iS®
§ 8 - Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern
a) Baukostenzuschüsse (Abs. 2) zur Deckung fenTow?e die
dies sind die Anschaffungs- und Herste lungskosten e
Kosten für den Ausbau (Erneuerung Erweiterung, ^mbau und ver
besserung) der verbandseigenen Anlagen und die Übernahme von Anlagen der Verbandsmitglieder und
b) laufende Entgelte für Leistungen (Abs. 3).
(2) Zur Ermittlung des jeweils von den einzelnen ^ u , tjt| .
den Baukostenzuschusses sind vorab die direkt zurechenbare zuord . onskosten den betreffenden Verbandsmi gliedern unmittelbar zuzuord nen. Sodann sind die übrigen Investitionskosten gemäß den £ AnlageM zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschiusseln
len und Kostenträger aufzuteilen und die Kost f lr ,f!£ c t S!i r zu und .Niederschlagswasser" nach Satz 3 auf die Verbandsmitglieder z verteilen. Die Verteilung der übrigen Investitionskosten' erfolQt bei de Ermittlung der Baukostenzuschüsse gern. Abs. 1 Buchstabe a) nach toi genden Schlüsseln:
a) bei dem Kostenträger ..Schmutzwasser" nach den gleichwerten (EGW) des Endausbaus gemäß Anlage 2 der ver- bandsordnung und
b) bei dem Kostenträger ..Niederschlagswasser nach der reduziei en
Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus gemäß Anlage 3 der ver- bandsordnung.
(3) Die laufenden Entgelte (Abs. 1 Buchstabe b) werden erhoben zur Deckung
a) der vom Abwasserzweckverband zu zahlenden Abwasserabgabe (Abs. 4) und
b) der sonstigen Aufwendungen (Abs. 51 eines Wirtschaftsjahres.
(4) Die Abwasserabgabe wird wie folgt auf die Verbandsmitglieder abgewälzt:
a)
b)
bei Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen aus Kläranlagen nach dem Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der betreffenden Verbandsmitglieder, sofern die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung in Anspruch genommen wurde (bereinigter Wasserverbrauch),
bei Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen aus öffentlicher Kanalisation nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner, soweit keine Abgabefreiheit besteht.
Maßgeblich für den bereinigten Wasserverbrauch sind die Daten des jeweiligen Wirtschaftsjahres, für die Zahl der angeschlossenen Einwohner die Verhältnisse am 30. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(5) Zur Ermittlung der sonstigen Aufwendungen gern. Abs. 3 Buchstabe b) sind vorab die direkt zurechenbaren laufenden Betriebs-, Verwaltungsund Unterhaltungsaufwendungen den betreffenden Verbandsmitgliedern unmittelbar zuzuordnen. Sodann sind die nach Abzug der Aufwendungen gemäß Satz 1 verbleibenden Aufwendungen (für gemeinsam genutzte Anlagen) gemäß der in Anlage 1 zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschlüssel auf die Kostenstellen und Kostenträger aufzuteilen und die Kostenträger „Schmutzwasser” und „Niederschlagswasser” nach Satz 3 auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Die Verteilung der übrigen laufenden Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen erfolgt nach folgenden Schlüsseln:
a) bei dem Kostenträger „Schmutzwasser'’ nach dem Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Entsorgungsgebiet (§ 2 Abs. 2), die gleichzeitig an der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben, wobei der Ermittlung des bereinigten Wasserverbrauchs die Daten des dem jeweiligen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr) zugrunde zu legen ist, und
b) bei dem Kostenträger „Niederschlagswasser” nach der reduzierten Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus (Anlage 3).
(6) Die Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden erhoben a) für Investitionskosten für neue Vermögensgegenstände (Vermögensgegenstände, die im Jahresabschluss des Zweckverbandes auf den 31. Dezember 2002 und den folgenden Jahresabschlüssen zu aktivieren sind); dies gilt in gleicher Weise für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten;
für die Restbuchwerte der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss des Zweckverbandes auf den 31. Dezember 2001 (am 31. Dezember vorhandene Vermögensgegenstände), wobei die Zahlungsmodalitäten in einer besonderen Vereinbarung geregelt werden.
(7) Ab Beginn einer Maßnahme (Anschaffung, Herstellung oder Ausbau) können von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf Baukostenzuschüsse für neue Vermögensgegenstände bis zur Höhe des voraussichtlichen Baukostenzuschusses (Abs. 1 Buchstabe a) erhoben werden Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für Teile der Anlage verlangt werden.
(8) Ab Beginn des Wirtschaftsjahres können von den Verbandsmitalie- dern Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte gemäß Abs 1 Buchstabe b) erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Betraa der für das Vorjahr zu zahlen war oder voraussichtlich für das laufende Jahr zu zahlen ist. Die Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Satz 1 vierteljährlich im Voraus erhoben.
§ 9 - Konzessionsrechte des Verbandes
(1) Der Verband ist berechtigt, während der Dauer der Mitgliedschaft die der Verfugungsmacht der Verbandsmitglieder unterliegenden öffentlichen Verkehrsraume zur Verlegung von Leitungen unentgeltlich zu benutzen
(2) Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von Leitunaen sowie
sonstiger Versorgungsanlagen tragen jungen sowie
1. der Verband, wenn dieser diese Maßnahmen veranlaßt
2. das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahmen veranlaßt
b)
H___J^27/2oJ
J o ^^T^^b^id^und^das^/erbandsmitgliecl je zur Hälfte, wTj 3 ' J Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Koste!]
Hon Fällen der’Nr 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied die Kosten n J
„
.„Dpi Auflösunq des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksame! des AuSngsbeschlusses erst festgesetzt werden wenn die Q bandsmitqlieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die dJ fühmnjdir Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielthabe! Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbarg 12) Verbandsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Gebietsteile! aus dem Verband zum Schluss eines Wirtschaftsjahres ausscheiden. 1 Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muß spätesten! d ei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied ganz oder mit bestirj ten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an dei
Verbandsvorsteher erfolgen. ]
(31 Ein Anspruch eines ausscheidenden Vetbandsmitgliedes auf Rückzatl luno von Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen odj einen Teil hiervon besteht nur, soweit es sich um Verbandsvermögen hal deit. das ausschließlich zur Entsorgung des ausscheidenden Mitgliedsdienj Im Übriqen hat das ausscheidende Verbandsmitglied dem Zweckverbarl alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehe! insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau vo| gemeinsamen Anlageteilen: dies gilt auch für die Kosten des Betriebs,dl Unterhaltung und Verwaltung dieser Anlageteile. j
Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen dem Zwecl verband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied festgelegt. 1 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden vcl Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Entsorgungsgebiet.
§ 11 - Schlussbestimmungen
(1 ) Diese Verbandsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.,
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 06.09.2000 außer Kraft]
“Die Verwaltung informiert'
Öffnungszeiten der Verwaltung
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Platz 8,
56410 Montabaur oder Postfach 1262, 56402 Montabaur
Montag bis Freitag.08.00 bis 12.001
Donnerstag auch.16.00 bis 18.00 Ujj
des Bürgerbüros
Montag bis Mittwoch.8.00 bis 16.00 Uhr durchgehei|
Donnerstag.8.00 bis 18.00 Uhr durchgehet
Freitag.8.00 bis 12.000
Tel.-Nr.02602/126-1|
für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.301|
und.14.00 bis 16.00f
Donnerstag.08.00 bis 12.30Ü
Freitag.08.00 bis 12.30 ü
Zimmer 220, Tel.-Nr.02602/126-1
Zimmer 221, Tel.-Nr. 02602/126-l|
E-Mail-Adresse: lnfo@Montabaur.de Internetadresse: http://www.vg-montabaur.de
Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Montabaur
ln der kommenden Woche ist in folgenden Bereichen der Verbands meinde Montabaur mit Geschwindigkeitskontrollen innerhalb gßsch sener Ortschaften zu rechnen:
Montabaur (einschließlich der Stadtteile)
Ahrbachgemeinden (Boden, Heiligenroth, Ruppach-Goldhausi Augst (Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel, Simmern) Buchfinkenland (Gackenbach, Horbach, Hübingen) Eisbachgemeinden (Girod, Görgeshausen, Großholbach, Hs scheid, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn) Elbertgemeinden (Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf) Gelbachhöhen (Daubach, Holler, Stahlhofen, Untershausen)
Die Geschwindigkeitsüberwachung soll zur Verhütung von UnfäW
Minderung von Unfallfolgen und zu einem verkehrsgerechten und sichtsvollen Verhalten der Verkehrsteilnehmer beitragen. i Kontrollen sind insbesondere in den Ortsdurchfahrten, aber auch m s tgen Gefahrenstellen in Gemeinde- und Stadtstraßen vorgesej 10 T zwar tagsüber, abends, nachts sowie am Wochenende und an Fei® 1 Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um eine den Vorschriften und#!
rt?I’ii n * Ve /^ alt [ 1 ! sseri an 9epaßten Fahrweise, denn überhöhte Ges£ digkeit ist die Unfallursache Nr. 1 .
Verbandsgemeinde Montabaur Ordnungsamt

