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ie ^fährlcher Hund unwiderlegbar vermutet, imn J^monden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet,
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9 eltenakdr a . j, UC h für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande- ,enoder ^'?Sen von Abs. 3 erfassten Hunden.
IDief§ 9 und 10 finden auf 9 efährliche Hunde keine Anwendung.
_Wrfreie Hundehaltung
nach ße s ,EÄuerpflichtig ist n[ anZü?s pieflundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini-
Id'Sndehaitung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, Lotung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent- jjtteln bestritten wird,
dielaltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie-
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hqfptwendig sind,
die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus-
äßigungcf; gen inderf-j bei derVf-j
mi( den)e i (j^iich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, zervva!*.-.- die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten ld bei der); «ggs- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- 3 der Enve*; Syt zur Verfügung gestellt werden,
le andere£ n3(undehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend ,syien oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
Steuerbefreiung auf Antrag
„ befreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- nentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B”, “BL”, “aG” ^ufnahmeeÄf4f" besitzen, is mit demtlTo -feteuerermäßigung
1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- irmonats,i[i|fijrdas Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel- bt. KanndrÄron dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- euerpflichimjjirforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer dieSleuerältbs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- z 2 Satz 1. §2se für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 11-jAllgemeine Bestimmungen ir die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10
aushaltssaly
les Jahres, chendenfc
achung die einseitig
s (■jrksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
- 2Äuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn . die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; Mann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig ls Jahres'!?ireipht werden,
der^alter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verjähr diegfeÄtare gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
3 Hundeste» 12 -„Überwachung der Anzeigepflicht die Ste(l)Rjr jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, dieBjßerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vonmund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- «yphen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- ZugehencteÄParke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- i/ierteljäte’Ppg des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung jtjeweilse**|IB a baur zurückzugeben.
£)DieOrtsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im pindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können nds- Daten erhoben werden: öme und Anschrift des Hundehalters ahl der gehaltenen Hunde kunft und Anschaffungstag urtsdatum isse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
ß* BPert| Jn ^ SW ' C ^ ' m 3 ' nne des § KAG handelt, wer vorsätzlich oder
asteuer al werden. Di ehendenKi
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festgesetzt
3 sie Wild 1 r Weise ^ gehende Ka -
Wirkung
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zertig anmeTdet t6r ent ^ e ^ en § 3 Abs - 1 einen Hund nicht oder nicht recht-
ze^ig abrnekiet^ ent 9 e 9 en § 3 Abs - 2 einen Hund nicht oder nicht recht-
qen'fiko?n 6 cf* lter ent 9 e 9 e n § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen 06 3 euerenT| äßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig
te U nZ d H ehal,er ent 9 e 9 en § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner y uer seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
Nr. 04/2002
gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.03.1988 außer Kraft.
56412 Horbach, 21. Januar 2002 (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Horbach, 21. Januar 2002 (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Arbeitskreis “Dorfwerkstatt” Horbach
Terminänderung
Der Arbeitskreis “Dorfleben” trifft sich am Mittwoch, 30.01.2002, um 20.00 Uhr, nicht wie im Wochenblatt Nr. 1 angegeben um 18.30 Uhr, im Gasthaus “Westerwaldblick”.
Ich bitte um Beachtung.
Wilhelmi, Ortsbürgermeister
MGV Cäcilia Horbach e.V.
Die Probe am Freitag, 25.01.2002, findet wie folgt statt: 18.30 Uhr Tenö- re, 19.15 Uhr Bässe.
Dienststunden der Gemeindeverwaltung
Kapellenstraße 5
donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr
Telefon Gemeindeverwaltung, Kapellenstr. 5.06439/901784
Fax.06439/901807
Telefon Ortsbürgermeister
(dienstlich und privat).06439/901784
Telefon Buchfinkenlandhalle.06439/6128
Vermietung
Buchfinkenlandhalle.H. Kesselheim
.06439/901876
Grillhütte.06439/7414
Vertretung des Ortsbürgermeisters
Vom 30.01.2002 bis voraussichtlich 06.02.2002 übernimmt der 1. Ortsbeigeordnete Dieter Knopp, Neue Straße, Telefon 6866, dje Vertretung des Ortsbürgermeisters.
Wilfried Noll, Ortsbürgermeister
Strickmütze gefunden
Vor einigen Tagen wurde eine schwarze Strickmütze gefunden. Der Verlierer kann die Mütze bei mir abholen.
Wilfried Noll, Ortsbürgermeister
Tennisverein Hübingen e.V.
Winterstammtisch
Der nächste Winterstammtisch findet am Freitag, 25.01.2002, statt. Ab 19.30 Uhr ist das Vereinshaus für alle Vereinsmitglieder geöffnet. Natürlich ist für die Unterhaltung (Dartscheibe und Hauklotz) sowie das leibliche Wohl bestens gesorgt.
17. Jahreshauptversammlung des Tennisvereins Hübingen e.V.
Am 01.03.2002 findet um 20.00 Uhr unsere diesjährige Jahreshauptversammlung in unserem Verein statt.
Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung durch den 1 .Vorsitzenden, 2. Totengedenken, 3. Rück- und Ausblick auf das Vereinsgeschehen, 4. Bericht /

