28
Wochenblatt VG Montabaur _ _ _ __ -------
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laute y ona t s teil-
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsp betrag festzusetzen.
fi* Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest-
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das K e |end ® r i adr .ndesteue^rch desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die‘ H schu |d-
öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. . die gleichen ner treten mit dem Tage der öffentllche ". Bekan I lt ®f n h ^ rh 9 rift |j C herSteu- Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag e
erbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugeheni 9
benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierte J Vier .
Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier
tel des Jahresbetrages fällig. . ,
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer
von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Ant g soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kaienoer jahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgese werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffortshire Terrier und
- Staffortshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- TosaInu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwieqend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
5 ' k! 6 m al L UnQ VOn Hunden - die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden 9 S
6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten
Samtats- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinae schrankt zur Verfügung gestellt werden, uneinge
7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberaehenn
in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt. 9 dend
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten wnn u die zum Schutz und zur Hilfe blinder,
sonen unentbehrlich sind. Sonst hiltlose Personen sinSche tw P
odeÄ^^
§ 10 - Steuerermäßigung
gen für das^altln^ vifn^Gebä 2 ^ 6rmäßi ‘
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden für woinh» „ nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde HÜnHe n ??. die Steuer ten diese für die Bemessung der SteueTalsTwIiteoder
^auch ge in laref fred 0648
- - •ir. V
§ ! 1 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung^ mnfp^Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung jeheri
£d wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden P'
T? Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, J^uro, ff Hunde für den angegebenen Verwendungszweck gef 5 c J' e ’ Jies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachwfef ;.re duz aemacht werden, ...... "Änme
frier Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen c . Alfred gshers gegen «schütz,echtl,che Bestimmungen bela^ Nact , ß 12 - Überwachung der Anzeigepflicht phan’
( 1 ) Für jeden Hund kann einei Hundesteuermarke ausgegebe^VOR K d e außerhalb der Wohnung oder des be nedeten Grundbesi&s ZL vom Hund zu tragen ist Andere Gegenstände, die der SteuerS Sh sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verh*jL „ ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. BeidS Ver< düng des Hundes ist die Steuermarke der VerbandsgemeindevJder
Montabaur zurückzugeben. || m Zi
(21 Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einemirJahre Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabeijglied: folgende Daten erhoben werden:
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten p re
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätziäft “VVl
ieichtfertig ’
1 . als Hundehalter entgegen §3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nidt*
zeitig anmeldet. ® .
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht odernidJ: werc
zeitig abmeldet. Mon
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorauf 0 bic,
gen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rectS zone anzeigt, * für d
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb Esw
Wohnung oder seines umfnedeten Grundbesitzes ohne sichtbar!^ p e j<j gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere^ yh r stände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt, g em
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun^ Standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zahlte Euro geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saa über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.03.1988 außer Kraft 56412 Heilberscheid, 25.03.2002 (SJ&i
Ortsbörgm^
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (G^ in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt y* durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf W hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens* oder Formv... dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande geku sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang auji zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1 • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, dieGö ^ migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der So La verletzt worden sind, oder ha
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss!* He standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- odet Ftrw un schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, K$ ; nu Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des»,! | n j Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht Qi Mat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht sei U r geSendmachen^ ^ 9enannten Jahresfr >st jedermann diese Verttfl Wi 56412 Heilberscheid, 25.03.2002
Ortsbärgem “ F
Kath. Pfarramt St. Laurentius
^ erziehun 9 im Kindergarten Heilberscheid: och, 10.04.2002 und Mittwoch, 17.04.2002 durch Anja Bendel
Am!ooHnno r S- emelnde St - Laurentius Nentershau«
gemeinde Nani^L, nach Christi Himmelfahrt) veranstaltet die Kath TagesfahrtÄr" im Rahme " <*erErwachsenenbildung
Abfahrilt G ^ ana ' Laach und *um Nürburgring, der Ankunft Teiinai? hr ab Nentershau sen zum Kloster Maria-Laach Danach e^oTat df e 2f a " ? iner Verführung über Kloster u j
1 1-45Uhrundi2on B uh? Iflun9 der Ab,ei und des Klos, ! r8 ‘2oi gebet der Mönche°° Uhr bes,eht die Möglichkeit zur Teilnahme am
Rennstrecke'!ind e Besi 1 rht ahft ZUm Nürbur 9 rin 9 mit einer RundfatirtaJ nd Besichtigung der Nordschleife.

