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MVG Montabaur
t^ 0 Md^ewerb^ für die Wahl des Ortsbeirat Jschiedenes rates
jdiefr Sitzung sind alle Wahlberechtigten aus Montabaur-Wirzenborn
Sntabaur-Wirzenborn, 22.07.2002 w uppe Wirzenborn
jiirsregelung am Motorrad-Veteranen-Tmff*„
27, und 28. Juli 2002 ,reffen
Führung des diesjährigen Motorrad-Veteranen Tr •
^jg, die Kapellenstraße samstags, 27.07 2002 in Her7-f ns lst es Uhr und am Sonntag 28*07,2002 in der Zel von '*^2? 00 Uhr für den Fahrzeugverkehr zu sperren. V ° n 10 00 Uhr
Ider Sperrstrecke werden gebeten , bei Bedarf ihr* c u Ibdes Veranstaltungsbereiches abzustellen weil ein RX, rZeuge __jaum nicht möglich ist. ’ e e,n gefahren im
Pen alle Verkehrsteilnehmer und Anlieqer sich auf *
einzustellen. y ’ s,cn auf d,e geänderte
Gemeindeverwaltung Montabaur tönungsbehörde
Nr. 30/2002
1 (21.08.20)
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i anderes! shrittene, S. ih mehr Aul
Boden
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r Gaststätte^ ithal für all lerechtigte»
.02602/8425
Ivertreters Abgabe üf
hstunde des Ortsbürgermeisters
ireinbarung.
liehe Bekanntmachung
_ihste Sitzung des Ortsgemeinderates Boden findet am Dienstag,
Juli 2002, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal der Ahrbachhalle statt, irdnung ;he Sitzung
igsvergabe; Ausbau eines Wirtschaftsweges ragsvergabe; Umbau und Erweiterung der Dorfgemeinschafts-
Rohbauarbeiten (Abbruch-, Erd- und Isolierungsarbeiten, Entwässerung, Maurer- und Betonarbeiten)
b) Zimmerarbeiten
c) Dachdecker- und Klempnerarbeiten
d) Metallbauarbeiten (Fenster und Türen)
e) Natursteinfensterbänke
f) 1fnnenputzarbeiten 8) Estricharbeiten ü) Heizungsinstallation
Ä i)‘Sanitärinstallation ontabairtjJj){ echn , Isolierungen k) Elektroinstallation l'Blitzschutzarbeiten Verschiedenes Jnwohnerfragestunde
öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz- “eladen.
'öden, 22.07.2002
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erin fürdieiw les Ortsbsldl
Miete auf fl itzt.
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ir Gasts»! t für alle Wf nversan»
Eulberg, Ortsbürgermeister
ertreters , Abgabe
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Heiligenroth
Munden des Ortsbürgermeistere ^ ig 30 uht
. . VOn ..nach Vereinbarung
lu,.......
|602/16606, Fax: 02602/917396
ind der Blumenkübel der Ecke Schulstraße - Rheinstraße
Mitbürgerinnen und Mitbürger, Nachbarn
Jimenkübel werden seit einigen Jahren sc .. ^r kleine
tegt Dieser Personenkreis investiert Zeit und Ge , aeD ^ e gt und T um die Sitzbank an unserem Ortseingang sa > ^ gach-
lussieht. Leider können wir uns nur eingeschra Arbeit der
■feerfreuen, weil Jugendliche aus unserer Gerne . h in die
2 r im wahrsten Sinne des Wortes mit ^ t * n i\A/ e r zweck* Weigen und die Blumen zertrampeln. Tolle Leß y- jch bitte
tlf'^^gaben in der Angelegenheit machen kan, , g ,Q r ^en von '^Gemeindeverwaltung melden, damit die werden können,
•^gerichteten Schaden zur Rechenschaft gezoge rme)S ( er
Ruppach-Goldhausen
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags, von.18.00 bis 19.30 Uhr
donnerstags, von .18.00 bis 19.30 Uhr
Tel.: 02602/998080, Fax: 02602/998081
Bekanntmachung
gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141)
I. Umlegungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat am 03.07.2002 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Aufgrund des § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141) wird die Umlegung für das Baugebiet “Hofstraße” angeordnet. Der Umlegung liegt der rechtskräftige Bebauungsplan “Ruppach-Ost” zugrunde.
2. Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für einen Teilbereich des Bebauungsplanes “Ruppach-Ost” die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung “Hofstraße”.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Osten durch die Hofstraße, im Süden durch die tlw. bebauten Grundstücke 86/1,85/3 und 60, im Westen durch die bebauten Grundstücke 5/2 und 6 sowie im Norden durch die tlw. bebauten Grundstücke 77/1, 77/2 und 77/3.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.
Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt VI dieser Bekanntmachung).
In das o.g. Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Ruppach - Grundbuchbezirk: Ruppach-Goldhausen Flur: 1
Flurstücke: 79, 80, 81,82, 83 und 84
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren
und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sollten binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss angemeldet werden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden, ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

