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Nr. 06/2002
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a Inu inaen dieser Rassen untereinander oder mit ande- ^ uChfU A K bs 3erfassten Hunden.
len ri io finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
i^rfreie Hundehaltung
^Hndehaltung durch juristische Personen und Personenvereini-
1 -^undehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden
indeln. Diens thunden, deren Unterhalt überwiegend aus £ 1? hen Mitteln bestritten wird,
Kung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser-
ü n »"nnvon^Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen hipßlicb zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
' udhinnvon Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann- 16 c nitäts oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen „naeschränkt zur Verfügung gestellt werden unnftehaltuna die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge- in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt, lerbefreiung auf Antrag
»frPiuna ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- 5 -ntbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “B”, “BL”, “aG” f besitzen.
,-Jteuerermäßigung
^Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- fürdas Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, weitem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liederlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
>rden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer jte 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- fesefür die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. Iiangemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue- füigung
Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 [irksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, lerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn lie Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; lies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises ibhängig gemacht werden,
[der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines (ergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde. ^Überwachung der Anzeigepflicht
|rjeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, Ißerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar lund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- irke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- jdes Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung ibaur zurückzugeben.
lie Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im »degebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können jede Daten erhoben werden:
[Name und Anschrift des Hundehalters Anzahl der gehaltenen Hunde Herkunft und Anschaffungstag Geburtsdatum (Rasse
■Ordnungswidrigkeiten
pungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder
dass sie \‘ r Weise Mer: jsgehendeK^
ihrer Wirkui
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sit vermutet, ind durch ge sen wirrt iufgezek
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, . . . . .,
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder mcm rechtzeitig abmeldet, .
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausse - Zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rec zeitig anzeigt,
eis Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hun andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
* Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun- debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
J j*Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend 1,0 geahndet werden,
J 4 ■ Inkrafttreten 5s Satzung tritt
, am 01.01.2002 in ^''„^Äss'auS Kraft*
■ eis • i nd-Pfalz (GemO)
§24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von RhejH 3 . ßtzt geändert
^Fassung vom 31 . Januar 1994 (GVBI. S. 154 ).
«Gesetz vom
30. November 2000 (GVBi. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Stahlhofen, 24.01.2002 (S.) Diel, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Stahlhofen
vom 24. Januar 2002
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 01.03.1990 §11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe “1.000,- DM” durch die Angabe “5.000,— EUR” ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 06.08.1987 § 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “2.000,— DM” durch die Angabe “5.000,— EUR” ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über den Schutz des Ortsbildes vom 10.03.1981 § 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “1.000, — DM” durch die Angabe “5.000,— EUR” ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
56412 Stahlhofen, 24.01.2002 Diel, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Stahlhofen, 24. Januar 2002 (S.) Diel, Ortsbürgermeister
Brennholzbestellung bis 15.02.2002
Das Forstrevier Buchfinkenland gibt Brennholz in folgenden Varianten ab:
1. Traditionelles Buchenbrennholz in Raummetern. Das Holz liegt an einer Waldstraße und kostet 34 €/rm
2. Für Personen, die im Umgang mit Motorsäge und Spalthammer geübt sind und körperliche Arbeit nicht scheuen, bieten wir Langholz in Kleinpoltern zu jeweils 10 Stück an, das sind je nach Länge und Stärke ca. 2 bis 4 rm. Auch dieses Holz lagert an der Waldstraße und kostet 23 €/rm.
3. Preiswerteste Variante ist im Wald liegendes Kronen- und Restholz selbst aufzuarbeiten. Neben geeignetem Werkzeug ist Sicherheitsausrüstung zu empfehlen. Die Abfuhr darf nur über markierte Rückwege erfolgen. Der Preis wird jeweils vereinbart und richtet sich nach Baumart, Stärke, Hanglage. Von diesem Sortiment wir das Angebot in diesem Jahr mengenmäßig begrenzt sein.
Bestellungen werden bis 15.02.2002 angenommen bei Förster Manfred Henkes, Tel. 06439/1626.
Manfred Henkes, Revierförster

