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Wochenblatt VG Montabaur

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Der Umlegungsbeschluss gilt mit Ablauf des 25.10.2002 als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho­ben werden. Der Widerspruch ist bei dem Vermessungs- und Kataster­amt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich

oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei dem vorstehend genannten Katasteramt ein­gegangen ist.

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Montabaur, 16.10.2002

(Siegel) Hausmann

Der stellvertretende Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Monta­baur aus Anlaß des Spezialmarktes Oktober- und Schlachtfest am 27.10.2002

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. IS. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Ver­bindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSch- ZuVO)vom 26.09.2000 (GVBI. S.379) zuletzt geändert durch die Lan­desverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 28.05.2002 (GVBI. S. 266), wird für die Stadt Mon­tabaur mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Tri­er folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlass des Spe­zialmarktes Oktober- und Schlachtfest am Sonntag, 27.10.2002 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein

( 2 ) Wird von der Öffnung des verkaufsoffenen Sonntages am 27. Okto­ber 2002 Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag, dem 26. Oktober 2002 (dem verkaufsoffenen Sonntag vor­ausgehender Samstag) ab 14.00 Uhr geschlossen werden

§2

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26.10 ff,

28 . 10 .,

(3) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter kaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden. Die Artefo liehen und werdenden Müttern darf 8 Stunden täglich nicht ?

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen r Beschäftigungsart und -dauer der am verkaufsoffenen S-, tigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatz^?

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle inri stelle auszulegen oder auszuhändigen. nc *

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2 3 un Ha Ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Lad«!«!, geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Ssschäfßon^' Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 iE Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl ISg f ; ]

Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung we^-T lender Mutter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr 3 desV*' gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBL. IS 315 ) 1 ,?] geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt ^

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntas* J 1 ® 56410 Montabaur. 17.10.2002 Edr -P®

Flächendeckende Einführung von Tempo- Jj? er: Zonen in den Stadtteilen Eigendorf, EscheyJSf Horressen und in der Innenstadt rjjj 57

ln den vergangenen Wochen wurden an den Einfahrten zu fast allen Wohngebieten, die bisher weder als Tempo-30-km/h-Zone oder als Ver­kehrsberuhigter Bereich ausgewie­sen waren, großflächige Schilder auf­gestellt. die neben der Geschwindig­keitsbeschränkung auf 30 km auch die BezeichnungZone" tragen.

Diese Zonenregelung bedeutet, dass die angezeigte Geschwin­digkeitsbeschränkung für alle folgenden Straßen ohne Wieder­holung bis zur Aufhebung gilt.

Die Aufhebung erfolgt auf der Rück­seite des Zonenschildes, sie ist zu

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sehen, wenn man den Zonenbereich verlässt.

Die Einführung der Tempo-30-km/h-Zonen basiert auf einem konzept, das von der Verbandsgemeindeverwaltung erstellte politischen Gremien der Stadt Montabaur beschlossen wurde. Ausgenommen von den Tempo-30-km/h-Regelungensindf:l zierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), sowietf: liehen Hauptverkehrsstraßen so dass für weite Teile der Sta; teilgebiete nunmehr flächendeckend Tempo 30 km/h bzw.ii beruhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/hjgil^komgfienden Mit diesen Maßnahmen soll nicht nur die Erhöhung der VefeP®H) Uf igen heit, sondern auch eine Verbesserung der Wohnqualitäter?e: r fU 1 ^ 2 , mit Sl Nach einer allgemeinen Eingewöhnungsphase muss mitd#^50km chung der Einhaltung der Zonengeschwindigkeit gerechnet#*

Verbandsgemeindeverwaltung örtliche Ordnungsbehörde

So sehen die neu angebrachten Tempo- 30 -km/h-Zonen-Sclii

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Am Dienstag, 05.11.2002, 20.00 Uhr, findet der monatliche^ der CDU im Haus Mons Tabor statt. Alle Mitglieder, r 1"

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(11 Werden Arbeitnehmer an dem verkaufsoffenen Sonntag länger als drei

Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche

ab 13 00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf

die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

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