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Wochenblatt VG Montabaur
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des ersten historischen Bildkalenders
Bei der gelungenen Präsentation am 23. November 2003 in der Gaststatte Jur Augst" fand der Historische Bildkalender großen Anklang.
Wer sich jetzt noch ein Exemplar sichern mochte, kann dies mit dem unten abgebildeten Bestell-Coupon tun. Einfach ausfullen und in den Bnefkasten am Gemeindehaus, Hinter der Schule 1, einwerfen oder dienstags zwischen 18,00 und 20.00 Uhr in der Bürgermeister- Sprechstunde abgeben.
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Ansichtsexemplare und Bestell-Listen liegen in den Gaststätten „Zur Augst", „Zum Westerwald", dem Back-Shop Frensch sowie dem Gemeindehaus aus.
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Der Kalender steht ab Mitte Dezember zum Verkauf Weitere Hinweise finden Sie in den nächsten Ausgaben des Wochenblattes.
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Helmut Marx. Otsburgermeister
Neuhäusel
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Tel. und Fax: 02620/8442
E-Mail-Adresse: gemeinde.neuhaeusel@t-online.de
Reinigung öffentlicher Straßen
Schneeräumung / Streupflicht
Nachdem sich in den letzten Tagen der Wintereinbruch angekündigt hat, wird vorsorglich auf die entsprechenden §§ der Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel angewiesen, in denen insbesondere die Schneeräumung und Streupflicht geregelt ist. Der entsprechende Auszug aus der Satzung ist nachstehend abgedruckt.
Satzung - Auszug - § 1 - Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsge- meinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem Öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestand
teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder oin -?
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geschlossen oder aus topographischen Gründen nichtm^i^
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mutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grunrlf U 9reil stucke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine iä liehe Zuwegung erreicht werden und so im Hinterlandri o " c dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufwp- 8 als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1. @ISeil,!
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche in^
rere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer iinH? zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterl' 4 schuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von »h 5 mgungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit d ir pflichtigen zu reinigenden Fläche verlangen. Aufgrund ein»«? Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde qea«^ gemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Di'^ gungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbaruno2 zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden S mung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeindekami mgungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festleamll gungspflicht machen. a ™
§ 2 - Gegenstand der Reinigungspflicht
( 1 ) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschbssenJ läge gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des §5
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegetä» geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend beis® zelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetesödeih zogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechendai menhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine! Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße/ Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die deiril Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängers^
2. Fahrbahnen;
3. Radwege;
4. Parkplätze;
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der StraßenkanäleundSeila einschließlich der Durchlässe;
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgäfj entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmtenTeilem ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehengeeignelelj streifen, Bankette, Sommerwege).
§ 7 - Schneeräumung
(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege er, ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefroreneroderl« ner Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Veiten
Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. .
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die GehwegejM J
wege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,. m ' der Grundstücksgrenze. j
4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee Ml matsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten ti allgemeine Verkehrszeit gilt.die Zeit von 07.00
werter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schnee ten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ^
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Gruri si
so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgenenci« fläche gewährleistet ist. Der später Räumende musssi schon bestehende Gehwegrichtung vor den ^
Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden u
§ 8 * Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte ^
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege,
vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1.5 Grundstücksgrenze. n
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestrei den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder a ^
Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz so ^ geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener. :
und Schneerückstände verwendet werden; die hu ^ zU ,
Auftauen der Eis- und Schneerückstände unve y Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen- - ssen inliiii|
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundetücken . urc hgel 11
richtung so aufeinander abgestimmt sein, d asse llß nde hat bare Gehfläche gewährleistet ist. Der später bt ^ aC f 1 barg (l,,w an die schon bestehende Gehwegrichtung vor o ^ -*
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(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls meh ^!l nVO n7.t en, dass während der allgemeinen Verkehrsze auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besten •
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