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Wochenblatt VG Montabaur
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwech^el eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteilbetrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem lag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier
- American Staffortshire Terrier und
- Staffortshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung Nicht steuerpflichtig ist
1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereim gungen,
2. die Hundehaltung.durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handelr
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffenl liehen Mitteln bestritten wird,
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie lung notwendig sind,
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannte: Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge schränkt zur Verfügung gestellt werden,
7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehem in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunder die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per sonen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen
crhwerbehinderfenausweis mit den Merkmalen‘8' .|
die einen oder “H" besitzen.
§10-Steuerermäßigung ^ Steuerpflichtigenau f dieHälfe
0)°' e von Hunden, die zur Bewachung von Gebä^^
gen für das Halle" bewohnten Gebäude mehr als 200 r *
che von dem höchstens zwei Hunde,
gen. erforderte . Hundehalter neben Hunden, fü, w
(2) We l den 1 V p r mäßiqt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten,^ nach Abs ( 1 r e i^ Bemessung der Steuer als zweite oder weiteren, te ^1 d 't »gemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung J
rermäßigung pach § g oder die Steuerermäßigung„J
(1) Die Steuerbetrew y ^ ^ dje Antragst ellung folgender L--1
wird wirksam m a steuerermä ßigung wird nur gewährt, wenn
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1 . die Hunde fu ^ n y,^ entsprechende n Nachweises#;
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2 der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eh«] gehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangtwurde.
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§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
( 1 ) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben^ die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitze!
vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuemall
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I sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlustder$| ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der % düng des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindevsrwai
Montabaur zurückzugeben.
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(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem J Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabeikö folgende Daten erhoben werden: ’ |
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzliche leichtfertig
1. alsHundehalterentgegen§3Abs. 1 einen Hund nicht oder nichlre zeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht odernichtre zeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausset gen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtze anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb sei Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbarbefeslij gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegi stände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundb Standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntause Euro geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzu über die Erhebung der Hundesteuer vom 19.03.1988 außer Kraft. 56412 Welschneudorf, 13.02.2002 (S.) Schwarz, Ortsbürgerm
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gen in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geänd durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgend hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekoiwij sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an guij zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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56412 Welschneudorf, 13.02.2002 (S.) Schwarz, OrtsbürgerMS^
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i Schlagabraum und Durchforstungsholz der Gebhard Klein, Revierförster

