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Wochenblatt VG Montabaur

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Holler

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Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin

der Ortsgemeinde Holler . n n ,, hr

. . 3 von 18 00 Uhr bis 19.30 Uhr

donnerstags. 02602/3508

Telefon:.

Kath. Pfarramt St. Margaretha Holler/Untershausen

Kath. Pfarramt St. Margaretha. 56412 Holler. Tel.: 349 ^- Fax ' p 94 .

Sprechzeit Gemeindereferent: Mittwoch. 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr nacn Vereinbarung. Bürozeit: Montag. Dienstag. Donnerstag. Freitag vom 9.UU Uhr bis 12.00 Uhr.

Mutter-Kind-Kreis: Dienstag. 12.02.2002 von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr. Pfarr­heim. Holler. Tel.: Krekel 180/509/Bertram 120438.

Neumessdiener: Donnerstag, 14.02.2002. 16.00 Uhr Wortgottesdienst für Kinder im Pfarrheim: Samstag. 16.02.2002.18.00 Uhr Gepa-Verkauf: Samstag. 16.02.2002. nach dem 18.00 Uhr Gottesdienst. Das Pfarrbüro ist an Rosenmontag und Fastnachtsdienstag nicht besetzt! Gepa-Verkauf

Herzliche Einladung zum ersten gepa-Verkauf im Jahr 2002 am Sams­tag. 16.02.2002 nach der Vorabendmesse. Wir halten für Sie das bekann­te Angebot wie Kaffee, Tee, Kakao, Honig, div. Sachen zum Fair-Naschen und vieles mehr bereit. Mit dem Kauf der fair gehandelten Produkte unter­stützen Sie die Produzenten in den armen Länder. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Gepa-Artikel sind auch während der Bürozeiten im Pfarr­amt erhältlich.

Wortgottesdienst für die Kinder im Pfarrheim

Herzliche Einladung an alle Kinder zum Wortgottesdienst im Pfarrheim am Samstag, 16.02.2002. um 18.00 Uhr. Nach den turbulenten Fast­nachtstagen wollen wir uns dann mit den ThemaFastenzeit beschäfti­gen. Bringt bitte euer Gebetsheft mit! Wir freuen uns auf euer Kommen. Übrigens, neue Gesichter sind uns auch herzlich willkommen!

Musikverein und Jugendmusikverein Holler e.V.

Termine: Fastnachtszüge

SONNTAG. 10.02.2002,10.50 Uhr Bad-Godesberg, Treffen an der Sport- und Kulturhalle. Holler

MONTAG, 11.02.2002, 13.45 Uhr Treffen in Welschneudorf DIENSTAG, 12.02.2002, 13.50 Uhr nach Lahnstein, Treffen an der Sport- und Kulturhalle, Holler, mit Abschluß im Saale Heibel.

SV Fortuna Holler

Frauengymnastikgruppe

Das wöchentliche Turnen fällt für den kompletten Monat Februar aus. Wir treffen uns wieder am 04.03.2002.

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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags..von 18.00 bis 19.00 Uhr

im Burgermeisterzimmer im Lindensaal Telefon Lindensaal

(nur während der Sprechstunde).02602/917163

sonst Telefon.02602/5650

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über die Erhebung von Hundesteuer

vom 24.01.2002

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 6 24 der GprnpinHonrHm.r,^

1 d6S Landes 9esetzes über die Ermächtigung de? Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG 1 in

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§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

<1> no, r f 9ens ,' a , n t! Isl das Hal,en «"> Hu "*n Gemeinde«*! fetzen S ' ">« Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu-

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pfleae oder Vonah genommen hat oder auf Probe oder zum Anleme?h5^^

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nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde da bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt inrifN zes 1 erst ein. sobald die Pflege, Verwahrung oder die' ij*' be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten'^1

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde aelt?^ gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen!? de. so sind sie Gesamtschuldner. enodet

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nachR tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur a- ^ geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

Rasse

Geburtsdatum

Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der ab"? t

de, abhanden gekommen odereingegangen ist oder mit dem? innerhalb von 1 4 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltum abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der a N ame und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Er»3 anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere? umzieht, wird diese unterrichtet. m-i

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung(V befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei derVetol meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme« des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, indtodai Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der Jsfadf Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflichtm^wlorc des Monats der Abmeldung

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die SteuerpiJ sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. '

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatziij Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres,so Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden is betrag festzusetzen.

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahresstaj gesetzt

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleicW desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuers^ ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die ^ Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftücl erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehendes! benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich^ Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweilseineitr tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer al» von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der. soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kal jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzungfeslf werden.

(2) Gefährliche Hunde sind 1 Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass siel Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Met. angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgeherHß'jj bereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ih gleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen

Pit Bull Terrier

American Staffortshire Terrier und Staffortshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (

(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermu . ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund dur te Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen w -. J ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit r m

Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro

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