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Nr. 05/2002

att VG Montabaur

Görgeshausen

stunde des Ortsbürgermeisters

unrtir . VOn 18 00 bis 19 00 Uhr

u * ln!!e;HP e p Werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben.

Qendheim t -iS3 6485/222

LaLhor Görgeshausen

' ro 9 r anim P PÜAlnserer Generalversammlung besprochen, treffen sich alle Mit- ingensjiy hlfaCes Frauenchores am Dienstag, 05.02.2002, um 20.00 Uhr in der 1 ^rend jjBLle zum gemütlichen Beisammensein.

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Großholbach

hstunde des Ortsbürgermeisters

.von 19.00 bis 20.00 Uhr

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e in Girod * J Uhr statt, y s 164sowief d Fahrräder,] ist am SaJj

igen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt j. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 02602/

)2.2002, i

che Bekanntmachung

jnn der Ortsgemeinde Großholbach

ier Sporthali Lj je Erhebung von Hundesteuer vom 22. Jan. 2002

fürbiszu30l||q| S g erTie j n derat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung und versetetgf des § ^ Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der mittags zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und

i§§2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in Veils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die "bekannt gemacht wird:

[euergegenstand lung der Steuer

_Jergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Üöß? Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu- fist.

jeuerschuldner, Haftung

juerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen [in seinen Haushalt aufgenommen hat. lAlsF^iundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung jmen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht eisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- Ufrstein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­loder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

[Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam li§n. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun- so sind sie Gesamtschuldner.

|3^nzeigepf licht

1(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal- Jtongpei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu- orene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt jeschafft. Bei der Anmeldung sind aaf, 06485/masse

Geburtsdatum

lerkunft und Anschaffungstag |bhaft nachzuweisen.

PlDerbisherigc Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur- ihanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, lu >, 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

tnfftacni) iipelden. | m Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung lernen Vef«L» unt jUmschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer ;en im Jara.^erep Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde ffleht wird diese unterrichtet.

illen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer- knh *! 0C * er er 9 eben sich sonstige Änderungen in der Hundehal- Montabaur: Cjjji nat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge- JS Eschelrtfflr erwaltun 9 Montabaur anzuzeigen.

.(Dlg^ mn und Ende der Steuerpflicht

des in Pin e 0 Uer u P,licht be 9' nnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­dert! p r rir Q :M aushalt Agenden Monats, frühestens mit dem Monat, in

(2) ot s M ° natealtwird '

;ammlungHHundabaSS Ch, ! 1 n(:iet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der "Üfeunkt nirh* Wlrd abbar *den kommt oder stirbt. Kann der genaue desfeionato h Hfchgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf

(3) Be'wh dAbrneldung '

gehend Ahe'^ ec . hsel eine s Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- / atz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

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n 18.30 M nseren Fra K*

§ 5 - Steuersatz ,

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Örtsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil­betrag festzusetzen.

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest­gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun­desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld­ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu­erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga­benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender­jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.

(2) Gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampf­bereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver­gleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen

Pit Bull Terrier

American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen­schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan­ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne­te Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die­ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastiff

Mastino Napoletano Tosa Inu

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande­ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.

(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.

§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung

Nicht steuerpflichtig ist

1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini­gungen,

2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser­zielung notwendig sind,

5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann­ten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,

7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge­hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per­sonen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG oderH besitzen.

§ 10 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi­gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel­che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel­ten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.