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Jwiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf

L# AbITiel i eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- r #e ? S nd endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. fcftsaß 1 un

L$aB werden jährlich in der Haushaltssatzung der

l^steuers 3 ««

,sl 9 ese . steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die M ef nauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil-

[ijender u au -setzen.

I^chuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest- Schuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun-

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I4n Vorjahr

zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch

... v °lm 3 rhunq festgesetzt werden. Für die Steuerschuld-

ürn . 17.00UI v^j aq e der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen

ch bei Ute!

>ntabaur.

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J bis 19.30 ui] ) bis 19.30 Ul]

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neindeordr Tiächtigurjde jndesteufunj etzes (KAG), ;schlosseJ[c

leindegebi i Steuer fest

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"l* ein wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu-

"^nSal^einen Monat nach dem Zugehen des Abga- "ffirdie zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. ',I 5 Mai 15- August und 15. November mit jeweils einem Vier- '-Betrages fällig-

; hps Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend luli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ' *s bis zum 30. September des vorangehenden Kalender- ^lt werden.

Hiebe Hunde

«vongefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt

Ute Hunde sind

Usichalsbissig erwiesen haben,

Udurch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh

reißen,

| ie in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen

-»haben, und

feeine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe- Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich­et! entwickelt haben, len der Rassen Hier

jiStaffordshire Terrier und [sie Bullterrier

/len, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- Üblicher Hund unwiderlegbar vermutet, tuenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- mständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne- bii(z.B.tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- ijesleigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

ar ist, wer eine|

er Verwahru wenn er nicM-isBordeaux BundesrepöB-^,0 -allen desSaT altung auf Pnf aerschreitj äls gemeint

r mehrere Hur : rl Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande- 3vonAbs. 3 erfassten Hunden.

:i9und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung, leginn der Hai ^ie Hundehaltung umeldeablei Richtig ist

ich der Gebi^ '-'Haltung durch juristische Personen und Personenvereini-

.^altungdurch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden han-

;ävon Diensthunden, deren Unterhalt üben/viegend aus öffent- -'"bestritten wird,

schafftwu ; 3 9von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie- erwegzTeJ W

= _b^Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus-

Abmeld^l ^ Wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

>* erin 2 ^i r v 2 n .® anitä 1s- oder Rettungshunden, die von anerkannten i Gemein wJ^^Schutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- . ^ung gestellt werden,

)d u S S! isÄ!*! 16 aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend

^ n,ra 9 z u gewähren für das Halten von Hunden, inocHun *«fchriirK ZU j il,e blinder . gehörloser und sonst hilfloser Per- Lf Monat! ? 5^erLh Slr !) d ' ^ onst hilf,ose Personen sind solche Personen, "tesitzen ^ indertenausw eis mit den MerkmalenB",BL,aG

in dehi4Srmäßi gung

:ler 9 des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi-

hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel-

-______Nr. 10/2002

aen V erfnrHo!i^h ChSt 5 n bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- h Smd> ,edoch Lehstens zwei Hunde.

er nach Ahc V °i n e ' ne . t T. Hundehalter neben Hunden, für welche die Steu- aelten HiocaV,,^pS'gt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so ^ ur die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hun-

§ 11 - Allgemeine Bestimmungen

für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

wirH iun ^ nacb § ® oder d' e Steuerermäßigung nach § 10

io\ q* f m . mi ® e 9 inn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

rf te ^ erfre| he |t oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn HioJta Unde d , en an 9 e gebenen Verwendungszweck geeignet sind;

u, n vor l der " oda 9 e eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Ver­gehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.

§12 - Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn­lich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu­ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel­dung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.

(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

- Name und Anschrift des Hundehalters

- Anzahl der gehaltenen Hunde

- Herkunft und Anschaffungstag

- Geburtsdatum

- Rasse

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht recht­zeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht recht­zeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzun­gen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegen­stände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebe­standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 04.05.1988 außer Kraft.

56412 Ruppach-Goldhausen, 25.02.2002 (S.) Sprenger

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat iemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung

geltend machen.

56412 Ruppach-Goldhausen, 25.02.2002 (S.) Sprenger

° Ortsbürgermeister

Verloren - gefunden

in ripr Schulstraße wurden ein Schlüsselmäppchen sowie ein ein- yplnpr Schlüssel gefunden. Bei entsprechendem Eigentumsnachweis können diese während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters im Richard-Henkes-Haus abgeholt werden.

Gerold Sprenger, Ortsbürgermeister