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'^T^Tfestgesetzt werden. Für die Steuerschuld- im BeKan 0 *!! 1 de r öffentlichen Bekanntmachung die gleichen | { r>t t* en1 . L W enn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu- M u n ge o n ®'Jenwäre.

Lidzuge^"«' (jg einen Monat nach dem Zugehen des Abga- sSteuef wl . rd , e p ur ückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. ..Wirtes für die f _ November mit jeweils einem Vior-

Nr. 07/2002

15. Mai,

15 August und 15. November mit jeweils einem Vier-

fesbatrag Schuldners kann die Hundesteuer abweichend uAntrag *? einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ^toszum 30- September des vorangehenden Kalender-

lS werde u n n de

fSAft «efä hrliche 'Jährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn '* Ä Ha,t d e e n r e°H U 9 ndesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt

^h rllCh !eicfals bissig erwiesen haben,

die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder

fieh he d |g n j n °aggressfver oder Gefahr drohender Weise Menschen noen haben, und

j hp eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampf- lu T\ift Anariffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver- E'Se Eigenschaft entwickelt haben.

Hunden der Rassen y Terrier . .

nStaffortshire Terrier und

Imtshire Bullterrier

r ,. die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- I isaefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet, lilnfolaenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- Crier zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne- blosn (z B tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- [ gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

istiff lerrier

bArgentino L de Bordeaux IBiasileiro

o Napoletano

»diiij

Lauch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande- lls den von Abs. 3 erfassten Hunden.

Bio§§9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung. ^Steuerfreie Hundehaltung

^steuerpflichtig ist

LdieHundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini- igungen,

[dieHundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden

tadeln,

[die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus hen Mitteln bestritten wird,

[die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser- Izielung notwendig sind,

[die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen »ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

I die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann- |ten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen iuneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,

[die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge­hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

II Steuerbefreiung auf Antrag

Befreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, mi Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- « unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, pen Schwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG t besitzen.

Steuerermäßigung

PSteuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- r'bas Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel­kem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- -Wderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer (,. ^Häßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- bl Ali, ° emessun 9 der Steuer als zweite oder weitere Hunde. rmäßiguf^ 6 ' 116 Bestimmun 9 en für die Steuerbefreiung und Steue-

Lito m er S r D e ' un9 nacl 1 § 9 °der die Steuerermäßigung nach § 10 lst euerf , mi ° e 9inn des auf die Antragstellung folgenden Monats. dieHuVf 0 ^ ^ teuererm äßigung wird nur gewährt, wenn dies kann Ürden an 969ebenen Verwendungszweck geeignet sind; i abhännin von der Vor| age eines entsprechenden Nachweises

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\ Verqeh 6 e n r <! der ^ unde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines 96gen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.

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§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn­lich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu­ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel­dung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.

(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

- Name und Anschrift des Hundehalters

- Anzahl der gehaltenen Hunde

- Herkunft und Anschaffungstag

- Geburtsdatum

- Rasse

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausset­zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht recht­zeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun­debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 22.03.1988 außer Kraft.

56412 Untershausen, 11.02.2002 (Siegel) Gilles

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Untershausen, 11.02.2002 (Siegel) Gilles

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO

(EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Untershausen

vom 11. Februar 2002

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989

§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe1.000,00 DM durch die Angabe 5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1989

§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe2.000,00 DM durch die Angabe 5.000,00 EUR ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über den Schutz des Ortsbildes vom 20.02.1981

§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: