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; aina chzuw eisen ejnes Hundes hat d en Hund, der abgeschafft wur- - ige . rlmen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, andeng«* 01 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur J |bvon rX der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung ficen Iniran _ Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer

undAnschrirtcie ^ d0r Ha | ter jn eine andere Gemeinde unterrichtet.

wrd / Umsetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer- , en die Voraus n sjch sonstige Änderungen in der Hundehal-

a fo rt°aer y er djes binnen 14 jagen bei der Verbandsge-

/3! £nq Montabaur anzuzeigen.

iV nd Ende der Steuerpflicht

-> ... ht be qjnnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun-

SteUe Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in ^Monate alt wird.

r nfiirht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der eSt hJm wird abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue r'^ht 1 nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf fifder Abmeldung.

r ! .*., 0 rh<;el eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- bgffU endet entsprechend Absatz 2 Satz 1 .

^Hundesteuereätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der

^'ttder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die

I dulden der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil-

jlestzusetzen.

Fälligkeit

Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest-

i moen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun- firwie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch iche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld- i mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu- Jcheid zugegangen wäre.

»{Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga- Lse des für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. kam 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier­is jahresbetrages fällig.

uf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend Waml. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag Spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender- Jgestellt werden. iGefährliche Hunde

Walten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn [teondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt

k

prliche Hunde sind

|de, die sich als bissig erwiesen haben,

xle, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh

|n oder reißen,

.die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen jsprungen haben, und

unde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe- I, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich-

1 Eigenschaft entwickelt haben, jäHunden der Rassen Bull Terrier

anStaffortshire Terrier und Wortshire Bullterrier

|Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

»folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- ^wasBndigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne- 1 (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- j^esteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

ferner

f®Argentino |®de Bordeaux

PioNapoletano

pauchfürKreuzungen dieser Rassen untereinander oder m' pfa von Abs. 3 erfassten Hunden. A«,onduna.

®*H9und 10finden auf gefährliche Hunde keine ^feuerfreie Hundehaltung

pundehaltung durch juristische Personen und Personenv

Haltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit ' Jl ö ff en t-

^Äungvon Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend a Unbestritten wird,

Nr. 07/2002

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie­lung notwendig sind,

5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge­schränkt zur Verfügung gestellt werden,

7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per­sonen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG oderH besitzen.

§ 10 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi­gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel­che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel­ten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue­rermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Ver­gehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.

§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn­lich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu­ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel­dung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.

(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

- Name und Anschrift des Hundehalters

- Anzahl der gehaltenen Hunde

- Herkunft und Anschaffungstag

- Geburtsdatum

- Rasse

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht recht­zeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht recht­zeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzun­gen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegen­stände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebe­standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 11.03.1988 außer Kraft.

56337 Eitelborn, 05.02.2002 (S.) Blath, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-

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