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Montabaur

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Nr. 05/2002

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Bullterrier

von einer dieser Rassen abstammen, wird die Einpn

her Hund unwiderlegbar vermutet. y "

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,lsBtährlicher Hund unwiderlegßar vermutet. denjtolgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit. jnicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hunrfrt, , V( ? rmutet .

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liltffich für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ann 0 den von Abs. 3 erfassten Hunden. 11 ande_

§§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwenduno rfreie Hundehaltung y '

rpflichtig ist

mdehaltung durch juristische Personen und Personenvereini-

tindehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden

fdieialtung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus etlichen Mitteln bestritten wird,

'dielaltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser- ifeluna notwendig sind, id.derabge® dielaltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen lermitdeme, Schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, everwfcJ dröfaltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann- ind bei derfc tenfanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen HsderEm «»geschränkt zur Verfügung gestellt werden, ine anderey diepundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge­hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt. - 'näßigungodeBHerbefreiung auf Antrag

ingen inderpReiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, sn bei derfejzumfchutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- entbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, leinenjS chwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG

> Aufnahme?r|3Bp sitzen - ens mitde#Ä uerermaßi 9 un 9

)Meuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- lermonats llfür^s Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel- irbt Kanni : El em nachsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- 5teuerpflictiia|B derllch s ' n( T jedoch höchstens zwei Hunde.

Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer it dieSteiri^ s 1 ermaß iQf wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten atz 2 Satzl ri!^ e ßemessun 9 der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

[emeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue- ung

jeuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 [sam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, rfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn didjiunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises gemacht werden,

als Jatires.y der .Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines lehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, wachung der Anzeigepflicht

den Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, irhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar nd zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- jjen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- «Wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- es Hundes ist die Steuermarke der Verbandsqemeindeverwaltung "tur zurückzugeben.

rtsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im gebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können uaten erhoben werden:

|?d Anschrift des Hundehalters der gehaltenen Hunde und Anschaffungstaq sdatum

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ltdnungswidrigkeiten vorsätzlich oder

pungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt,

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t Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hu

«zeitig anmeldet, Hlind nicht oder nicht

Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hu htzeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausset­zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht recht­zeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun­debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.02.1988 außer Kraft.

56412 Boden, 22.01.2002 (Siegel) Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Boden, 22.01.2002 (Siegel) Eulberg, Ortsbürgermeister

Kath. Kindergarten St. Barbara

An alle Eltern aus den Gemeinden Boden, Ruppach-Goldhausen und Großholbach

Wir bitten alle Eltern aus den o.g. Gemeinden, deren Kinder in diesem Jahr in unseren kath. Kindergarten aufgenommen werden sollen, unter Telefon 02602/8580 in unserer Einrichtung anzumelden.

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läcU zup Fasssnacht

Am 03.02.2002 um 15.11 Uhr ist es wieder soweit, unser Motto, das heißtHeiterkeit.

Wir, die Orts- und Kirchengemeinde, laden Sie herzlich ein, für ein paar schöne Stunden unsere Gäste zu sein.

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