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Wochenblatt VG Montabaur

der Kassenprüfer; 6. Entlastung der Kassiererin; 7. Festsetzung der neu­en Mitgliedsbeiträge (in Euro); 8. Termine im Jahre 2002:9. Ausflug 2002;

10. Verschiedenes

Sofern Ergänzungen dieser Tagesordnung gewünscht sind, sollten sie bit­te in schriftlicher Form bis spätestens 21.02.2002 beim Vorstand einge­reicht werden.

SV 1920 Niedererbach e.V.

Rosenmontag

Am Rosenmontag laden wir herzlich traditionell ab 10.30 Uhr zum Früh­schoppen und ab 14.11 Uhr zum Kreppelkaffeeins Sportheim ein. Stim­mung garantiert!

Jugendvollversammlung

Unsere diesjährige. Jugendvollversammlung findet am Freitag. 01.03.2002. um 18.00 Uhr im Sportheim statt. Interessierte Eltern sind herzlich eingeladen.

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

.06485/228

dienstags

Telefon:...

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Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.01.2002 . . nn

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO). des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer un den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 - Steuergegenstand Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu­setzen ist.

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat­zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun­de, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal­tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu­geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

- Rasse

- Geburtsdatum

- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur­de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer­befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal­tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent­sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1

§ 5 - Steuersatz

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(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsnrJkVNi betrag festzusetzen. e, %]

§ 6 - Fälligkeit

( 1 ) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als j

gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr* desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die H, öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden Fürril -i ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmach 1 t! Rechtswirkungen ein. wie wenn ihnen an diesem Tao ein <2* erbescheid zugegangen wäre. *****

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach demZucwh benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vieR Februar, am 15. Mai. 15. August und 15. November mit ieZi/' tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer von Abs. 2 am 1 Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werdend soll spätestens bis zum 30. September des vorangehend!!

jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuedte besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzungfestges^

(2) Gefährliche Hunde sind "

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild j hetzen oder reißen.

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohenderWeise

angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung bare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen

- Pit Bull Terrier

- American Staffortshire Terrier und

- Staffortshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird|| schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermin ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch te Unterlagen (z .B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigl

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Dogo Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastino Napoletano

- Tosa Inu

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinanderoderuil ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.

(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwenr § 8 - Steuerfreie Hundehaltung Nicht steuerpflichtig ist

1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Persom gungen,

2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hundenl

3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegendausj liehen Mitteln bestritten wird,

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkorn® lung notwendig sind,

5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtu! schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von ai Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder innen# schränkt zur Verfügung gestellt werden,

7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorui in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Hälten ^ die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst sonen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind soicn n) die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen oderH besitzen.

§ 10 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Ha gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung ^ .jj che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 20 gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für we J? ..^ nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde 9 J ten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder w

§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung rermäßigung . ^

(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigun wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folg

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