Wochenblatt VG Montabaur
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Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
3.
4.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
Pit Bull Terrier
American Staffortshire Terrier und Staffortshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastiff
Mastino Napoletano Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1 .
2 .
3.
4.
§9
die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt. Steuerbefreiung auf Antrag Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B”, „BL”, „aG” oder „H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. §11- Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
2 .
K. ,.' W 3
Nr - 13/2Q02>
§12- Überwachung der Anzeigepflicht --^
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben w *
die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitze-' -=--* en, 4 Sf ”
vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermark^^'^! lieh sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der «sk i ris9e,1ie ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei dpr iK!r!'^ eineS rtnnn rips Hnndfis ist die Steuermarke der VfirhanHcm>m n ;„j. MD tn6l*
düng des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwalt
Montabaur zurückzugeben. ailUrr
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(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jah Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabpi k^n lrT1 '?1 en
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folgende Daten erhoben werden
Name und Anschrift des Hundehalters Anzahl der gehaltenen Hunde Herkunft und Anschaffungstag Geburtsdatum Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oderä'0261 leichtfertig ^ aL
1 .
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder n w,t rechtzeitig anmeldet,
2 .
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht'«wcor rechtzeitig abmeldet, cnt ip w
3.
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4.
5.
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausset- S ^ zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht recht-?" m zeitig anzeigt,
als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seinerftrzur Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar! ^ Bai befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund■ c andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegft f e ' enbl( die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun-flTiE- debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist. f ®
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausendf" Euro geahndet werden. I ,
§ 14 - Inkrafttreten ^sikallSC
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Cyjj’Jjg
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über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.03.1988 außer Kraft.
56412 Nentershausen, 20.03.2002 (S.)Greiser Q nung
Ortsbürgermeis^r '
Hinweis ~ " r < 5 sDir
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gem0)p in . 7 - in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert pdesVo durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes Än zu hingewiesen: »die Grün
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften rPb er dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomrriSh pinzahlre sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig Nrunsse zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- lli-Club migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung (^jährig« verletzt worden sind, oder Maus
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- keinen wi standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- U 1 Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Nentershausen, 20.03.2002 (S.) Greiser
Ortsbürgermeister
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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Lf $ ,^ s Nentershausen vom 28.02.2002 pfe/eü
Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Äerme
Der Ortsgemeinderat beschloss die Hundesteuersatzung in der vorlie-1 genden Form. Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des f 9® Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht. P6*Sh(
Haushaltsrechnung 2000 beschlossen und Entlastung erteilt f Joint ist
Bereits am 10.01.2002 tagte der Rechnungsprüfungsausschuss der jfAnti-Drogi Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Haushaltsund Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Haushalts- und Kassenbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfungsausschuss festgestellt, dass die Überprüfung zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 2000 abgeschlossen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sitzung am 28.02.2002 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbe - geordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verband - gemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung erteilt.
Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Abschluss des Haushaltsjahres 2000 werden im Rahmen einer!3 es °"' derten öffentlichen Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgaben Wochenblattes noch zur Kenntnis gegeben.
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