Wochenblatt VG Montabaur
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Öffentliche Bekanntmachung
Jahresabschluss 1999 - Hallen-
und Freibad Montabaur (Mons-Tabor-Bad)
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.06.2002 den Jahresabschluss für den Betriebszweig Hallen- und Freibad Montabaur (Mons-Tabor-Bad) zum 31.12.1999 festgestellt Der ausgewiesene Jahresverlust in Höhe von 1.539.944,19 wird durch Entnahme aus den allgemeinen Rücklagen ausgeglichen.
Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer liegt in der Zeit vom 19.08.2002 bis 26.08.2002 im Rathaus-Neubau, II. Etage, Zimmer Nr. 226, während der Dienststunden öffentlich aus.
Montabaur, 09.08.2002 Wirnseer
Verbandsgemeindewerke Montabaur kfm. Werkleiterin
Jagdwesen
Abschusspläne für das Jagdjahr 2002/2003 bzw. 2005 Bereich: Verbandsgemeinde Montabaur
Hiermit geben wir bekannt, dass in der Zeit von Montag, 19.08., bis Montag, 02.09.2002, die Abschussplanfestsetzungen für das Jagdjahr 2002/2003 bzw. 2005 zur Einsichtnahme im Rathaus-Neubau, Zimmer 108, Ebene 1, während der Dienststunden ausliegen.
Montag bis Mittwoch
vormittags.von 08.00 bis 12.30 Uhr
nachmittags.von 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag
vormittags.von 08.00 bis 12.30 Uhr
nachmittags.von 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
vormittags. von 08.00 bis 12.30 Uhr
Bekanntmachung der Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) wurde mit Bescheid vom 16.05.2002 (Az.: 21 a/103-20 Ko.) die Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems festgestellt.
Unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des ZwVG wird die festgestellte Änderung und Neufassung nachfolgend öffentlich bekanntgegeben:
Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems § 1 - Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat die Aufgabe
1. die Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten,
2. von den Grundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Hauptsammler der jeweiligen Ortsgemeinde Abwasser abzunehmen und
3. für die unschädliche Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen.
(2) Der Verband kann ferner
1. die Betriebsführung von Unternehmen der Grundstücksentwässerung und ähnlichen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen übernehmen und
2. sich an Entwässerungsanlagen Dritter beteiligen.
(3) Der Verband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.
(4) Der Verband begründet kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten und ist nicht berechtigt, den Anschluss- und Benutzungszwang festzulegen.
§ 2 - Mitglieder und Entsorgungsgebiet
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinden Bad Ems und
Montabaur.
(2) Das Entsorgungsgebiet umfaßt die Gebiete der Ortsgemeinden Bad Ems, Arzbach, Dausenau, Fachbach, Frücht - ohne die Straßen „Im Vorderen Diebig” und „Früchter Straße”, Kemmenau, Miellen - ohne die Straßen „Am Weißen Berg” und „Werksgelände” - und Nievern im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems und die Gebiete der Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern - nur Gewerbegebiet „Kreuzwiese” - im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur.
(3) Die Einbeziehung weiterer Gebietsteile von Verbandsmitgliedern in das Entsorgungsgebiet oder dessen sonstige Veränderung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung.
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
§ 3 - Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen »Abwasserzweckverband Bad Ems«.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems.
§ 4 - Stammkapital
Das Stammkapital des Abwasserzweckverbandes beträgt 6.968.120,05 EUR.
§ 5 - Organe des Verbandes
bandsvorsteher. VerbandeS Sind di ® Verbandsv ersammlung und der Ver-
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern und Stellvertretern. Die Verbandsgemeinde Bad Ems stellt als Vertreter den Bürger
meister o. V. i. A. sowie 11 weitere Vertreter, wovonachtM^ bandsgemeinderates sein sollen.
Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt als Vertreter dpruv o V. i. A. sowie vier weitere Vertreter, wovon zwei Mit r ^ bandsgemeinderates sein sollen. v "«d d
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitr ben werden. Illct, aiü
(3) Der Verband hat einen stellvertretenden Verbandsvorsteh
(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt mit Sti ^ I
Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung der stellveii? 6 ?! bandsvorsteher. eier ®|
(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bon
lieh unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. aa,fs
Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben« dertage liegen. 0 ™ el '
§ 6 - Verwaltung des Verbandes
( 1 ) Die Verwaltung/Betriebsführung des Verbandes wird von h I bandsgemeindeverwaltung Bad Ems (Verbandsgemeindewerb! Erstattung der Kosten geführt.
Soweit eine unmittelbare Zuordnung der Kosten nicht odernurm^ unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Verv? /Betriebsführungskosten in Vereinbarungen zwischen dem Verba der Verbandsgemeinde geregelt.
(2) Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan istred tig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der bandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Für den Verband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mittler bandsgemeindekasse Bad Ems verbunden ist.
§ 7 - Form der öffentlichen Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteid werden nach den Hauptsatzungen der Verbandsmitglieder veröifei Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit Ablauf des Taget zogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanrj chung erscheint.
§ 8 - Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern
a) Baukostenzuschüsse (Abs. 2) zur Deckung der Investitionskoslei sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Kostenfi Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung)del bandseigenen Anlagen und die Übernahme von Anlagen der Verbaf mitglieder und
b) laufende Entgelte für Leistungen (Abs. 3).
(2) Zur Ermittlung des jeweils von den einzelnen Mitgliedern zuzal den Baukostenzuschusses sind vorab die direkt zurechenbaren luve] onskosten den betreffenden Verbandsmitgliedern unmittelbar zuza nen. Sodann sind die übrigen Investitionskosten gemäß den inAm zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschlüsseln auf die Kosteij len und Kostenträger aufzuteilen und die Kostenträger „Schmutzwa und „Niederschlagswasser” nach Satz 3 auf die VerbandsmitgSe« verteilen. Die Verteilung der übrigen Investitionskosten erfolgtbej Ermittlung der Baukostenzuschüsse gern. Abs. 1 Buchstabe a)nar genden Schlüsseln:
a) bei dem Kostenträger „Schmutzwasser” nach den Einwohnergleif ten (EGW) des Endausbaus gemäß Anlage 2 der Verbandsordnungij
b) bei dem Kostenträger „Niederschlagswasser” nach der redua Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus gemäß Anlage 3 der Verb« Ordnung.
(3) Die laufenden Entgelte (Abs. 1 Buchstabe b) werden Deckung
a) der vom Abwasserzweckverband zu zahlenden Ab wasserabgabe(J 4) und
b) der sonstigen Aufwendungen (Abs. 5) eines Wirtschaftsjahres.
(4) Die Abwasserabgabe wird wie folgt auf die Verbandsmitglieder ab
a) bei Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen ausKlä»] nach dem
Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der betreffenden Verba'« glieder, sofern die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung' genommen wurde (bereinigter Wasserverbrauch), .
b) bei Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen aü j
licher Kanalisation nach der Zahl der angeschlossenen Emwo
keine Abgabefreiheit besteht. _ D P
Maßgeblich für den bereinigten Wasserverbrauch sind die jeweiligen Wirtschaftsjahres, für die Zahl der angeschlossene ner die Verhältnisse am 30. Juni des jeweiligen Wirtschan j
(5) Zur Ermittlung der sonstigen Aufwendungen gern. Abs. m
b) sind vorab die direkt zurechenbaren laufenden Betnebs-, , J und Unterhaltungsaufwendungep den betreffenden Verba .^[jj unmittelbar zuzuordnen. Sodann sind die nach Abzug dei \ gemäß Satz 1 verbleibenden Aufwendungen (für 9® me ’ l l s # a c(nela Anlagen) gemäß der in Anlage 1 zur Verbandsordnung Kostenschlüssel auf die Kostenstellen und Kostenträger die Kostenträger „Schmutzwasser” und „Niederschlagsw 3 auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Die Verteilung fenden Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungsaufw nach folgenden Schlüsseln: »A/Assen/
a) bei dem Kostenträger „Schmutzwasser” nach dem l(1Q in der Anschlussnehmer der öffentlichen Wasserverso g
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