Montabaur
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Nr. 05/2002
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Bullterrier
von einer dieser Rassen abstammen, wird die Einpn
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,lsBtährlicher Hund unwiderlegßar vermutet. denjtolgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit. jnicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hunrfrt, , V( ? rmutet .
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liltffich für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ann 0 den von Abs. 3 erfassten Hunden. 11 ande_
§§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwenduno rfreie Hundehaltung y '
rpflichtig ist
mdehaltung durch juristische Personen und Personenvereini-
tindehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden
fdieialtung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus etlichen Mitteln bestritten wird,
'dielaltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser- ifeluna notwendig sind, id.derabge® dielaltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen lermitdeme, Schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, everwfcJ dröfaltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann- ind bei derfc tenfanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen HsderEm «»geschränkt zur Verfügung gestellt werden, ine anderey diepundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt. - 'näßigungodeBHerbefreiung auf Antrag
ingen inderpReiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, sn bei derfejzumfchutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- entbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, leinenjS chwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “B”, “BL”, “aG”
> Aufnahme?r|3Bp sitzen - ens mitde#Ä uerermaßi 9 un 9
)Meuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- lermonats llfür^s Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel- irbt Kanni : El em nachsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- 5teuerpflictiia|B derllch s ' n( T jedoch höchstens zwei Hunde.
Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer it dieSteiri^ s 1 ermaß iQf wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten atz 2 Satzl ri!^ e ßemessun 9 der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
[emeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue- ung
jeuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 [sam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, rfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn didjiunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises gemacht werden,
als Jatires.y der .Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines lehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, wachung der Anzeigepflicht
den Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, irhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar nd zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- jjen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- «Wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- es Hundes ist die Steuermarke der Verbandsqemeindeverwaltung "tur zurückzugeben.
rtsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im gebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können uaten erhoben werden:
|?d Anschrift des Hundehalters der gehaltenen Hunde und Anschaffungstaq sdatum
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pungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt,
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«zeitig anmeldet, Hlind nicht oder nicht
Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hu htzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.02.1988 außer Kraft.
56412 Boden, 22.01.2002 (Siegel) Eulberg, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Boden, 22.01.2002 (Siegel) Eulberg, Ortsbürgermeister
Kath. Kindergarten St. Barbara
An alle Eltern aus den Gemeinden Boden, Ruppach-Goldhausen und Großholbach
Wir bitten alle Eltern aus den o.g. Gemeinden, deren Kinder in diesem Jahr in unseren kath. Kindergarten aufgenommen werden sollen, unter Telefon 02602/8580 in unserer Einrichtung anzumelden.
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Am 03.02.2002 um 15.11 Uhr ist es wieder soweit, unser Motto, das heißt “Heiterkeit”.
Wir, die Orts- und Kirchengemeinde, laden Sie herzlich ein, für ein paar schöne Stunden unsere Gäste zu sein.
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