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Nr. 03/2002

«enblattVG Montabaur

" «Tr iian sind alle Straßen in verschiedenen Prioritätsstufen einge- 'die sich aus dem Gefährdungspotenzial ergeben.

'r® ' nrinalichkeitsstufe I sind verkehrswichtige und gefährliche Stel- l lP Pefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzun- ^ W c 1 nmündunqen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Stecken r n * en . 'Vn und Schulbusse, Bushaltestellen, Zufahrtsstraßen zu Kran- 'nhe^'"^ häusern und Schulen sowie zu Gewerbe- und Industriegebieten fest-

n F 6 ?pr nrinalichkeitsstufe II sind die Verbindungsstraßen und Wohn- '^iunmelstraßen erfaßt, in der Dringlichkeitsstufe III die Wohnstraßen und

Kjnen Verkehrsflächen.

fien starken Schneefällen und -verwehungen der letzten Zeit muß- die Straßen der Dringlichkeitsstufe I regelmäßig und anhaltend JJL, unc j gestreut werden, so dass die Straßen der Stufen II und III prst Tage später oder gar nicht geräumt werden konnten. Dass sich lotiner dleser Straßen über die Situation geärgert haben, ist nach- ^hbar es muß an dieser Stelle allerdings um Verständnis dafür gebe­nden. dass bei den außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die n der Dringlichkeitsstufe I absoluten Vorrang haben. Zudem besteht ^Verpflichtung der Kommune, in Straßen zu räumen oder zu streu- die keine besondere Gefahrenlage aufweisen. Hier sind die Anwoh- ifordert. u.a. durch die Herstellung der Wintertauglichkeit ihrer Fahr- (z. W. Winterreifen, bei Bedarf Schneeketten) für ihre Mobilität zu

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itpin wenig Gelassenheit und Verständnis auch für die Belange des ünterdienstes können auch so heftige und anhaltende Wintereinbrüche J>der letzte bewältigt werden.

Dazu gehört auch das Verständnis dafür, dass die Räumdienste den ßhnee von der Fahrbahn zwangsläufig zum Fahrbahnrand schieben. t uch|wenn dabei geräumte Einfahrten oder Gehwege wieder zugescho- n^/erden, ist das keine Absicht oder Bosheit der Fahrer der Winter- Fahrzeuge, sondern eine unvermeidliche Folge des Schneeräumens. r enn jede(r) für sich, ob als Anlieger, Fußgänger oder Autofahrer seinen enlichen Sorgfaltspflichten nachkommt und mit gegenseitiger Rück­nahme und Verständnis für die Probleme der Anderen mit der Situa- geht, kann es beim nächsten Wintereinbruch nur besser werden, m äsgemeinde Montabaur foungsamt

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Einladung zum Tag der offenen Tür

an der Freiherr-vom-Stein-Schule Nentershausen {(am Samstag, 19.01.2002, 8.30 bis 11.30 Uhr Sie haben die Möglichkeit, in den meisten Fächern am Unterricht teil- mehmen, offene Arbeitsformen kennen zu lernen oder unsere Aus­übungen zu besuchen.

Bei einem Rundgang können Sie einen Gesamteindruck von unse­rer Schule gewinnen.

In der Cafeteria wird für Ihr leibliches Wohl bestens gesorgt.

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frechstunden des Ortsbürgermeisters

tags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

perstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

neindeverwaltung.Tel. 06485/4696

{bürgermeister.Tel. 06485/793

gerne'

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ntliche Bekanntmachung

ifstellung der Satzung über die im Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles . für den Bereich der Feldstraße - Flur 1, Parzelle 91 - Bergstraße der Ortsgemeinde Girod;

hier; Inkrafttreten gemäß § 10 III i.V.m. 34 V des Baugesetzbuches

yfiwcB)

^ Der Ortsgemeinderat von Girod hat in seiner Sitzung am 14.08.2001 die "Stellung der Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang 'auten Ortsteils für den Bereich der Feldstraße - Flur 1, Parzelle 91 chlossen. Die ErgänzungssatzungFeldstraße" wurde aus dem _ hennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkrei- ses nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, ^uamt Zimmer 223, Konrad - Adenauer - Platz 8, 56410 Montabaur, ihrend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 12.30 Uhr und 14.00-16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 Uhr und H!00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann em- ^ehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes pskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Girod, 10.02.2002 Karl - Heinz Fend, Ortsbürgermeister

Winterdienst

.Bitte beachten Sie unsere ausführlichen Hinweise zum Winterdienst unter der RubrikEisbachgemeinden!

Wirtschaftswege um denHahn freischneiden

Hiermit werden alle Privat-Waldbesitzer aufgefordert an den Wirtschafts­wegen rund um denHahn überhängende Aste zurückzuschneiden. Laut Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz ist gegenüber öffentlichen Flächen und Wirtschaftswegen ein Abstand von 3 m einzuhalten und das Wegeprofil muss bis auf eine Höhe von 6 m frei geschnitten sein. Boden­gehölze müssen ebenfalls zurückgeschnitten werden.

Besonders betroffen sind die Wege im Westen und Norden des Waldge­bietes. Hier wird der Weg immer mehr vom Wald weg in die Wiese bzw. Acker gedrückt. Die Arbeiten werden von einem Fachbetrieb gegen Erstat­tung der anteiligen Unkosten durchgeführt. Wer den Rückschnitt selbst erledigen will, muss die v.g. Abstände einhalten, ansonsten wird kosten­pflichtig nachgearbeitet.

Die Arbeiten sollen bis Ende Februar durchgeführt sein, deshalb bitte ich um sofortige Rückmeldung der Waldbesitzer, ob der Rückschnitt selbst oder von einer Firma gewünscht wird.

Fend, Ortsbürgermeister

Neubesetzung des Amtes als Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Heiligenroth

Nachdem der Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Heiligen­roth, Wolfgang Groß, in den Ruhestand versetzt wurde, ist inzwischen eine Neubesetzung erfolgt: Zum neuen Bezirksschornsteinfegermeister wurde Frank Reusch, Im Strüthehen 13,56412 Großholbach, bestellt. Herr Reusch ist zu erreichen unter der Tel.-Nr. 02602/916004, Fax 02602/916005, Handy-Nr. 0170/2345816. Innerhalb der Verbandsge­meinde Montabaur sind die Ortsgemeinden Girod, Großholbach, Heili­genroth (einschl. Industriegebiet), Nomborn und der Stadtteil Montabaur- Eschelbach von dieser Neuregelung betroffen.

Cörgeshausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. Telefon; 06485/222