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Nr. 51/52/2002
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Alte Turnhalle Nentershausen 20.00 Uhr • 25. Dezember 2002
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Öffentl. Bekanntmachungen”
m der Verbandsgemeinde Montabaur 6l3, Dezember 2002
jerung der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur ngvon einmaligen und lautenden Entgelten für die öffentli- wasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der igabe
ung Abwasserbeseitigung - ESA -) vom 11.12.2001 r/ittJsgememderat Montabaur hat aufgrund der §§ 24 und 26 der dnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14 Dezember 1973, der .lind 13 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland- Pfalz (KAG) l Juni 1995 sowie des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Larv jwabgabengesetzes (LAbwAG) - in der jeweils geltenden Fasende Salzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Satzungsänderung
der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von ein- und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseiti- Itoichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Ent- 3igAbwasserbeseitigung -ESA-) in der Fassung vom 11.12.2001 folgt geändert:
-Beitragsfähige Aufwendungen
ide § 2 Absatz 3 der ESA wird gestrichen und erhält fol- rneue Fassung:
den beitragsfähigen Aufwendungen werden 86 v. H. als einmali- ‘“gfür das Schmutz- und 98 v. H. als einmaliger Beitrag für das tagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgelts- fMwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgel-
tehtigt.
l'Erolttlungsgrundsätze und Ermlttfungsgebiet
geltende § 4 Absatz 3 der ESA wird gestrichen und erhält fol- ^ Fassung:
■ Emvttiungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für das ^ Niederschlagswasser bilden alle Grundstücke und Betriebe eines it*? Teils der Einrichtung bzw. Anlage, für die die Verbandsge- Fwabaui die öffentliche Abwasserbeseibgungseinnchtung betreibt
"Bro Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft betreiben wird. smaBstab für die Schmutzwasserbeseitigung •de § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) und b) der ESA en und erhält folgende neue Fassung: inten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in l8,en innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts-
1*13* BauGB
feken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche k ’öfkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu »on35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßi- br!^i u - ^Qrkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestim- ndstückstief© und der Grundstücksfläche unberücksichtigt, stücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit ö dis cu l nen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbun- «cne von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grund- rci si „L* u einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die aus- GiU**flemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, tJ ler üc^h! m t mUn9 der Grundstückstiefe und der Grundstucks-
tÄeue^ 5 AbSatz 3 Nummer 3 der ESA wird gestrichen und
^%/c C * <en ’ Bebauungsplan die Nutzung als Sport-
oder Friedhof festgesetzt ist oder die mnerhalb ^.Z e 1 han 9 bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder .*C a i hllch so Genutzt werden, die Grundfläche derandie FthO? S | ert)ese ' ti 9 un 9 san,a 9 e angeschlossenen Baulichkeiten, j *■ Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächli
che Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche
zugrunde gelegt. Bei der Veranlagung des Beitrages für Niederschlags
wasser ermittelt sich die Grundstücksfläche entsprechend Nr. 1 und 2. Der bisher geltende § 5 Absatz 3 Nummer 4 der ESA wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
4. Bei sonstigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
In den geltenden § 5 Absatz 4 der ESA wird nachfolgende Nummer 4 und 5 neu eingefügt:
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Geschossflächenzahl sowie eine Grundflächenzahl festgesetzt ist, wird die Geschossflächenzahl durch die Grundfiächerv- zahl geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ergibt die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen abgerundet.
5. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gilt, wenn die Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse im Einzelfall aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung überschritten wird. Setzt der Bebauungsplan sowohl eine Baumassenzahl als auch eine Geschossflächenzahl ohne Angabe von Vollgeschossen fest, erfolgt die Ermittlung der höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse entsprechend Nummer 4. Die bisherige Nummer 4, 5, 6,7,8,9,10 und 11 des § 5 Absatz 4 der ESA wird zur Nummer 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13.
Zu § 21 - Maßstab für die Benutzungsgebühr Der bisher geltende § 21 Absatz 8 der ESA wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
(8) Absetzungen nach Absatz 6 und/oder 7 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 45 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
Zu § 27 - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse Der bisher geltende § 27 Absatz 3 der ESA wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
(3) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Fertigstellung der in Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahme am verlegten Grundstücksanschluss Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Der Aufwendungsersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.
56410 Montabaur, 13.12.2002 (S.) Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Ralz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen;
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 13. Dezember 2002 (S.) Edmund Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister

