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Nr. 34/2002

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i munden des Ortsbürgermeisters

lecnsiuMw . von 1 g 00 Uhr bjs 20 00 Uhr

.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

.Tel.: 06485/4696

.Tel.: 06485/793

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jieindeverwalfung Lermeister.

mbinis des SV Heiligenroth

hpq SV Heiligenroth suchen dringend nach neuen Spielern. iSrhen und Jungen), die nach dem 01.01.1996 geboren sind r ccoam Fußballspielen haben, können gerne mal zum Training ® ll4 !ImLn Wir trainieren jeden Montag um 17.30 Uhr in Heiligen- Rasenplatz).

$Girod/Kleinholbach ©.V.

Iloren Spielgemeinschaft:

Mannschaft: Samstag, 24.08.2002, um 14.30 Uhr in Rupp.-Goldh.

tiSG Dernbach/Siershahn

Lschaft: spielfrei

Bendspielgemeinschaft: - Pokalspiele -

Inend-Mittwoch, 28.08.2002, um 19.30 Uhr in Girod gegen JSG Elbert w I Samstag, 24.08.2002, um 16.30 Uhr in Heiligenroth gegen TuS

naoaur

uaend: Samstag, 24.08.2002, um 14.15 Uhr in Heilberscheid gegen

jachtal III

(Herren

Freitag, 23.08.20 02, treffen wir um 19.30 Uhr auf unsere Sportfreun- LsSteinefrenz/Weroth: Platzaufbau durch E. Nink/U. Wittelsberger. |len Spielen sind Zuschauer herzlich eingeladen, ihre TUS Girod/Kleinholbach e.V. - Bunter Abend am 31. August 2002 ISamstag, 31.08.2002, feiern wir unseren Bunten Abend in der Schul- lalle. Um 18.30 Uhr wird die Feier durch einen Festgottesdienst eröff- |Das weitere Programm ist auf einer der ersten Seiten dieses Mitt.- |esersichtlich. Wir laden alle Bürger unserer Gemeinde zu diesem lum recht herzlich ein. Für Speis und Trank ist wie immer bestens I. Wir freuen uns auf möglichst zahlreiche Besucher.

Ab September 2002

werden in Kleinholbach die Gas- und Ölheizungen gemessen.

Aribert Lange

Bezirksschornsteinfegermeister

| Bmnnenstraße 40,56075 Koblenz, Tel.: 0261-51219

Nhstunde des Ortsbürgermeisters

..von 18.00 bis 19.00 Uhr

wgen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben.

K °n: 06485/222

C Ver0rdnun 9 über die Freigabe gangen Samstags in 56412 Görgeshausen

lS | 'st2002 tleS Spezialmarktes »Töpfer- und Dibbemarkt am 31.

FembenqiS; "* des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. ^mits-aiu o 1 875 ) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Ver-

hGebiet ripe a u der Lande sverordnung über die Zuständigkeiten auf 09.2ooo (o\/ri e tS " und des technischen Gefahrenschutzes vom ^RechLm '.j' 87 ®) wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen fol-

^htsverordnung erlassen:

^ssdesWnf 6 ^ 0 ' n der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus "'stag 31 na onnl zten SpezialmarktesTöpfer- und Dibbemarkt am ^-08.2002, bis 21.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem langen Samstag nach 16.00 Uhr Arbeitnehmer län­ger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag dersel­ben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nach­mittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

( 2 ) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Die an diesem Tag zu leistende Arbeitszeit von Jugendlichen und wer­denden oder stillenden Müttern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie dürfen nach 20.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

(4) Die erforderlichen Ruhepausen sind einzuhalten.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Samstag nach 16.00 Uhr beschäf­tigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs­stelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Ver­ordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlußgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stil­lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutz­gesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 56410 Montabaur, 17.08.2002 Edmund Schaaf, Bürgermeister

Gasversorgung in Görgeshausen

Erschließung des NeubaugebietesAuf den Gärten

Laut Information der Gasversorgung Westerwald GmbH, Höhr-Grenz­hausen, werden im Zuge der Erschließung des NeubaugebietesAuf den Gärten Erdgasleitungen mitverlegt. Somit können Bauherren diese unmit­telbar zur Verfügung stehende Wärmeversorgung schon bei der Planung ihres Bauvorhabens berücksichtigen.

Informieren Sie sich schon jetzt bei dem zuständigen Energieberater der Gasversorgung Westerwald, Manfred Knopp, Tel. 02624/9101-28 oder unter der Emailadresse: Kathrin.Corvers@Gasversorgung-Wester- wald.de.

Der Ortsbürgermeister

Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56412 Görgeshausen

aus Anlass des SpezialmarktesTöpfer- und Dibbemarkt am 25.08.2002

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Ver­bindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSch- ZuVO) vom 26.09.2000 (GVBI. S. 379) zuletzt geändert durch die Lan­desverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 28.05.2002 (GVBI. S. 266), wird für die Ortsge­meinde Görgeshausen mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstlei­stungsdirektion in Trier folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus Anlass des SpezialmarktesTöpfer- und Dibbemarkt am Sonntag, 25. August 2002 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Wird von der Öffnung des verkaufsoffenen Sonntages am 25. August 2002 Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag, 24. August 2002 (dem verkaufsoffenen Sonntag vorausgehen­der Samstag) ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Frei­zeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen am am ver­kaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden. Die Arbeitszeit von Jugendlichen und werdenden Müttern darf 8 Stunden täglich nicht über­schreiten.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am verkaufsoffenen Sonntag beschäf­tigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs­stelle auszulegen oder auszuhändigen.