Einzelbild herunterladen

19

Nr. 14/2002

> Wochenblatt VG Montabaur_|

2 Stammholz, das sich zum Verbrennen auf dem Martinsfeuer eignet, d kann in geschnittener und entasteter Form (maximal ein Stamm, in

t Stücklängen von 1 m) ebenfalls abgegeben werden.

senschnitt und sonstige Gartenabfälle können wir nicht entgegennehmen.

Ich darf darauf hinweisen, dass außerhalb der Öffnungszeiten kein Mate­rial angeliefert werden kann und das Grünzeug auch nicht außerhalb des umzäunten Geländes abgelagert werden darf.

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh 3. Erweiterung der Ortsgemeinde Kadenbach

: hier: Erneute öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 28.01.2002 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Auf der Höh 3. Erweiterung erneut für die Dauer von zwei Wochen öffent- .. lieh auszulegen.

Die geänderten Unterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 15.04.2002 - 29.04.2002 (einschließlich) bei der Verbandsge- ... deindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer- ' Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, diens- t tags und mittwochs vom 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, don- ^Brstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von

f )0 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

regungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindever- Itung Montabaur ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen

ne Umweltverträglichkeitsprüfung soll nicht durchgeführt werden

iriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.

W * 5 4

y/ XBA

«/

Auf der Hoh

denbach, 28.03.2002

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

*). Einladung zur Ausschusssitzung

* Die nächste Sitzung des Ausschusses für Bauangelegenheiten und Lie­bschaften findet am Donnerstag, 11.04.2001, 17.00 Uhr statt. Treff­punkt: Kirche Ich bitte alle Ausschussmitglieder, sich diesen Termin vor- ^r/itJmerken. Sollten Sie verhindert sein, beauftragen Sie bitte Ihren Stell­vertreter mit der Wahrnehmung des Termins.

Kadenbach

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 04.03.2002

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu­setzen ist.

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat­zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­be oder zum Änlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun­de, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal­tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu­geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

- Rasse

- Geburtsdatum

- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur­de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer­befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal­tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent­sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil­betrag festzusetzen.

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest­gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun­desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch Öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld­ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu­erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga­benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier­tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender­jahres gestellt werden.