Einzelbild herunterladen

15

Nr. 43/2002

flattVG Montabaur

* estS,ellU innn eines offenen Vorflutgrabens einschließlich der [die Herste" a durch | ässe (Gewässer 3. Ordnung ) auf einer jm Beflorderncnei * Abfangen und Ableiten der namenlosen **Üigevon ca. , Gewässer 3. Ordnung) westlich der Ortslage rfkJtgraben i F|urstücken 2521/1, 2522/1, 2523/4, und r e ,fFiiirl6 Gemarkung Horressen, bis zur Einmündung in

J 526^niosen Vorflutgraben (Gewässer 3. Ordnung) auf dem en , n rk 2521/1 Flur 16, Gemarkung Horressen, r !Überwindung der Tiefeneinschnitte erforderlichen Umge- meisKlSuismaßnahmen an den namenlosen Vorflutgräben 5 und 6 MwÄ*Kfohiina der Gewässersohlen, Anlegung Uberflutungsmulden) bS der Flurstückes 2523/4, Flur 16, Gemarkung Horressen, Wtellung eines offenen Vorflutgrabens einschließlich der hrriprlichen Wegedurchlässe (Gewässer 3. Ordnung) auf einer p von ca 375 m zum Abfangen und Ableiten des namenlosen fliitnrabens 7 (Gewässer 3. Ordnung) südwestlich der Ortslage ressen auf den Flurstücken 2524, Flur 16, Gemarkung Hor- bsen und 6152/5, Flur 40, Gemarkung Montabaur, bis zur Ein- Jndunq in einen namenlosen Vorflutgraben (Gewässer 3. Ord- L a U f dem Flurstück 6152/5, Flur 40, Gemarkung Montabaur, Erneuerung und Neudimensionierung (DN 600) eines vorhan- ' |nen Wegedurchlasses (DN 300) in einem namenlosen Vorflut- hbr (Gewässers 3. Ordnung) unmittelbar unterhalb der Ein- Lungsstelle des neuen Grabens (s. 1.4) auf dem Flurstück 52/5, Flur 40, Gemarkung Montabaur,

Erstellung eines Trennbauwerkes im namenlosen Vorfluter 7 Pwässer3. Ordnung) auf dem Flurstück 2524, Flur 16, Gemar- ing Horressen, zur Gewährleistung eines Mindestabflusses in irr bisherigen Vorflutgraben (Gewässer 3. Ordnung) in der Orts­äge Horressen,

e am ^ftwie die mit dem o.a. Vorhaben verbundenen landespflegerischen

jleitmaßnahmen.

lern § 74 Abs. 4 S. 1 u. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus («leb (VwVfG) in der Neufassung vom 21.09.1998 (BGBl. I S3050), "ländert durch Gesetz vom 21.08.2002 i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 rswassergesetzes von Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz- Mljni 14.12.1990 (GVBI. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz 12.2001 (GVBI. S. 35),

Jlanfeststellungsbescheid mit den entsprechenden Planunterla- im Zeitraum vom 05.11.2002 bis einschließlich 18.11.2002 bei [ndsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer-Nr. 214, während |nde Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus: Montag, Diens- ior 8.00 -12.30, 14.00 - 16.00, Donnerstag: 8.00 - 12.30 Uhr 114.00 -18.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 12.30 Uhr.

T 1 riBauf der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbescheid gegen- JeBaigpr anderen Betroffenen als zugestellt. itegerslj^B/fung des Westerwaldkreises

(S.) i. V. Dr. Helmut Stadtfeld

(ntmachung gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 .2 Baugesetzbuch (BauGB)

'Tfezember 1986 in der Fassung |ugust 1997 (BGBl. I. S. 2141)

Ungsbeschluss

zur - der Beschlüsse vom 31.01.2002 hat der Stadtrat Monta- ramT5.09.2002 folgenden Beschluss gefasst: j§ 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesver- ^ur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umle- gschusse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Bauge- pbauungsplanesMeisenstraße" das Umlegungsgebiet erwei- isnr'D^ llch ' n das Umlegungsgebiet einbezogen werden gemäß § j°r bdie nachfolgend aufgeführten Flurstücke. sJOgiHorressen EÖbezirk:_Horressen

IL543, 544, 549, 550, 551, 552, 553 u. 554 gungsverfahren hat die BezeichnungMeisenstraße". foriam 3 ^weiterungsgebietes ist in dem beigefügten Kar- iunn 6S ^ ^ ^' ne Bestandskarte in der alle von der Erweiterung men? 0 / betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird gelegt (siehe Abschnitt VI dieser Bekanntmachung).

Von Rechten 1le ^ Un9SVertahren und Au ^ orderun 9 zur Anmel

dltiaenr* 3 S ' nd am Umlegungsverfahren Beteiligte: d iefnhaho U r mer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, 9unq ae«iioh e ir es JT 0 Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra- lindstiirk T n F * ec f 1ts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Dr. Fo^Kdiejnhabpr o der an . einam das Grundstück belastenden Recht, dem Griinrktnnu S ^ icht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an /^L-iÄÄ| S p rurhc ^oder an einem das Grundstück belastenden Recht, hönlirhJnD dem ^ echt au * Befriedigung aus dem Grundstück,

_chtverhäitn v hts das zum Erw /erb, Besitz oder zur Nutzung

, ...jl'feten j n r| Sr Kl [ l , sse ) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich-

rdflf dieSt d t Mont , Ung des G ^ndstücks beschränkt,

,wass»b dietlT Monta baur

d iii°SäSi ? ter 3. be a S en : einde Montabaur.

§ 3 PS'die " ete " Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, 9 ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht.

umfasst:

sfrauen;

rkeitm'

\bs.3>

Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung überden Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umle­gungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sollten binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss angemeldet werden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten las­sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt­machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB). Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Verpächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pachtjahres gekündigt werden; andernfalls müssen die Eigentümer dieser Grundstücke ggf. Wert­minderungen gegen sich gelten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses geltend macht.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geän­dert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wert- steigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Ände­rungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla­gen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt wor­den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus­geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist bei dem Vermes- sungs- und Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblen­zer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der UmlegungMeisenstraße wurde bereits mit den örtlichen Ver­messungsarbeiten zur Herstellung der Verfahrensgrenze begonnen. Die örtlichen Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung des Erweiterungs­bereiches werden voraussichtlich im November/Dezember 2002 durch­geführt, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Die Arbeiten werden durch den Öffentlich bestellten Vermessungsinge­nieur Dipl. Ing. Stephan Neurath, Montabaur durchgeführt.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnah­men das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grund­stücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Be­schränkungen

aller Grundstücke des Erweiterungsgebietes aufgeführt.

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 07.11.2002 bis 06.12.2002 bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 221, während der Dienst­stunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht bei dem Vermessungs­und Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15,56410 Montabaur, nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Inter­esse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Stadtbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.