen weder Grabeinfassungen noch Hinweistafeln oder andere Grab- gedenkzeichen aufgestellt werden. Als Grabschmuck sind nur Schnittblumen zulässig.
§ 25 - Gestaltung der Grabmale, Kindergräber und Urnenmauern
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestattung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
(2) Kindergräber werden auf gesonderten Grabfeldern und ohne besondere Gestattungsvorschriften angelegt.
(3) Umenmauem gelten als Bestattungsanlagen ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(4) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Gestaltung mit Grabplatten nicht zulässig.
5 26 - Grabeinfassungen
(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
(2) Bei Erdgräbem dürfen Steineinfassungen höchstens 10 cm aus dem Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.
(3) Soweit die Beschaffenheit des Geländes dies erfordert, müssen die Einfassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.
fliehe Bekanntmachung
IfcsIuKsrechnungen und de« Entlestungebeechlussee des ivom 13 03 2003 der Stedt Montabaur und des Hospital- iHontabaur für daa Haushaltsjahr 2001
srochmwg Stadt Montabaur
Vcmakung»-
heuünülDM
VcfOdflMk
taauahalt'DM
Gcunt
OM
27 56*057.03
5 *77 729.14
13445.7*6.17
k-j- .-i .-irjHOGurjj:,-
03»
1024 000.00
1024 000.00
rr.vjwt'..»
5* 110,10
21» 230.00
13« 3*0.10
CT
27 X»
4 340 47*04
32070406,07
27 US UM5
6417 TW,+4
3430312129
0J»l 1 Q22.Ut.74
1022.UI.74
l)*77.»i
452 »73.«
4461'! .56 j
37J7I 361 ”
7 1*7 732.23
35.039,113.47
.J6UK»; -2627273,11
.19*1707,40
Festgeste/ft: Montabaur, 18.01.2002 Verbandsgememdeverwe/tung Montabaur Stirn, t. Beigeordneter
chnung Hospttaltonda Montabaur
Vergeltung»
hMluiiDM
Vermögene- twuetulv'DM
tioanu
DM
■to
3.319,34
20Q 794JO
201115.14
JII9LM
2C796J0
20». USA»
3 U9.34
202 70©JO
20*115*4
5319,34
202 796J0
20*1 ISA*
<u»
CM»
Festgesteitt: Montabaur, 11.01.2002 Verbandsgamaindeverwaftung Montabaur
In Vertretung: Hiußhr, /. Stadtbeigeordneter
i%X«“ Ch,UM
**EZ?* t m <!•« Rechnungsprüfungsausschusses
Mo_J*5 6r s * ahre * r ®chnung der Stadt Montabaur und des Hos- °*ur werden die Jahresrechnungen für das Jahr 2001
beschlossen. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushattsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Von den nachfolgend aufgeführten Prüfungsberichten wird zustimmend Kenntnis genommen:
a) Erfahrungsbericht 2001 der BauGrund, Bonn, für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme “ICE-Bahnhof Montabaur"
(versandt mit Rechenschaftsbericht 2001)
b) Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deutsche Baurevision über die Sanierungstätigkeit der Heimstätte Rhein-Pfalz Wohnen GmbH für 2000 (versandt mit Rechenschaftsbericht 2001)
Gleichzeitig wird dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur, den Beigeordneten der Stadt Montabaur sowie dem I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur für die Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitatfonds Montabaur für das Jahr 2001 gemäß § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung Entlastung erteilt.
IV.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnungen mit dem Rechenschaftsbericht liegen zur Einsichtnahme vom 31.03.2003 - 09.04.2003 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, den 19.03.2003 Stadt Montabaur
(S.) Possel-Dölken Stadtbürgermeister
Bekanntmachung
Auf Antrag der Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, vertreten durch die Deutsche Bau- und Grundstücks-Aktiengesellschaft, Chlodwigplatz 1,53119 Bonn, wurde für die Herstellung eines Stillgewässers (Gewässer 3. Ordnung) genannt “Aubachsee” und andere Gewässerausbaumaßnahmen in Verbindung mit der “Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ICE-Bahnhof Montabaur” die Planfeststellung nach § 31 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19.02.2002 (BGBl. IS. 3245) in Verbindung mit den §§ 71 ff. und 105 ff. Landeswassergesetz (LWG) vom 14.12.1990, zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBI. S. 303), erteilt.
Die Planfeststellung umfasst,
1.1 die Herstellung eines grundwassergespeisten Stillgewässers (Gewässer 3. Ordnung), genannt “Aubachsee”, mit der Funktion als Landschaftsteich und Regenrückhattebecken, auf dem Flurstück 5, Flur 24, Gemarkung Eschelbach, in insgesamt drei Bauabschnitten,
1.2 die Herstellung einer Hochwasserentlastungsmulde vom “Aubachsee”, Flurstück 5, Flur 24, in den Aubach (Gewässer 3. Ordnung) Flurstück 6, Flur 24, Gemarkung Eschelbach,

