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Wochenblatt VG Montabaur

Anträge zur Tagesordnung müssen gern. Par. 8 Abs. 4 der Vereinssat­zung bis spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben werden.

Tanzclub Montabaur

Der Tanzclub Montabaur veranstaltet am Sonntag, 30.03.2003, ab 17.45 Uhr einen Discofox-Tanzkurs im Maxi-Autohof Mogendorf.

Ein weiterer Discofox-Tanzkurs findet ebenfalls am Sonntag, 30.03.2003, ab 19.30 Uhr imAlpenmax" in Montabaur statt.

Infos unter Tel. 0175/3604583.

Der Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe

Fortbildungsveranstaltung für ehrenamtliche, rechtliche Betreuer des Betreuungsvereins der Arbeiterwohlfahrt Wirges und der Betreu­ungsvereinigung der Caritas, Montabaur

Wenn ein Betreuter in eine Pflegeeinrichtung umsiedeln muss, stellt sich oft die Frage, wie der Aufenthalt dort bezahlt wird. Inwieweit muss er sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen und ab wann greift die Sozial­hilfe? Wie viel darf er von seinem Vermögen behalten? Muss er eventu­ell sein Haus verkaufen, um die Pflege zu finanzieren und wer von seinen Angehörigen muss für ihn zahlen?

Susanne Pflug, Rechtsanwältin aus Limburg, wird diese und ähnliche Fra­gen anhand von Beispielen erörtern.

Die Veranstaltung findet am Dienstag, 01.04.2003, um 19.30 Uhr im Haus der Arbeiterwohlfahrt. Jahnstraße 9 in 56422 Wirges statt.

Seniorenarbeitskreis Region Westerwald

Der Seniorenarbeitskreis der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie lädt alle Rentnerinnen und Rentner sowie Interessierte zu einem Vortrag im Haus der Arbeiterwohlfahrt, Jahnstraße 9, Wirges für Diens­tag, 08.04.2003. 14.00 Uhr, recht herzlich ein.

Zum Thema: Arthrose / Gelenkverschleiß - Vorbeugung - konservative und operative Behandlungsmöglichkeiten, spricht Dr. Thomas Poss vom Johanniter Krankenhaus in Dierdorf-Setters.

Verein alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)

Wir treffen uns jeden 1. Freitag im Monat zum Stammtisch in der Pizze­ria II Castello, Wilhelm-Mangels-Str., Montabaur und jeden 3. Freitag im Monat mit Eltern und Kindern (Kinderbetreuung vorhanden) im Haus der Jugend in Montabaur, ab 16.00 Uhr.

Info-Telefon: Iris Häbel 02661/939873 und Bettina Lindner 02602/16700.

Selbsthilfegruppe Parkinson

Die Selbsthilfegruppe Parkinson, Regionalgruppe Westerwald der Deut­schen Parkinson-Vereinigung, trifft sich jeden 1. Mittwoch im Monat um 15.00 Uhr im Cafe Schneider, Hauptstraße 57, 56428 Dernbach. Neue Gruppenmitglieder sind jederzeit herzlich willkommen. Weitere Informa­tionen bei WeKISS unter der Rufnummer 02663/2450.

DRK-Krankenhaus Diez

Das DRK-Krankenhaus Diez bietet nachfolgenden Kurs an: Babymassagekurs ab der 4. Lebenswoche

Kursdauer: 4x1,5 Stunden, jeweils Mittwoch von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr im kleinen Schulsaal der Krankenpflegeschule (1. Stock)

Kursgebühr 50,00 Euro und beinhaltet eine Eltemmappe sowie ein Kirsch- kemkissen. Massageöl wird gesteift.

Babymassage-Kursleiterin: Monika Bauer, Kinderkrankenschwester. Info und Anmeldung unter Telefon 06432/2976.

Montabaur

Sprechzeiten

mit Stadtbürgermeister Dr. Possel-Dölken

Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Dr. Possel-Dölken können unter der Rufnummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters) vereinbart werden.

Fax.-Nr. 02602/126-255, E-Mail-Adresse: PjPosseldoelkenömonta- baur.de

Telefon privat: 02602/120354, Handy-Nr.: 0160/90511966

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 25.03.2003 Der Stadtrat von Montabaur hat am 13.03.2003 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31 01 1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 03.04.1983 (GVBI. S. 69), die folgen­de Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich gekannt gemacht wird-

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Nr. 13/2C

§1

Die Satzung der Stadt Montabaur über das Friedhofs- und Be< 5 t;m wesen vom 27.06.2001 wird wie folgt geändert: nunQ

§ 14 - Grabstätten, Grabstittenmaße, Grabzwlschenwege § 14 Abs. 2 wird um Buchstabe e) ergänzt: e) anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 20 - Allgemeine Gestaltungsgrundsitze § 20 wird wie folgt ergänzt:

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Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen Ist die Gestaltunn h G rabstätten mit Grabplatten nicht zulässig. 8 00

§ 21 - Wahlmöglichkeit § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Für das Grabfeld im Block 36 gelten die besonderen Gestaltunn«»#« schritten der §§ 22 - 24. Ü8V °

§ 22 - Grabmale, besondere Gestaltungsvorschriften

- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

- Buchstabe c) wird gestrichen, Buchstabe d) wird Buchstabe c).

- Abs. 4 b) erhält folgende Fassung:

Nicht zulässig sind als Materialien insbesondere Beton, Glas Fmaiii# Kunststoff. Gold, Silber. ' *

- Abs. 4 d) erhält folgende Fassung:

Das Anbringen von wetterbeständigen Lichtbildern bis zu einer Größ, von max. DIN A6 ist zulässig in Verbindung mit dem Antrag zur Grab malgenehmigung durch einen Steinmetz.

§ 22 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt.

Die Gestaltung der Grabstätten mit Grabplatten ist zur Sicherstellun der Verwesungsbedingungen nicht zulässig.

§ 24 - Grabeinfassungen Der bisherige § 24 entfällt.

§ 24 a - Rasengrabstitten Der bisherige § 24 a wird § 24.

§ 25 - Gestaltung der Grabmale, Klndergriber und Urnenmaueml § 25 wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:

Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Gestaltung mij Grabplatten nicht zulässig.

§ 26 - Grabeinfassungen

- Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Bei Erdgräbem dürfen Steineinfassungen höchstens 10 cm aus den Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn die^ die Geländebeschaffenheit erfordert.

§2

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Diese Satzungsänderung betrifft ausschließlich den Friedhof an der Frie densstraße.

§3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56410 Montabaur, 25.03.2003 (Siegel) Dr. Possel-Dölken}

Stadtbürgermeish

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gem0)| in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durc Gesetz vom 30.11.2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen] Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifte dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig] zustande gekommen. Dies gilt nichL wenn

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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder g

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanf standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-1 Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwattung, Konrad-1 Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach-| Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr, 2 geltend gemacht, so kann! auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung] geltend machen.

Montabaur, 25.03.2003 (S.) Dr. Possel-Dölken I

Stadt Montabaur Stadtbürgermeister |

Der Stadtrat hat am 13.03.2003 die vorstehend veröffentlichte Sat­zung über die Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Montabaur] (Friedhof an der Friedenastraße) beschlossen. Zum besseren Ver-1 stindnls werden die geänderten Paragraphen nachstehend In voll-] ständiger Fassung wiedergegeben.

§ 14 - Grabstittenarten, Grabstittenmaße, Grabzwlschenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden In

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Umenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Umenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Außerdem werden auf dem Friedhof an der Friedensstraße angelegt.

a) Urnenreihengrabstätten in Umenmauem,

b) Urnenwahlgrabstätten In und um Urnendenkmale(n) und in Umen­mauem

c) Gemeinschaftsgrabstätten im Sinne des 18

d) Umen-Rasengrabstätten (anonyme Grabstätten)

e) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen.

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