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Wochenblatt VG Montabaur

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Umbe^tMckt

Hallo Kids von Eigendorf und Umgebung.

Wir laden ein zur Kinderfastnacht.

Mit Spaß, Spiel und Tanz möchten wir den Nachmittag mit Euch verbringen.

Wann: 10.02.2002, wo: Dorfgemeinschaftshaus Eigendorf, Zeit: 15.11 bis 18.11 Uhr.

Es lädt ein: der TSV Eigendorf.

Für das leibliche Wohl ist gesorgt.

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Alte Herren Ettersdorf

Am Samstag, 02.02.2002, nehmen wir beim Hallenturnier in der Kreis­sporthalle in Montabaur teil. Veranstalter: AH Montabaur, Abfahrt: 9.30 Uhr. Spielplan: 10.14 Uhr AH Horressen; 11.38 Uhr AH Staudt; 13.30 Uhr AH Stahlhofen; 15.22 Uhr AH Nentershausen; 16.18 Uhr AH Heiligenroth.

AHRBACHGEMEINDEN

Informationsabend für eine Mutter-Kind-Gruppe

Am 15.02.2002, um 20.00 Uhr, findet ein Informationsabend für eine Mut­ter-Kind-Gruppe im Mariensaal in Ruppach-Goldhausen statt (Kursleitung: Iris Kharchi).

Ab sofort Anmeldungen

zur Regionalschule Nentershausen

vom 28.01. bis 14.02. läuft die vorgezogene Anmeldungsfrist zur Regio­nalschule Nentershausen. Schulleiter Vogel ruft alle an dieser neuen Schulart interessierten Eltern auf, ihre Kinder alsbald anzumelden. Das Sekretariat und Herr Vogel nehmen Anmeldungen während der Öff­nungszeiten gerne entgegen. Nähere Informationen können selbstver­ständlich auch in der Schule unmittelbar telefonisch (06485/911093) erfragt werden.

Auf Anforderung übersendet die Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur (Tel. 02602/126322) gerne eine Informationsbroschüre zur Regio­nalschule.

Boden

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

nach Vereinbarung.

.02602/8425

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Boden über h E rhebung von Hundesteuer vom 22.01 i

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der r

(GemO). des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die f" Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und w den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabertc ^ den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung

hiermit bekanntgemacht wird: ^

§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden imG^^den^ 0

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für dasdietÄr ichtd<

setzen ist. "tterW

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung fkeineg 6

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehah

Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. dli

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in PflegeoderW. genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält J nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde deriC bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in denpii zes 1 erst ein. sobald die Pflege, Verwahrung oder die Ha5 'h® ap be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde geltenal-- gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einenodew de, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nachBeJ tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabauranzi geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach} als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

- Rasse

- Geburtsdatum

- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, derabgs. de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit derne) innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwali: abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind beiderf^

Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Eme/ anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigungod«) befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in derl tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei derl meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme« des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem: dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,ffF Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. KannifjLy^ Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die SteuerpM?^" des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt dieSteKk^jg

sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz Vr*|g en § 5 - Steuersatz ÜfL n

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der HaushaMfjJm eu(

Ortsgemeinde festgesetzt! BjfsaiT

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines ^Äjerfre

Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden betrag festzusetzen. -dies k

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahres** der Ha gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahrdieg* desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesi^ öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die S& ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung o Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein sch» erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugeh®' I benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann viertei|a j Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils* tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer a "J von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet wem soll spätestens bis zum 30. September des vorangehen jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert beste^y besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung fe s9

(2) Gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, ie

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, da

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3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender * angesprungen haben, und

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