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El.
II.
Nr. 13/2002
L sbeschluß
Liwinderat beschließt die von der Vorhand f ■ V iur das Haushaltsjahr 2000 auf Q e s mt g ? mind ^erwal jfiUGemO. Gleichzeitig wird beschossen dahresr ech™na ß„Oltsbeigeordneten, dem Bürgermeistern,?? °^bürn er 9 „l/erbandsgememde für das Haushai * <!i nd den Beiaenm
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^Auslegung
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Uhr bis 12.30 Uhr und von 14~Öb Uh; bis^a önTlh' £jgsvon 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. °° Uhr
* Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid
(S.) Braun, Ortsbürgermeister
yungzum Seniorennachmittag
1 ° 04.2002, ab 15.00 Uhr sind alle Seniorinnen und Seni (.^gemütlichen Nachmittag bei Kaffee und Kuchen in das Dorf staföhaus eingeladen. Unter anderem wird Horst Günteren stew. Dias der letzten Ausflüge zeigen. ^umershau-
flsdiön, wenn sich wieder zahlreiche Teilnehmer - auch aus dam 'Jungsenioren - bei Marie Luise Merz unter der Telefonni.m jlSanmelden. Um eine kurze Mitteilung bis zum 05 04 2002 w rd
9.00 Uhr
juenmannschaft Heilberscheid
;jsies wieder soweit. Das erste Freiluftspiel der Saison findet am ^ gegen Niedererbach II statt. Treffpunkt ist um 18.15 Uhr in der rtte Heilberscheid. Das Auswärtsspiel wird im Niedererbacher Klausgetragen. Wer verhindert ist, meldet sich bitte beim Spielfüh-
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Nentershausen
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pstunde des Ortsbürgermeisters
i:-;hs von.17.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Änderungen bitte ich, dem Aushang am Bürgermeisteramt zu
-en.
fei und Fax: .06485/223.
orti™ iche Bekanntmachung
*®kushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Orts- Werates vom 28.02.2002 der Ortsgemeinde Nentershausen für Haushaltsjahr 2000
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Wtsrechnung
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Verwaltungs
haushalt/DM
Vermögens
haushalt/DM
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3.142.948,94
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Steinigte
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2.993.108,97
3.142.948,94
6.136.057,91
2.993.108,97
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52.660,67
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Stellt:
J», 17.03.2001 Schaaf
Gemeindeverwaltung Montabaur I. Beigeordneter
Entlastungsbeschluß
P er Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal- ng Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahresrechnung
gemäß §1 14 GemO.
Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeige- oraneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge- meinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 02.04.2002 -12.04.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 19.03.2002 (S.) Greiser
Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.03.2002
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2 - Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 - Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind
Rasse
Geburtsdatum
Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbändsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
( 2 ) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteilbetrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

