Wochenblatt VG Montabaur
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Nr.
§ 7 - Gefährliche Hunde , hQC * ollpr t wenn
(1) Das Halten von gefährlichen Hunoen wiru dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzu g werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. . vieh
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass
hetzen oder reißen, Manschen
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender
angesprungen haben, und . k-amnfhp-
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampflw
reitschaft. Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung verg bare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier . cinan-
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wir g
schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefähriichkcrt vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durc 9 9
te Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt ha .
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt übenwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B”, „BL”, „aG” oder „H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen
für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind -
dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhänoiö gemacht werden, a y
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jederi Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes SS vom Hund zu tragen ist Andere Gegenstände, die der Steuermarke ahn
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einpm lahr
Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen Dabei könnS folgende Daten erhoben werden: ' uaDe Konnen
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
fl J oXungsS'^' Sinn® § 1'6 KAG handelt, we, vo, säBiJ ,
'fas Hundehalter entgegen §3 Abs. 1 einen Hund nicht ode, nich
“Üis Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder
Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraus. 3 - 3 eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht -■
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rÄndehalter entgegen § 12 Abs 1 einen Hund außerhalb s ," on,a Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar be^r Jonne aültiqe Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gntefefo sSe die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5 die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun*- _ Standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist «pre
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehnta^ege Euro geahndet werden. [Mont
K 14-Inkrafttreten MS-l
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.03.1998 außer Kraft *[ 56337 Kadenbach. 04.03.2002 (S.) Marx, Ortsbürgg |
Hinweis . , FuiT
fipmäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ° der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt oeÄ d< durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf fölg e -J ührte hingewiesen: 1 Kin<
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsct^Der/d dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gelegene sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an *chen zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 8 we 'j S e
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gr« migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sa 1 ; • verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschlussbe?SG
standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder F<r ,-1 m 8 schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kr. Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter BezeichnungdesS;; Am ^ Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht j'9 a . Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, soL- "
auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Ver&2. Me geltend machen. c
56337 Kadenbach, 04.03.2002 (S.) Marx. Ortsbörgenr: ist un
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Kolpingfamilie Kadenbach
Einladung
Am Montag, 08.04.2002,20.00 Uhr, findet im Jugendheim der 1. Volt- und Diskussionsabend im Rahmen unseres Bildungsprogramms<i statt.
Es spricht der Bildungsreferent des Kolpingwerkes Limburg, RolandR kens, über das zur Zeit hochaktuelle Thema “Judentum und Islam’
Neben den Ursprüngen werden Gemeinsamkeiten, aber auch Ui^ schiede der großen monotheistischen Religionen skizziert Darüber!» 0 * aus werden Fragen wie [dien:
wer ist Jude oder Moslem? idonr
welche bedeutenden Persönlichkeiten kennen diese Reügkxw’ß'ele! Ggbt es ein gemeinsames Ethos? behandelt.
Alle Interessenten sind recht herzlich zu der Veranstaltung eingela
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Karnevalsclub Kadenbach
Jahreshauptversammlung des KCK
Die Jahreshauptversammlung des Kamevalsclubs Kadenbach (KM,, für Donnerstag, 23.05.2002, festgelegt. Hierzu ergeht rechtzeitige besondere Einladung mit Tagesordnung. Bitte den zuvor genannten^ „
mm vormerken.
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VdK und Verkehrs- und Verschönerungsverein i Kadenbach e.V. (VVK) .1
Zu einer gemeinsamen Vorstandssitzung laden wir alle Vorstands* :
Sh n d l r , b ? lden Vereine und Interessenten ein, die an der Vorbei 1
mitarho^ 1ubrt f n 9 unseres gemeinsamen Wandertages am 01.05-2 <
“ 7 nm b w? e ? W0 en ’ Donner stag, 04.04.2002, um 19.30 Uhr, Gast4‘ zum Westerwald”. 1
RJSSBAu.^ nde Germania Kadenbach
I. Mannschaft
Achtung, Terminänderung
derwertfT kürtlf t 9, ® 6 04 - 2002 - f indet die Spielbegegnung f aerwerth - Kadenbach statt. Anstoß auf dem Niederwerth i
ALTE HERREN
balle^Kad^nhaHh -2002, um 16,00 Uhr s P'®le n die A,ten ' m Kadenbach gegen die Kicker aus Arzheim.

