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Nr. 27/2002

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Wochenblatt VG Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Ausschreibung

nie Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik schreibt für die Stadt Montabaur den Ausbau derAltstraße und der StraßeAuf der Trift im Stadtteil Eigendorf öffentlich aus.

Leistungsumfang:

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300 cbm 1.200 t 6 Stück 200 m 2.400 qm 700 qm

Erdabtrag

Frostschutzmaterial

Regeneinläufe einschließlich Anschlussleitung Bordsteine Bitumendecke Betonverbundpflaster Ausführungszeit:

Altstraße: September - November 2002

Auf der Trift: Frühjahr 2003

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebe­ten, die Unterlagen schriftlich bis zum 16.07.2002 bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Technik -, Zimmer 214, Kon- rad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur anzufordem. Die Schutzgebühr in Höhe von 15,00 EUR ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto der Verbandsgemeinde Montabaur, Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen. Ter­min für die Abgabe des Angebotes ist Freitag, 02. August 2002,10.00 Uhr

Angebote, die mit einem entsprechenden Submissionsaufkleber versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur-Techn. Werke -, Zimmer214, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Die Submission findet an o. g. Termin im Zimmer 218 statt.

Montabaur, 01.07.2002 Stein, Erster Beigeordneter

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Öffentliche Ausschreibung nach VOL

1. Auftraggeber:

Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Fach­bereich 2-2.3, Telefon: 02602/126-326 (Frau Becker), Fax: 02602/126-255, Email: CBecker@montabaur.de

2. Ort der Leistung:

Die Leistung ist am Sportplatz der Stadt Montabaur in 56410 Monta­baur Horressen, Buchenstraße, zu erbringen.

3. Art und Umfang der Leistung:

Beschaffung und Lieferung eines Sportplatzpflegegerätes zur Pflege von sandverfüllten Kunstrasenplätzen. Die zu erbringenden Leistun­gen umfassen die Lieferung, die Inbetriebnahme des Pflegegerätes und die Einweisung des Bedienerpersonals.

4. Anforderung der Verdingungsunterlagen /

Abgabe- / Binde- / Ausführungsfrist

Firmen, die Interesse an den Verdingungsunterlagen haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 12. Juli 2002 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Fachbereich 2 , Zimmer 22, Konrad Adenauer Platz 8, 56410 Montabaur anzufordern. Angebotsfrist:

Die Angebote die mit einem entsprechenden Submissionsaufkleber verse­hen sein müssen, sind bis zum 12. August 2002,10.00 Uhr, bei der o.a. Stel­lte einzureichen. Die Submission findet an o.g. Termin im Zimmer 22 statt. Zuschlagsfrist:

iDie Auftragsvergabe erfolgt voraussichtlich bis zum 30. August 2002. Bindefrist:

|Der Bewerber ist an sein Angebot bis zum 30. August 2002 gebunden, usführungsfrist:

'ie Leistungen sind bis zum 27.September 2002 zu erbringen.

6r ^ d 9 ab e seines Angebotes unterliegt der Bewerber auch den Stimmungen über nicht berücksichtigte Angebote

Montabaur 05.06.2002 Edmund Schaaf, Bürgermeister

fhresabschluss des Abwasserzweckverbandes pu tms zum 31. Dezember 2001

bestätigt 6 Jahresabschluss des Abwasserzweckverbandes Bad Err

2001 wurde durch die Verbandsversammlung in d< jung am 26. Juni 2002 festgestellt.

Itätin*i sch ' uss - der Lagebericht, der Bestätigungsbericht und d< LnSn ermerk lie 9 en in der Zeit vom 15. Juli 2002 bis 26. Juli 200 tieinrioiAm^ ,en f. stunden zur allgemeinen Einsicht bei den Verband: Ir Rath»?,»-2 Montaba ur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mont« Mathaus ' 2im "ier 226, 2. Stock, öffentlich aus.

jffms, 27.06.2002

Josef Oster, Verbandsvorstehe

Bekanntmachung der Änderung und Neufassung

der Verbandsordnung

des Abwasserzweckverbandes Bad Ems

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Zweck­verbandsgesetzes (ZwVG) wurde mit Bescheid vom 16.05.2002 (Az.: 21 a/103-20 Ko.) die Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems festgestellt.

Unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des ZwVG wird die festgestellte Änderung und Neufassung nachfolgend öffent­lich bekanntgegeben. Verbandsordnung des Abwasserzweckverban­des Bad Ems

§ 1 - Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe

1. die Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten,

2. von den Grundstücken im Entsorgungsgebiet ab dem Hauptsamm­ler der jeweiligen Ortsgemeinde Abwasser abzunehmen und

3. für die unschädliche Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sor­ge zu tragen.

(2) Der Verband kann ferner

1. die Betriebsführung von Unternehmen der Grundstücksentwässe­rung und ähnlichen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen übernehmen und

2. sich an Entwässerungsanlagen Dritter beteiligen.

(3) Der Verband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.

(4) Der Verband begründet kein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Änschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten und ist nicht berech­tigt, den Anschluss- und Benutzungszwang festzulegen.

§ 2 - Mitglieder und Entsorgungsgebiet

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinden Bad Ems und Montabaur.

(2) Das Entsorgungsgebiet umfaßt die Gebiete der Ortsgemeinden Bad Ems, Arzbach, Dausenau, Fachbach, Frücht - ohne die StraßenIm Vor­deren Diebig undFrüchter Straße, Kemmenau, Miellen - ohne die StraßenAm Weißen Berg undWerksgelände - und Nievern im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems und die Gebiete der Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern - nur Gewerbegebiet Kreuzwiese - im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur.

(3) Die Einbeziehung weiterer Gebietsteile von Verbandsmitgliedern in das Entsorgungsgebiet oder dessen sonstige Veränderung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung.

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

§ 3 - Name und Sitz

(1) Der Verband führt den NamenAbwasserzweckverband Bad Ems.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems.

§ 4 - Stammkapital

Das Stammkapital des Abwasserzweckverbandes beträgt 6.968.120,05 EUR.

§ 5 - Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Ver­bandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 17 Mitgliedern und Stellver­tretern. Die Verbandsgemeinde Bad Ems stellt als Vertreter den Bürger­meister o. V. i. A. sowie 11 weitere Vertreter, wovon acht Mitglied des Ver­bandsgemeinderates sein sollen. Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt als Vertreter den Bürgermeister o. V. i. A. sowie vier weitere Vertreter, wovon zwei Mitglied des Verbandsgemeinderates sein sollen: Die Stim­men eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Der Verband hat einen stellvertretenden Verbandsvorsteher.

(4) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt mit Stimmrecht der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Ver­bandsvorsteher.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf schrift­lich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben volle Kalendertage liegen.

§ 6 - Verwaltung des Verbandes

(1) Die Verwaltung/Betriebsführung des Verbandes wird von der Ver­bandsgemeindeverwaltung Bad Ems (Verbandsgemeindewerke) -gegen Erstattung der Kosten geführt.

Soweit eine unmittelbare Zuordnung der Kosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Verwaltungs- /Betriebsführungskosten in Vereinbarungen zwischen dem Verband und der Verbandsgemeinde geregelt. *

(2) Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzei­tig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Ver­bandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3) Für den Verband wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Ver­bandsgemeindekasse Bad Ems verbunden ist.

§ 7 - Form der öffentlichen Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilun­gen werden nach den Hauptsatzungen der Verbandsmitglieder veröf­fentlicht. Dabei sind öffentliche Bekanntmachungen erst mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.