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jVG Montabaur

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0.

Nr. 13/2003

(4) Oie Grabmale auf Grabfeldern mit besonderen Gestattungsvorschrif-

* p° ' n Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen ent-

a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.

b) Nicht zulässig sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.

c) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern müssen einen natürlichen Farbton haben.

d) Das Anbringen von wetterbeständigen Lichtbildern bis zu einer Größe von max. DIN A6 ist zulässig in Verbindung mit dem Antrag zur Grab­malgenehmigung durch einen Steinmetz.

(5) Die Gestattung der Grabstätten mit Grabplatten ist zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen nicht zulässig.

§ 24 - Rasengrabstätten

Rasengrabstätten werden in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen. Es dürfen weder Grabeinfassungen noch Hinweistafeln oder andere Grab- gedenkzeichen aufgestellt werden. Als Grabschmuck sind nur Schnitt­blumen zulässig.

§ 25 - Gestaltung der Grabmale, Kindergräber und Urnenmauern

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschrif­ten unterliegen in ihrer Gestattung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Kindergräber werden auf gesonderten Grabfeldern und ohne beson­dere Gestattungsvorschriften angelegt.

(3) Umenmauem gelten als Bestattungsanlagen ohne besondere Gestal­tungsvorschriften.

(4) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Gestaltung mit Grabplatten nicht zulässig.

5 26 - Grabeinfassungen

(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müs­sen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.

(2) Bei Erdgräbem dürfen Steineinfassungen höchstens 10 cm aus dem Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.

(3) Soweit die Beschaffenheit des Geländes dies erfordert, müssen die Einfassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.

fliehe Bekanntmachung

IfcsIuKsrechnungen und de« Entlestungebeechlussee des ivom 13 03 2003 der Stedt Montabaur und des Hospital- iHontabaur für daa Haushaltsjahr 2001

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Festgeste/ft: Montabaur, 18.01.2002 Verbandsgememdeverwe/tung Montabaur Stirn, t. Beigeordneter

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Festgesteitt: Montabaur, 11.01.2002 Verbandsgamaindeverwaftung Montabaur

In Vertretung: Hiußhr, /. Stadtbeigeordneter

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Mo_J*5 6r s * ahre * r ®chnung der Stadt Montabaur und des Hos- °*ur werden die Jahresrechnungen für das Jahr 2001

beschlossen. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushattsstellen bis­lang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Von den nachfolgend aufgeführten Prüfungsberichten wird zustimmend Kenntnis genommen:

a) Erfahrungsbericht 2001 der BauGrund, Bonn, für die städtebauliche EntwicklungsmaßnahmeICE-Bahnhof Montabaur"

(versandt mit Rechenschaftsbericht 2001)

b) Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deutsche Baurevision über die Sanierungstätigkeit der Heimstätte Rhein-Pfalz Wohnen GmbH für 2000 (versandt mit Rechenschaftsbericht 2001)

Gleichzeitig wird dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur, den Beigeordneten der Stadt Montabaur sowie dem I. Bei­geordneten der Verbandsgemeinde Montabaur für die Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitatfonds Montabaur für das Jahr 2001 gemäß § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung Entlastung erteilt.

IV.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnungen mit dem Rechenschaftsbericht liegen zur Ein­sichtnahme vom 31.03.2003 - 09.04.2003 bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mitt­wochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, den 19.03.2003 Stadt Montabaur

(S.) Possel-Dölken Stadtbürgermeister

Bekanntmachung

Auf Antrag der Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon­tabaur, vertreten durch die Deutsche Bau- und Grundstücks-Aktienge­sellschaft, Chlodwigplatz 1,53119 Bonn, wurde für die Herstellung eines Stillgewässers (Gewässer 3. Ordnung) genanntAubachsee und ande­re Gewässerausbaumaßnahmen in Verbindung mit derStädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ICE-Bahnhof Montabaur die Planfeststellung nach § 31 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19.02.2002 (BGBl. IS. 3245) in Verbindung mit den §§ 71 ff. und 105 ff. Landeswas­sergesetz (LWG) vom 14.12.1990, zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBI. S. 303), erteilt.

Die Planfeststellung umfasst,

1.1 die Herstellung eines grundwassergespeisten Stillgewässers (Gewässer 3. Ordnung), genanntAubachsee, mit der Funktion als Landschaftsteich und Regenrückhattebecken, auf dem Flurstück 5, Flur 24, Gemarkung Eschelbach, in insgesamt drei Bauabschnitten,

1.2 die Herstellung einer Hochwasserentlastungsmulde vomAubach­see, Flurstück 5, Flur 24, in den Aubach (Gewässer 3. Ordnung) Flurstück 6, Flur 24, Gemarkung Eschelbach,