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Montabaur

3/2002

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Nr. 13/2002

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Pflegedienste

hP Alten- und Krankenpflege Gudrun Wolf

, llCn Behandlungspflege, Hauswirtschaft, Telefon 02620/505

.§ 0171/4945275

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"Öffentl. Bekanntmachungen

ffptmachung (Anhörungsverfahren)

^dsgemeindewerke Montabaur, 56410 Montabaur haben bei ; V- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, die Sing gemäß § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz zur Errich- =sRegenrückhaltebeckens (Alter Galgen- Gailbach)

Montabaur,

>577,78,79, 80, 81/1,82,84/2

itgem. § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts üshaltsgesetz - WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), §§ ; bs. 2 und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland- sleswassergesetz - LWG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 31) in der f pom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11) sowie §§ 72 ff. des Ver- ?«fahrensgesetzes (VwVfG) vom 21.09.1998 (BGBl. I S. 3050) phrung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Die ! 3<eit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich i§72 Abs. 7, 78 Abs. 1, 105 Abs. 2, 107 Abs. 1 LWG.

5$ über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den ?und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), «7-143-3/2001, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns ä ne ausgelegt werden.

^erlagen liegen aus vom 08.04.2002 bis 08.05.2002 ein- -.Di i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- £ 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr. 214, Dienstzei- .ifiiL:! ens,a g und Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 I»TO Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis ' Fre| tag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

essen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 6,1 nach Ablauf der o.g. Auslequngsfrist schriftlich oder zur Nie-

, Sendungen erheben.

;J* ent * un 9 e n müssen also bis spätestens 22 . 05.2002 ein- ' u J eder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der »önehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 emoben werden.

;j| r| eS §i n 9 an 9s bei den erwähnten Behörden ist maßgebend, fe Hif 5® nw ©ndungsfrist werden alle Einwendungen ausge- * * au * besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

au der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger

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Wir bieten qualifizierte Kranken- und Altenpflege, kostenlose Beratung für pflegende Angehörige. Ambulante Dienste 02604/706243, hauswirt­schaftliche Versorgung und ergänzende Dienste 02604/706245. Büro­zeiten: Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Abend- und Wochen­enddienst 02604/706245.

des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejeni­gen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungs­termin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungster­min verhandelt werden.

5. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrich­tigt werden,

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

6. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behör­den, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekanntgegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o.g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erfor­derlich sind.

Montabaur, 21.03.2002 J. Klaeser, Techn. Werkleiter

Bekanntmachung (Anhörungsverfahren)

1. Die Verbandsgemeindewerke Wirges, 56422 Wirges, haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, die Planfeststellung gemäß § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz zur Errichtung eines Regen­rückhaltebeckens (Feinscheswiese - Gailbach) in der Gemarkung HEILIGENROTH,

Flur 9, Flurstücke 1033,1034,1035,1036,4161,4164,1040,1041,1042, 1043,1044,1045, 1046 und Flur 43, Flurstück 4053/18 beantragt.

Hierfür ist gern. § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG ) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), §§ 72 105 Abs. 2 und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland- Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 31) in der Fassunq vom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11) sowie § § 72 ff. des Ver­waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 21.09.1998 (BGBl. I S. 3050) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Die 7 uständiakeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus den §§ 72 Abs. 7, 78 Abs. 1,105 Abs. 2,107 Abs. 1 LWG.

2 Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antraqs- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az : 312-87-143-2/2001 , entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.