Wochenblatt VG Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung Betriebssatzung für Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke vom 13.12.2002
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat 12.12.2002 auf Grund der §§2 und 92 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Satzungsänderung
Die Betriebssatzung für Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke wird wie folgt geändert:
§ 1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Das Wasserwerk. Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und das Hallen- und Freibad (Mons-Tabor-Bad) der Verbandsgemeinde Montabaur werden zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst, der nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt wird."
§ 3 (Stammkapital) erhält folgende Fassung:
„Das Stammkapital des Eigenbetriebes
beträgt .8.000.000,00 €
Davon werden zugeordnet:
1. dem Wasserwerk.2.500.000,00 €
2. den Abwasserbeseitigungseinrichtungen.5.000.000,00 €
3. dem Hallen- und Freibad
(Mons-Tabor-Bad).500.000,00 €
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nr. 51/52/2C
3.
4.
4.1
Mehrfachkarten Erwachsene 10er Karte 30er Karte
Kinder und Jugendliche sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2
10er Karte.
30er Karte.
Familieneinzelkarte.
Eltern/Elternteil mit eigenen Kindern unter 16 Jahren sowie alei gestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2 (soweit nicht Einzelm 5 ^ trichtung gemäß Ziffer 1 günstiger ist)
Gruppen
Geschlossene Besuchergruppen (Erwachsene gemäß Ziffer 1.1)
mit mindestens 10 Personen, pro Person. 275
Geschlossene Besuchergruppen .
(u. a. Kinder/Jugendliche gemäß Ziffer 1.2)
mit mindestens 10 Personerl, pro Person.. ^
(z. B. Besuchergruppen von Schulen,
Jugendherbergen und Feriendörfern)
Frühschwimmer (dienstags und donnerstags
jeweils von 6.00-7.00 Uhr). 1 gg ^
Kinder von Sozialhilfeempfängern ' ^
(Nachweis erforderlich). q ,80
Aquajogging Kursgebühr. 40,00
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
56410 Montabaur, 13.12.2002 (S.) Schaai
Verbandsgemeindeverwaltung Bürgermeii
Montabaur
Hinweis
4.2
4.3
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56410 Montabaur, 13.12.2002 (Siegel) Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 13. Dezember 2002 (S.) Edmund Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren f ür die Benutzung des Mons-Tabor-Bades vom 13.12.2002
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 12.12.2002 auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 1 1,2 1,71 und 81 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 - Satzungsänderung
Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades vom 09.06.2000 wird wie folgt geändert:
Der bisher geltende § 2 Abs. 1 bis 4 wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades betragen:
1 .
1.1
1.2
Einzeltageskarte
Erwachsene.. 3 Q
Kinder ab vollendetem 4. und Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 155
(Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Schüler und Auszubildende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Studenten Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 % und ihre Begleitpersonen (Schwerbehindertenausweis mit B) sowie Empfänger von Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.)
Auf Verlangen ist dem Personal des Bades durch Vorlage eines Ausweises oder in sonstiger geeigneter Form die Berechtigung zur Gebuhrenentrichtung gemäß § 2 Nr. 1.2 nachzuweisen Andernfalls ist die Gebühr gemäß § 2 Nr. 1.1 zu entrichten
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geänd$ durch Gesetz vom
30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschri dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomii sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gen
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung] verletzt worden sind, oder f
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beari^ standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Forrntj Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konn Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach?, ; ..p r( Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzii|^ geltend machen.
Montabaur, 13. Dezember 2002 (S.) Edmund Scha>^
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermei^g^-
Haushaltssatzung des AbwasserzweckverbandesÄ-- - Bad Ems für das Wirtschaftsjahr 2003 f *
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. r 1 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S^476J: « BS 2020-20) in Verbindung mit den §§ 95 ff der GemeindeordnuM (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153 - BS 2020-1) und den§§ 15ft™ Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10- iaa (GVBI. S. 373 - BS 2020-1-10) folgende Haushaltssatzung beschlossen^ die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2003 wird
a)
b)
..0,00 EUR
im Erfolgsplan „„„ain
in den Erträgen auf. 1 .465.000,00 pur
in den Aufwendungen auf. 1.465.000,0
im Vermögensplan n f( jd
in den Einnahmen (Mittelherkunft) auf.2.250.000,u
in den Ausgaben (Mittelverwendung) ^ ^ Q0 E y R
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1 . der Gesamtbetrag der Kredite auf.
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs- . 00 ^
ermächtigungen auf. . eUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf..
§ ^ jyj't
(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Verband von seinen.
gliedern dies sind
a) Baukostenzuschüsse zur Deckung der Investitionskos en, ^^ die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie di 10 erun g) der
Ausbau (Erneuerung, Erweiterung,. Umbau und Verb anen derVe |,J verbandseigenen Anlagen und die Übernahme von a 9 bandsmitglieder und
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