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t VG Montabaur

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Ti^2) die gleichzeitig an der leitungsgebundenen ^ w 2 nn teilaenommen haben, wobei der Ermittlung des

^esertrgung * hs dje Daten des dem jeweiligen Wirt-

Wa ** e /jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr) wr ^lonpn ist und

t& im J n(3r Niederschlagswasser nach der reduzierten m Endausbaus (Anlage 3).

ss«^ e nZuschüsse gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden erhoben lieSauko^e ^ neue vermögensgegenstände (Vermögensge- L|flvest» rs ^ absc hi us s des Zweckverbandes auf den 31. Dezem- b S fninenden Jahresabschlüssen zu aktivieren sind); dies gilt ,:,;;u öe 'r nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten;

werte der Vermögensgegenstände des Anlagevermö- I" 1 '"" ahschluss des Zweckverbandes auf den 31. Dezember P'SnSember vorhandene Vermögensgegenstände), wobei die r ndafien in einer besonderen Vereinbarung geregelt werden. Keiner Maßnahme (Anschaffung, Herstellung oder Ausbau) r e9 Tn Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf Baukosten- t- Mr neue Vermögensgegenstände bis zur Höhe des voraus- !Bä,iknstenzusch usses (Abs. 1 Buchstabe a) erhoben werden, leistungen können auch in mehreren Raten oder für Teile der Anla­ssen.

, des Wirtschaftsjahres können von den Verbandsmitglie-

Vorausleistungen

auf die laufenden Entgelte gemäß Abs. 1 Buch-

Koben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Betrag, der für I ahrzu zahlen war oder voraussichtlich für das laufende Jahr zu fcist Die Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Beträ­fe) Satz 1 vierteljährlich im Voraus erhoben. iKonzessionsrechte des Verbandes

LVerband ist berechtigt, während der Dauer der Mitgliedschaft die toungsmacht der Verbandsmitglieder unterliegenden öffentlichen ehrsräume zur Verlegung von Leitungen unentgeltlich zu benutzen.

i für Umlegungen oder Änderungen von Leitungen sowie feversorgungsanlagen tragen

, wenn dieser diese Maßnahmen veranlaßt,

IsVerbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahmen veranlaßt, ^Verband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte, wenn sonstige levorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Kosten nicht erfolgt, fallender Nr. 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied die Kosten nur , der dem Verhältnis des Alters der umgelegten oder geän- «letag zur durchschnittlichen Lebensdauer entspricht.

[Abwicklung bei Auflösung (beiAusscheiden von Verbandsmitgliedern «Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit fcflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Ver- pitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durch­irr Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben, liinsbesondere auch fürdie Übernahme der Bediensteten des Verbandes, tadsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen item Verband zum Schluss eines Wirtschaftsjahres ausscheiden. ^sprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muß spätestens wevordem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied ganz oder mit bestimm- pietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Ddsvorsteher erfolgen.

^Anspruch eines ausscheidenden Verbandsmitgliedes auf Rück- mvori Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen lernen Teil hiervon besteht nur, soweit es sich um Verbandsvermö- [, das ausschließlich zur Entsorgung des ausscheidenden Mit- »Im Übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitglied dem wand alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Aus- F Men, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführ- Ptrioü^ 9f me ' nsamen Anlageteilen; dies gilt auch für die Kosten os, der Unterhaltung und Verwaltung dieser Anlageteile.

iüiiilri!^ e ' ten werden ' n Vereinbarungen zwischen dem Zweck­es Ah - aussc ^ e 'denden Verbandsmitglied festgelegt.

JZ* 1 bis 3 Selten entsprechend beim Ausscheiden von v, °n Verbandsmitgliedern aus dem Entsorgungsgebiet. Flussbestimmungen

fcta bandSOrdnung tritt mit Wirl <ung vom 01.01.2002 in Kraft. leibH ! lttClle Ve rbandsordnung vom 06.09.2000 außer Kraft. Ip ssatzun 9 werden folgenden Anlagen 1 bis 3 beigefügt:

"fechsv f° S,en der Abwa sserbeseitigung

,a ufzuteL e n m H bet k ebene . Anla 9 en sind nach dem Verhältnis der Diefoi 0 pnH' aiebeiJewei,s selbständigen Anlagen aufzuwenden senden Kostenschlüssel sind hierbei anzuwenden.

Wen

Teil der k'äraniage r^hmmbehandiung hydraulisch

^*r?' lderKläranla 3e "decken und

*ästungsbauwerke

?Ssammler

fo^ enwetterab,| uss

em dwasser)

Unlajen

Schmutzwasser

100 v.H.

50 v.H.

0 v.H.

Niederschlags­

wasser

0 v.H.

50 v.H.

100 v.H.

50 v.H. 100 v.H.

50 v.H. 0 v.H.

15

Nr. 33/2002

(2) Bei im Trennsystem betriebenen Anlagen sind die Anteile dem ent­sprechenden Kostenträger Schmutz- oder Niederschlagswasser direkt zuzurechnen.

Anlage 2

Für die Verteilung der Investitionskosten des Kostenträgers Schmutzwasser nach § 8 Abs. 2 S. 3 Buchstabe a) der Verbands­ordnung gelten folgende Einwohnergleichwerte (EGW): Verbandsgemeinde Montabaur

Eitelborn.

Kadenbach .

Neuhäusel.

Gesamt.

Verbandsgemeinde Bad Ems

2.894 EGW 1.560 EGW 2.556 EGW

7.010 EGW

Bad Ems....

Arzbach .

Dausenau.. Fachbach...

Frücht.

Kemmenau

Miellen.

Nievern.

Gesamt.

Anlage 3:

15.212 EGW 2.519 EGW 2.226 EGW 1.844 EGW 862 EGW 792 EGW

.514 EGW

.. 2.021 EGW

25.990 EGW

Für die Verteilung der Investitionskosten und der sonstigen Aufwendun­gen des KostenträgersNiederschlagswasser nach § 8 Abs. 2 S. 3 Buch­stabe b) bzw. Abs. 5 S. 3 Buchstabe b der Verbandsordnung gilt folgen­de reduzierte Abflussfläche (Ared.):

Verbandsgemeinde Montabaur

Eitelborn .

Kadenbach .

Neuhäusei.

Gesamt.

Verbandsgemeinde Bad Ems

Arzbach .

Dausenau.

Fachbach.

Frücht.

Kemmenau.

Miellen.

Nievern.

Gesamt.

Trier, 16.05.2002

.26,44 ha Ared.

.13,22 ha Ared.

. 32,60 ha Ared.

.72,26 ha Ared.

.25,20 ha Ared.

. 25,41 ha Ared.

.18,56 ha Ared.

.9,00 ha Ared.

.11,25 ha Ared.

.5,13 ha Ared.

. 13,16 ha Ared.

.107,71 ha Ared.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Im Auftrag gez.: Martina Riewer

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E-Mail-Adresse: lnfo@Montabaur.de Internetadresse: http://www.vg-montabaur.de

Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Montabaur

ln der kommenden Woche ist in folgenden Bereichen der Verbandsge­meinde Montabaur mit Geschwindigkeitskontrollen innerhalb geschlos­sener Ortschaften zu rechnen:

Montabaur (einschließlich der Stadtteile)

Ahrbachgemeinden (Boden, Heiligenroth, Ruppach-Goldhausen)

Augst (Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel, Simmern)

Buchfinkenland (Gackenbach, Horbach, Hübingen)

Eisbachgemeinden (Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilber­scheid, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn)

Elbertgemeinden (Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf)

Gelbachhöhen (Daubach, Holler, Stahlhofen, Untershausen)

Die Geschwindigkeitsüberwachung soll zur Verhütung von Unfällen, der Minderung von Unfallfolgen und zu einem verkehrsgerechten und rück­sichtsvollen Verhalten der Verkehrsteilnehmer beitragen.