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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung

II. Änderung des BebauungsplanesIn Hehl der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur in seinerSitzung am 25.04.2002 als Sat­zung beschlossene II. Änderung des BebauungsplanesIn Hehl" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­wickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Flatz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit {montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 und 14.00 Uhr 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvowl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfa zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die g!

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat verletzt worden sind oder ,

2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehöri Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung derVeifa! oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung' Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründ^ schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dies zung geltend machen.

Montabaur, 23.05.2002

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h im Bistro im Haus Mons Tabor statt.

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