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MVG Montabaur

t^ 0 Md^ewerb^ für die Wahl des Ortsbeirat Jschiedenes rates

jdiefr Sitzung sind alle Wahlberechtigten aus Montabaur-Wirzenborn

Sntabaur-Wirzenborn, 22.07.2002 w uppe Wirzenborn

jiirsregelung am Motorrad-Veteranen-Tmff*

27, und 28. Juli 2002 ,reffen

Führung des diesjährigen Motorrad-Veteranen Tr

^jg, die Kapellenstraße samstags, 27.07 2002 in Her7-f ns lst es Uhr und am Sonntag 28*07,2002 in der Zel von '*^2? 00 Uhr für den Fahrzeugverkehr zu sperren. V ° n 10 00 Uhr

Ider Sperrstrecke werden gebeten , bei Bedarf ihr* c u Ibdes Veranstaltungsbereiches abzustellen weil ein RX, rZeuge __jaum nicht möglich ist. e e,n gefahren im

Pen alle Verkehrsteilnehmer und Anlieqer sich auf *

einzustellen. y s,cn auf d,e geänderte

Gemeindeverwaltung Montabaur tönungsbehörde

Nr. 30/2002

1 (21.08.20)

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i anderes! shrittene, S. ih mehr Aul

Boden

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r Gaststätte^ ithal für all lerechtigte»

.02602/8425

Ivertreters Abgabe üf

hstunde des Ortsbürgermeisters

ireinbarung.

liehe Bekanntmachung

_ihste Sitzung des Ortsgemeinderates Boden findet am Dienstag,

Juli 2002, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal der Ahrbachhalle statt, irdnung ;he Sitzung

igsvergabe; Ausbau eines Wirtschaftsweges ragsvergabe; Umbau und Erweiterung der Dorfgemeinschafts-

Rohbauarbeiten (Abbruch-, Erd- und Isolierungsarbeiten, Ent­wässerung, Maurer- und Betonarbeiten)

b) Zimmerarbeiten

c) Dachdecker- und Klempnerarbeiten

d) Metallbauarbeiten (Fenster und Türen)

e) Natursteinfensterbänke

f) 1fnnenputzarbeiten 8) Estricharbeiten ü) Heizungsinstallation

Ä i)Sanitärinstallation ontabairtjJj){ echn , Isolierungen k) Elektroinstallation l'Blitzschutzarbeiten Verschiedenes Jnwohnerfragestunde

öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen herz- eladen.

'öden, 22.07.2002

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erin fürdieiw les Ortsbsldl

Miete auf fl itzt.

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ir Gasts»! t für alle Wf nversan»

Eulberg, Ortsbürgermeister

ertreters , Abgabe

Inehmefofl gderß^ In für

Heiligenroth

Munden des Ortsbürgermeistere ^ ig 30 uht

. . VOn ..nach Vereinbarung

lu,.......

|602/16606, Fax: 02602/917396

ind der Blumenkübel der Ecke Schulstraße - Rheinstraße

Mitbürgerinnen und Mitbürger, Nachbarn

Jimenkübel werden seit einigen Jahren sc .. ^r kleine

tegt Dieser Personenkreis investiert Zeit und Ge , aeD ^ e gt und T um die Sitzbank an unserem Ortseingang sa > ^ gach-

lussieht. Leider können wir uns nur eingeschra Arbeit der

feerfreuen, weil Jugendliche aus unserer Gerne . h in die

2 r im wahrsten Sinne des Wortes mit ^ t * n i\A/ e r zweck* Weigen und die Blumen zertrampeln. Tolle Leß y- jch bitte

tlf'^^gaben in der Angelegenheit machen kan, , g ,Q r ^en von '^Gemeindeverwaltung melden, damit die werden können,

^gerichteten Schaden zur Rechenschaft gezoge rme)S ( er

Ruppach-Goldhausen

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags, von.18.00 bis 19.30 Uhr

donnerstags, von .18.00 bis 19.30 Uhr

Tel.: 02602/998080, Fax: 02602/998081

Bekanntmachung

gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141)

I. Umlegungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat am 03.07.2002 folgende Beschlüsse gefasst:

1. Aufgrund des § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezem­ber 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141) wird die Umlegung für das BaugebietHofstraße angeordnet. Der Umlegung liegt der rechts­kräftige BebauungsplanRuppach-Ost zugrunde.

2. Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Lan­desverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für einen Teilbereich des BebauungsplanesRuppach-Ost die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die BezeichnungHofstraße.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Osten durch die Hofstraße, im Süden durch die tlw. bebauten Grund­stücke 86/1,85/3 und 60, im Westen durch die bebauten Grundstücke 5/2 und 6 sowie im Norden durch die tlw. bebauten Grundstücke 77/1, 77/2 und 77/3.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefüg­ten Kartenauszug dargestellt.

Eine Bestandskarte in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt VI dieser Bekanntmachung).

In das o.g. Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flur­stücksteile einbezogen:

Gemarkung: Ruppach - Grundbuchbezirk: Ruppach-Goldhausen Flur: 1

Flurstücke: 79, 80, 81,82, 83 und 84

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren

und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra­gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich­teten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umle­gungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sollten binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss angemeldet werden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten las­sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt­machung zuerst in Lauf gesetzt worden, ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfah­rens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).