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f Nebenblatt VG Montabaur

^j^sausHug des MGVConcordia am 11.05.2002

Sriiir den Ausflug in die Eifel und an die Mosel sind noch Plätze frei. Wer ^sttefoeabsichtigt, mitzufahren, kann sich bei Franz Hommrich anmelden.

a2i Nichtmitglieder können mitfahren.

Beider Anmeldung wird ein Betrag von 5,00 pro Teilnehmer als Anzah- -Jung erhoben. Der Restbetrag von ca. 12,00 bis 13,00 wird vor Fahrt­beginn erhoben.

Nr. 14/2002

Großholbach

Freiwillige Feuerwehr Girod

"'Am Freitag, 05.04.2002, findet um 19.30 Uhr im Gemeindehaus unsere diesjährige Jahreshauptversammlung statt.

Die Tagesordnung sieht wie folgt aus: 1. Begrüßung; 2. Totengedenken; ... 3 Bekanntgabe der Tagesordnung; 4. Jahresbericht des Vorsitzenden; r 5 Jahresbericht des Wehrführers; 6. Jahresbericht des Jugendfeuer- 5 wehrwartes; 7. Kassenbericht; 8. Entlastung des Kassierers und des Vor- ' Standes; 9 . Vorstandswahlen; 10. Wahl neuer Kassenprüfer; 11. Bei- ; tragserhöhung, bzw. -anpassung; 12. Planungen für 2002 und 2003; 13. Ve§chiedenes.

Wir,1)itten unsere Mitglieder um zahlreiches Erscheinen.

TuS Girod/Kleinholbach e.V.

Spiele am Wochenende:

1.|/lannschaft: spielfrei; 2. Mannschaft: Sonntag, 07.04.2002, um 14.30 Uhr in Heiligenroth gegen Görgeshausen

Jugendspielgemeinschaft

C-11 -Jugend: Mittwoch, 10.04.2002, um 18.00 Uhr in Ruppach-Gold­hausen gegen JSG Herschbach/Sch.

dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 02602/970867.

Heilberscheid

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

montags.von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus, Telefon und Fax: 06485/4455.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid über die Erhebung von Hundesteuer vom 25.03.2002

Alte Herren

Amteamstag, 06.04.2002, haben wir das erste Heimspiel gegen Wester­burg.

IIBelbeginn ist um 16.00 Uhr. Platzaufbau durch Stahlhofen/Fein. Bei Ver­minderung bitte rechtzeitig abmelden.

Görgeshausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dinstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

erungen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben, lefon:.06485/222

I

Nichtöffentliche Sitzung des Umlegungsausschusses der Gemeinde Görgeshausen

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Steuergegenstand Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu­setzen ist.

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat­zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­be oder zum Änlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun­de, so sind sie Gesamtschuldner.

Am 10.04.2002, um 17.00 Uhr findet im Rathaus eine nichtöffentliche Sit­zung des Umlegungsausschusses der Gemeinde Görgeshausen statt.

Die Tagesordnung umfaßt im Wesentlichen die Beratung über die Erör­terungsergebnisse mit den Beteiligten, den Entwurf des Umlegungspla­nes und den Beschluss über die Aufstellung des UmlegungsplanesAuf den Gärten.

meinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuss nicht angehören, innen nach § 46 Abs. 4 Gemeindeordnung an der Sitzung des Umle- ungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, sofern kein Aussch- ßungsgrund nach § 22 Gemeindeordnung vorliegt.

Wonneberger

Stellv. Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Vereinsring Görgeshausen

Vfreinsring Kirmes 2002 Helfer für die Kirmes gesucht

Es werden noch Freiwillige für den Einsatz (Thekendienst etc.) während der Kirmestage benötigt. Meldet euch bitte bei P. Schwarz, Tel.: ®485/8780 oder G. Rörig, Tel.: 06485/18110.

Wir würden uns freuen, wenn sich noch einige Helfer melden würden, auch neue Gesichter bzw. neue Mitbürger sind herzlich willkommen. Hallenaufbau: Donnerstag, 11.04.2002, ab 18.00 Uhr.

_ llenabbau: Dienstag, 16.04.2002. Die Uhrzeit wird noch bekannt gege­ben.

iKirmesgesellschaft Görgeshausen

Kirmesmontag

iDie Kirmesgesellschaft Görgeshausen lädt alle jung gebliebenen esmädchen und Kirmesburschen mit Kirmeshemd oder Kirmeshut r terzlich zum Tanz unter dem Kirmesbaum am Kirmesmontag, um 1 [Uhr ein.

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal­tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu­geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

- Rasse

- Geburtsdatum

- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur­de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei derVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer­befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal­tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent­sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.