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Wochenblatt VG Montabaur

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Großholbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstaas . von 19 00 bis 20 00 Uh

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gege­ben. TeL 02602/4157, Fax: 02602/917721, Burgerhaus, Tel.. 02602/ 970867.

Internet: www.grossholbach.de

Öffentliche Bekanntmachung der Haushalts­satzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 2003

vom 31.01.2003

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehör­de vom 28.01.2003 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.461.000,

in der Ausgabe auf.461.000,

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.235.000,

in der Ausgabe auf.235.000,

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf.

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).269 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).317 v.H.

2. Gewerbesteuer.330 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindege­bietes gehalten werden:

für den ersten Hund.35,

für den zweiten Hund. 71,

für jeden weiteren Hund.107,

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 2003 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 28.01.2003 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises Im Aufträge

Abt. 2-20 Az. 029/901.10 oez. Pistor

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.02.2003 -19.02.2003 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent­lich aus.

(S.) Montabaur, 31.01.2003 Röther

Ortsgemeindeverwaltung Großholbach Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültiq zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzuna

verletzt worden sind, oder y

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verät­zung geltend machen.

(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemOI in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

cTuna der Ortsgemlinde Großholbach Sat ffierung der Satzung der Ortsgememde Großholbach über das Friedhots- und

Bestattungswesen

vom 04- 02 -20° 3 Großholbach hat am 21.01.2003 auign^

Der Ortsgemeinderat Rheinland-Pfalz in der Fassuns

24 der n!?r /Rl S l04) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs.2 und6%, 31.01.1994 (GVBI I tw, vom 4 .3 , 1983 (GVBL S, 69), ,,

ger^e^a^^Q 1 ^® ^ 6n die

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§1

ni q a t 2U no der Ortsgemeinde Großholbach über das Friedhofs. Bestattungswesen vom 16.03.1989 wird wie folgt geändert:

§16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen erhält in Absatz 1 folg,

SSh^tätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein NutJ ^h?die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.übej C h !rh räs Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Ar E 7f ?\?pHPihuna eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte MÄJSSSien Belegung derbei Inkrafttreten der Safe, cht- ^ Großholbach über das Friedhofs- und Bestattungsw» °nm 9 i6 03 1989 begonnenen Wahlgrabfelder erlischt die Möglichkeit} ÄS;?na neuer Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten. FürWahl^ auf dem bereits geschlossenen Friedhof an der katholische^ ctvfendef dasNutzungsrecht mit dem Ablauf der letzten Ruhe* § 11 Absatz 1 Satz 3.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verdeutlichung intat

ä S I2Gro »ich, 04.02.2003

(Siegel)

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Genf in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändertdim Gesetz vom 30.11.2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingen« Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsclrti dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande getan sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gi zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genei migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzu verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bea standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Förmig Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung desSad Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,so auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Veto geltend machen.

(S) 56412 Großholbach, 04.02.2003 Röther, Ortsbürgemsl\

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Heilberscheid

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

montags. . 13 00 bis 19.000

>m Dorfgemeinschaftshaus, Telefon und Fax: 06485/4455

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Fastnacht 2003

Der Dieter-Eilts-Grätsch-Club e. V. veranstaltet am Samstag, 22.02,21 im Bürgerhaus die diesjährige Kappensitzung.

Eintrittskarten sind ab sofort zum Preis von 5,00 Euro bei folgendenli Verkaufsstellen erhältlich: Bäckerei Marx, Fleischerei Frank Noll und Gar statteHolwicher Stubb.

Alle Närrinnen und Narren aus nah und fern sind recht herzlich eingeiac

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