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§ 8 - Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern

a) Baukostenzuschüsse (Abs. 2) zur Deckung fenTow?e die

dies sind die Anschaffungs- und Herste lungskosten e

Kosten für den Ausbau (Erneuerung Erweiterung, ^mbau und ver

besserung) der verbandseigenen Anlagen und die Übernahme von Anlagen der Verbandsmitglieder und

b) laufende Entgelte für Leistungen (Abs. 3).

(2) Zur Ermittlung des jeweils von den einzelnen ^ u , tjt| .

den Baukostenzuschusses sind vorab die direkt zurechenbare zuord . onskosten den betreffenden Verbandsmi gliedern unmittelbar zuzuord nen. Sodann sind die übrigen Investitionskosten gemäß den £ AnlageM zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschiusseln

len und Kostenträger aufzuteilen und die Kost f lr ,f!£ c t S!i r zu und .Niederschlagswasser" nach Satz 3 auf die Verbandsmitglieder z verteilen. Die Verteilung der übrigen Investitionskosten' erfolQt bei de Ermittlung der Baukostenzuschüsse gern. Abs. 1 Buchstabe a) nach toi genden Schlüsseln:

a) bei dem Kostenträger ..Schmutzwasser" nach den gleichwerten (EGW) des Endausbaus gemäß Anlage 2 der ver- bandsordnung und

b) bei dem Kostenträger ..Niederschlagswasser nach der reduziei en

Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus gemäß Anlage 3 der ver- bandsordnung.

(3) Die laufenden Entgelte (Abs. 1 Buchstabe b) werden erhoben zur Deckung

a) der vom Abwasserzweckverband zu zahlenden Abwasserabgabe (Abs. 4) und

b) der sonstigen Aufwendungen (Abs. 51 eines Wirtschaftsjahres.

(4) Die Abwasserabgabe wird wie folgt auf die Verbandsmitglieder abgewälzt:

a)

b)

bei Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen aus Kläranla­gen nach dem Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der betref­fenden Verbandsmitglieder, sofern die leitungsgebundene Abwas­serbeseitigung in Anspruch genommen wurde (bereinigter Wasser­verbrauch),

bei Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen aus öffentlicher Kanalisation nach der Zahl der angeschlossenen Ein­wohner, soweit keine Abgabefreiheit besteht.

Maßgeblich für den bereinigten Wasserverbrauch sind die Daten des jeweiligen Wirtschaftsjahres, für die Zahl der angeschlossenen Einwoh­ner die Verhältnisse am 30. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

(5) Zur Ermittlung der sonstigen Aufwendungen gern. Abs. 3 Buchstabe b) sind vorab die direkt zurechenbaren laufenden Betriebs-, Verwaltungs­und Unterhaltungsaufwendungen den betreffenden Verbandsmitgliedern unmittelbar zuzuordnen. Sodann sind die nach Abzug der Aufwendungen gemäß Satz 1 verbleibenden Aufwendungen (für gemeinsam genutzte Anlagen) gemäß der in Anlage 1 zur Verbandsordnung festgelegten Kostenschlüssel auf die Kostenstellen und Kostenträger aufzuteilen und die KostenträgerSchmutzwasser undNiederschlagswasser nach Satz 3 auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Die Verteilung der übrigen lau­fenden Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen erfolgt nach folgenden Schlüsseln:

a) bei dem KostenträgerSchmutzwasser' nach dem Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Ent­sorgungsgebiet (§ 2 Abs. 2), die gleichzeitig an der leitungsgebun­denen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben, wobei der Ermitt­lung des bereinigten Wasserverbrauchs die Daten des dem jeweili­gen Wirtschaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvorjahr) zugrunde zu legen ist, und

b) bei dem KostenträgerNiederschlagswasser nach der reduzierten Abflussfläche (Ared.) des Endausbaus (Anlage 3).

(6) Die Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden erhoben a) für Investitionskosten für neue Vermögensgegenstände (Vermö­gensgegenstände, die im Jahresabschluss des Zweckverbandes auf den 31. Dezember 2002 und den folgenden Jahresabschlüssen zu aktivieren sind); dies gilt in gleicher Weise für nachträgliche Anschaf­fungs- und Herstellungskosten;

für die Restbuchwerte der Vermögensgegenstände des Anlagever­mögens im Jahresabschluss des Zweckverbandes auf den 31. Dezember 2001 (am 31. Dezember vorhandene Vermögensgegen­stände), wobei die Zahlungsmodalitäten in einer besonderen Ver­einbarung geregelt werden.

(7) Ab Beginn einer Maßnahme (Anschaffung, Herstellung oder Ausbau) können von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf Baukosten­zuschüsse für neue Vermögensgegenstände bis zur Höhe des voraus­sichtlichen Baukostenzuschusses (Abs. 1 Buchstabe a) erhoben werden Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für Teile der Anla­ge verlangt werden.

(8) Ab Beginn des Wirtschaftsjahres können von den Verbandsmitalie- dern Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte gemäß Abs 1 Buch­stabe b) erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Betraa der für das Vorjahr zu zahlen war oder voraussichtlich für das laufende Jahr zu zahlen ist. Die Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betra­ges nach Satz 1 vierteljährlich im Voraus erhoben.

§ 9 - Konzessionsrechte des Verbandes

(1) Der Verband ist berechtigt, während der Dauer der Mitgliedschaft die der Verfugungsmacht der Verbandsmitglieder unterliegenden öffentlichen Verkehrsraume zur Verlegung von Leitungen unentgeltlich zu benutzen

(2) Die Kosten für Umlegungen oder Änderungen von Leitunaen sowie

sonstiger Versorgungsanlagen tragen jungen sowie

1. der Verband, wenn dieser diese Maßnahmen veranlaßt

2. das Verbandsmitglied, wenn dieses diese Maßnahmen veranlaßt

b)

H___J^27/2oJ

J o ^^T^^b^id^und^das^/erbandsmitgliecl je zur Hälfte, wTj 3 ' J Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Koste!]

Hon Fällen derNr 2 und 3 trägt das Verbandsmitglied die Kosten n J

.Dpi Auflösunq des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksame! des AuSngsbeschlusses erst festgesetzt werden wenn die Q bandsmitqlieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die dJ fühmnjdir Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielthabe! Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbarg 12) Verbandsmitglieder können ganz oder mit bestimmten Gebietsteile! aus dem Verband zum Schluss eines Wirtschaftsjahres ausscheiden. 1 Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muß spätesten! d ei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied ganz oder mit bestirj ten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an dei

Verbandsvorsteher erfolgen. ]

(31 Ein Anspruch eines ausscheidenden Vetbandsmitgliedes auf Rückzatl luno von Verbandsumlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen odj einen Teil hiervon besteht nur, soweit es sich um Verbandsvermögen hal deit. das ausschließlich zur Entsorgung des ausscheidenden Mitgliedsdienj Im Übriqen hat das ausscheidende Verbandsmitglied dem Zweckverbarl alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehe! insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau vo| gemeinsamen Anlageteilen: dies gilt auch für die Kosten des Betriebs,dl Unterhaltung und Verwaltung dieser Anlageteile. j

Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen dem Zwecl verband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied festgelegt. 1 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden vcl Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Entsorgungsgebiet.

§ 11 - Schlussbestimmungen

(1 ) Diese Verbandsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.,

(2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 06.09.2000 außer Kraft]

Die Verwaltung informiert'

Öffnungszeiten der Verwaltung

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E-Mail-Adresse: lnfo@Montabaur.de Internetadresse: http://www.vg-montabaur.de

Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Montabaur

ln der kommenden Woche ist in folgenden Bereichen der Verbands meinde Montabaur mit Geschwindigkeitskontrollen innerhalb gßsch sener Ortschaften zu rechnen:

Montabaur (einschließlich der Stadtteile)

Ahrbachgemeinden (Boden, Heiligenroth, Ruppach-Goldhausi Augst (Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel, Simmern) Buchfinkenland (Gackenbach, Horbach, Hübingen) Eisbachgemeinden (Girod, Görgeshausen, Großholbach, Hs scheid, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn) Elbertgemeinden (Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf) Gelbachhöhen (Daubach, Holler, Stahlhofen, Untershausen)

Die Geschwindigkeitsüberwachung soll zur Verhütung von UnfäW

Minderung von Unfallfolgen und zu einem verkehrsgerechten und sichtsvollen Verhalten der Verkehrsteilnehmer beitragen. i Kontrollen sind insbesondere in den Ortsdurchfahrten, aber auch m s tgen Gefahrenstellen in Gemeinde- und Stadtstraßen vorgesej 10 T zwar tagsüber, abends, nachts sowie am Wochenende und an Fei® 1 Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um eine den Vorschriften und#!

rt?Iii n * Ve /^ alt [ 1 ! sseri an 9epaßten Fahrweise, denn überhöhte Ges£ digkeit ist die Unfallursache Nr. 1 .

Verbandsgemeinde Montabaur Ordnungsamt