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1 Begrüßung. 2. Totenehrung, 3. Bericht der Schriftfüh-
Nr. 09/2003
der Kassiererin. 5. Bericht der Kassenprüfer, 6 . Entlastung La 7 Planung der Aktivitäten für 2003,8. Verschiedenes tesV 2tenimna.tlk und Rückenschule * unserem Kurs Wirbelsäulengymnastik und Rückengymnastik ir i» n rückengerechten Übungen die Rücken- und Bauchmuskulatur ^ außerdem ruckenschonendes Verhalten im Alltag vermitteln. ** ^l,i nn t am Mittwoch. 19.03.2003 jeweils von 18.30 Uhr bis 19.30 ^ mtasst acht Abende und wird in der alten Schule gehalten. Da der ist können nur 12 Anmeldungen angenommen werden. tel u»niieder: 12,00 Euro, Nichtmitglieder; 18,00 Euro ngen und Infos: bei Ulrike Feiden, Telefon 06485/8724.
Großholbach
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„rechSunde des Ortsbürgermeisters
9 aQS .von 19.00 bis 20.00 Uhr
naen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gege- TeL: 02602/4157, Fax: 02602/917721. Bürgerhaus. Tel.: 02602/
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www.grossholbach.de
Nachruf
[>e Ortsgemeinde Großholbach trauert um
Walter Heibel
Der Verstorbene war von 1969 bis 1974 und von 1975 bis 1999 Mitglied des Ortsgemeinderates.
In Würdigung seiner Verdienste um unser Dorf wurde er mit der Ehrenurkunde des Gemeinde- und Städtebundes RhemJand-Pfalz ausgezeichnet Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat war Walter Heibel stets ansprechbar und hilfsbereit Die Ortsgemeinde wird den Verstorbenen in dankbarer Erinne- rnng behalten.
Seiner Familie gilt unser tief empfundenes Beileid.
Winfried Röther. Ortsbürgermeister
Heilberscheid
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Iprechstunde des Ortsbürgermeisters
wags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
fDorfgemeinschaftshaus. Telefon und Fax: 06485/4455
etliche Bekanntmachung
^Stellung des Bebauungsplanes "Neuroth II” ^Ortsgemeinde Heilberscheid;
^Inkrafttreten gemäß $ 10 des Baugesetzbuches (BauGB) wj’Odsgemeinderat von Heilberscheid in seiner Sitzung am J als Satzung beschlossene Bebauungsplan .Neuroth II* wur- Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent- 9*. so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester- ™ses nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
® Satzungsuntertagen können bei der Verbandsgememde Montabaur, Zimmer 223 , Konrad-Adenauer-Platz 8.56410 Montabaur, während (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und '"•'6.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und -JJ® 1 • 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jeder-
Ifa&D f den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Bekanntmachung tritt die Satzung In Kraft.
M 2 Rw'n*! hir> 9 e diesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 oii« Gezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- .3 *e nn 8ie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- fle ® enüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist »von sirK * ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner-
ir ( j e ,A® t>en Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- ; ernemde geltend gemacht worden sind.
1 ^ er c ** e Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- y, 4evü»Jk an ® el der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB von du,c h den Bebauungsplan eintretenden Ver- rEnt*** sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- «chädigungsansprüche wird hingewiesen.
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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
$ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heilberscheid, 19.02.2003 Axel Braun, Ortsbürgermeister
Infoveranstaltung Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung für Senioren, deren Kinder und Interessenten
Unfall. Herzinfarkt, eine größere Operation oder eine andere plötzliche Erkrankung kann jeden unerwartet treffen. Dies kann zu Situationen führen, in denen ein Mensch nicht mehr zu selbstverantwortlichem Handeln fähig ist.
In einer entsprechenden Verfügung kann jeder heute schon festlegen, wer ihn in einer solchen Situation vertreten soll und was er für sich selbst wünscht.
Zu diesen Thema referiert Christa Rörig, Dipl. Soz. Pädagogin der Arbeiterwohlfahrt am 25.03.2003 um 15.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus. Träger der Veranstaltung ist die Kath. Erwachsenenbildung Westerwald und die Ortsgemeinde Heilberscheid.

