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'^T^Tfestgesetzt werden. Für die Steuerschuld- im BeKan 0 *!! 1 “” de r öffentlichen Bekanntmachung die gleichen | { r>t t* en1 . L W enn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu- M u n ge o n ®'J’enwäre.
Lidzuge^"«' (jg einen Monat nach dem Zugehen des Abga- sSteuef wl . rd , e p ‘ ur ückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. ..Wirtes für die f _ November mit jeweils einem Vior-
Nr. 07/2002
15. Mai,
15 August und 15. November mit jeweils einem Vier-
fesbatrag Schuldners kann die Hundesteuer abweichend uAntrag *?” einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ^toszum 30- September des vorangehenden Kalender-
lS werde u n n de
fSAft «efä hrliche 'Jährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn '* Ä Ha,t d e e n r e°H U 9 ndesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt
^h rllCh !eicfals bissig erwiesen haben,
die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder
fieh he d |g n j n °aggressfver oder Gefahr drohender Weise Menschen „noen haben, und
j hp eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampf- lu T\ift Anariffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver- E'Se Eigenschaft entwickelt haben.
Hunden der Rassen y Terrier . .
nStaffortshire Terrier und
Imtshire Bullterrier
r ,. die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- I isaefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet, lilnfolaenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- Crier zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne- blosn (z B tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- [” gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
istiff lerrier
bArgentino L de Bordeaux IBiasileiro
o Napoletano
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Lauch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande- lls den von Abs. 3 erfassten Hunden.
Bio§§9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung. ^Steuerfreie Hundehaltung
^steuerpflichtig ist
LdieHundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini- igungen,
[dieHundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden
tadeln,
[die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus hen Mitteln bestritten wird,
[die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser- Izielung notwendig sind,
[die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen »ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
I die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann- |ten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen iuneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
[die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
II• Steuerbefreiung auf Antrag
Befreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, ■mi Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- « unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, pen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “B”, “BL”, “aG” t besitzen.
Steuerermäßigung
PSteuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- r'bas Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welkem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- -Wderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer ■(,. ^Häßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- bl Ali, ° emessun 9 der Steuer als zweite oder weitere Hunde. rmäßiguf^ 6 ' 116 Bestimmun 9 en für die Steuerbefreiung und Steue-
Lito m er S r D e ' un9 nacl ’ 1 § 9 °der die Steuerermäßigung nach § 10 lst euerf , mi ° e 9inn des auf die Antragstellung folgenden Monats. dieHuVf 0 ^ ^ teuererm äßigung wird nur gewährt, wenn dies kann Ürden an 969ebenen Verwendungszweck geeignet sind; i abhännin von der Vor| age eines entsprechenden Nachweises
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\ Verqeh 6 e n r <! der ^ unde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines 96gen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
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§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 22.03.1988 außer Kraft.
56412 Untershausen, 11.02.2002 (Siegel) Gilles
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Untershausen, 11.02.2002 (Siegel) Gilles
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO
(EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Untershausen
vom 11. Februar 2002
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989
§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe “1.000,00 DM” durch die Angabe “5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1989
§ 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “2.000,00 DM” durch die Angabe “5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über den Schutz des Ortsbildes vom 20.02.1981
§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

