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Wochenblatt VG Montabaur
Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung der Hun^ ^ vor)je
triass einer neuen oaiiun a —-- in dPr vorlie-
Der Ortsgemeinderat beschloss die Hundesteuer Ausqaben des genden Form. Die Satzung wird in e™r nachster^Ausg» jm Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht. Die Hebesat
kommenden Jahr neu festgelegt. . rt „j. t
Haushaltsrechnung 2000 beschlossen und Ent |“ tu "? ®*® der
Bereits am 22.11.2001 tagte der Rw hnun 9S^JÄSbaur. Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindev d £ Haushalts- um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung de usha^ und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Finsic □ h nQSDd jf un qs- halts- und Kassenbelege wurde abschließend vom Ree nungsp ufungs ausschuss festgestellt, dass die Überprüfungi zwar Anlass zu genngtug gen Beanstandungen gab; diese jedoch zwischenzeitlich;wsgeraumt den. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 2000 abg dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der SitzungI 13.12.2001 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Orts geordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbands- gemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung erteilt.
Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Abschluss des Haushaltsjahres 2000 werden im Rahmen einer gesonderten öffentlichen Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes noch zur Kenntnis gegeben.
Verschiedenes
Der Ortsgemeinderat legte folgende Vermietungskosten für den zu vermietenden Bereich im Sportplatzgebäude fest:
für Horbacher Bürger.40,00 €
für auswärtige Bürger.50.00 €
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 13.12.2001 der Ortsgemeinde Horbach für das Haushaltsjahr 2000
I.
Haushaltsrechnung
Verwaltungshaushalt DM
VermÖgens-
haushali'DM
Gesamt
DM
1 cststclliini! des Hraebnisses
Soll-I Annahmen
734.849.75
136.472.64
871.322.39
4 neue Haushaltseinnahmereste
0.00
0.00
0,00
Abgang alter
I laushaltseinnahmereste
0.00
0,00
0,00
>. Abgang alter kassenetnnahmeresle
0.00
0.00
0,00
Summe bereinigte
Soll-Hinnahmen
734.849.75
136.472,64
871.322,39
Soll-Ausgaben
734.849.75
135.472.64
870.322,39
• neue Haushaltsausgabereste
0,00
1.000,00
1.000,00
. . Abgang alter Haushaltsausgabereste
0.00
0.00
0.00
J. Abgang alter Kassenausgabereste
0.00
0.00
0,00
Summe bereinigte
Soll-Ausgaben
734.849.75
136.472,64
871.322.39
Überschuß/Fehlbetrag
0,00
0,00
0,00
Festgestellt:
Montabaur, 02.02.2001 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Schaaf I. Beigeordneter
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahresrechnuna gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbüraer- meister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastuna zu
M P h ! n ci? U h die h V ° rla9e i der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmig worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt ^
Öffentliche Auslegung
ß U 5641 (Huf b ^ U [\ Finanzabteilun 9. Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Plate
Montabaur, 21.01.2002 (s i
OhsgeweioOevemalrong Horbach ' Or,sbü«,e™£
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Horbach
über die Erhebung von Hundesteuer vom 21. Januar 2002
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 ripr ■
(GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesqesetzes ühPr L G p u eordnun 9 Gemeinden zur Erhebung von VergnSqssteuel u ™, Chl ' 9 “" 9 der den §§ 2 und 5 Abs. 2 Sau 1 des
§ 1 - Steuergegenstand
Entstehung der Steuer
den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzunn h^# enb,s
hiermit bekanntgemacht wird: y Wds 1
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden i m Gerne ifjfdei
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für dasdi e 3«S$ ic
setzen ist. "'Bunter
§ 2 - Steuerschuldner, Haftung
( 1 ) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalt»
Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege 0 d« genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernenhältr'™®-- nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde derR^ria Bras bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den fr]" zes 1 erst ein. sobald die Pflege, Verwahrung oder die toi be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten iibfi
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten»k
gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oderr de. so sind sie Gesamtschuldner. 11
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§ 3 - Anzeigepflicht t D j®p
( 1 ) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nachRo-.r.',^.
tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabauranz^r^u geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nacli-l die HU ' als angeschafft. Bei der Anmeldung sind W n -
- Rasse dieHunc
-Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag (
glaubhaft nachzuweisen. d '£
(2) Der bisherige Haltereines Hundes hat den Hund, der ab^ Hie Hall
de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem e :,«wJ|ic! innerhalb von 1 4 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwalfon'i 7p Hai abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind beideif „»äts- Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erv^ Ehtkt anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andereG: 7p Hui umzieht, wird diese unterrichtet. '^! e
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigungen '„-ctol Befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in derb, ■ tung. so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen beide™ meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahmen des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit demä-to - f Sti dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kannds Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflichtig des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuer; 1 ! sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssä'i! Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres,
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden II? 2) betrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressle. gesetzt. fcderH
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gieüpflns desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundestei|12-U
in
öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Ste. ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die; Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftte erbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem ZugehendaEfinarkf
benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljäM^ un 9 d6 Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweilseAWorita j tel des Jahresbetrages fällig. P Die
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer atw 1 ™-''
von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. W» soll spätestens bis zum 30. September des vorangehendeni« Jahres gestellt werden. $nzat
§ 7 - Gefährliche Hunde j| erku
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuertu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt* Erlass!
(2) Gefährliche Hunde sind § *
1 • Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, T, r , c
?■ Hundeh die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild» »echtfe
hetzen oder reißen, l alR ^
3 .Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise*' angesprungen haben, und
iiÜÄ’ a' 6 eine über das natürliche Maß hinausgehende
reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung* bare E'genschaft entwickelt haben.
(J) Bei Hunden der Rassen ■ Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
1. als F zeitig a
2. als h zeitig c
3. als l gen’fü {anzeig Aals Wohm

