;
ly t
Ul
irfl
Wochenblatt VG Montabaur
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere
<5n sind sie Gesamtschuldner.
n,es gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander^ enb Ul y . -Abs. 3 erfassten Hunden. '
de, so sind sie <
§ 3 - Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn . tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu- md Ablauf des dritten Monats nach der Geburt
der Hai-
geborene Hunde gelten mit ADiaui uvs u als angeschafft. Bei der Anmeldung sind
- Rasse
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag
de. abhanden gekommen oder eingegangen ist ode nQ Montabaur
innerhalb von 14 Tagen bei der Vertandsgeme^
abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes s ncIben
Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Ewe g
anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine a
umzieht, wird diese unterrichtet. ctauor-
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine S t e uere rmäß | gung od .
befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der^denai
tung. so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge
meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, t dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablaut
des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteilbetrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2 die du ! ch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder
Vieh netzen oder reißen,
Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und nen
Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kamnf- bereitschaft Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkuna ver gleichbare Eigenschaft entwickelt haben Kung er ‘
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffortshire Terrier und
- Staffortshire Bullterrier
mig*
verU
vor
stan
schi
Ade
verf
3.
4.
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
i als den von ads. u --
m) Die <?§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine ju r U " 9 r ( fs Steuerfreie Hundeheltung ^
Nicht steuerpflichtig ist Sande
! die Hundehaltung durch |unstische Personen und P er J die l gungen.
2 die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig,
handeln, ,
3 die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt übe-
öffentlichen Mitteln bestritten wird, -T.
4 die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und & J
zielung notwendig sind. ,
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichenf,v.Miema | ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehaftenJch nacl 6 die Haltung von Samtats- oder Rettungshunden, diev-lltend rr ten Samtats- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten-»^ uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, ]!'
7 . die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes I hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen efW'VinteP
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag 5)1
Steuerbefreiung ist aut Antrag zu gewähren für das Hallen JfnJhfi die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonstK sonen unentbehrlich sind Sonst hilflose Personen sind solchen! die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen?|W® ei oder TT besitzen |$ Bei
§ 10-Steuerermäßigung Ür der
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf dieHäüte-kchdem gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung vonGrf; 5h, Wol che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200me|ne Neu gen. erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde. ^jrde Fre
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, fürwelche-jBtusch
nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde ten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder wetoefnerhalt § 11 - Allgemeine Bestimmungen für die SteuerbefreiungtvBtod'Gr rermäßigung ffijfSfedt
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung.; wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgendeni C^r ten
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,v,;T§g Ve
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge:;!« §am, dies kann von der Vorlage eines entsprechenden abhängig gemacht werden.
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen?! gehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangtii
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht 1
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeW die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten GrundbesilK? vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die derSteüe m : lieh sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verteil ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Beidäflnladur düng des Hundes ist die Steuermarke der Vfifbäridsgämeintter™®®™ Montabaur zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens eineni Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Gab;' folgende Daten erhoben werden:
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wervo leichtfertig
1 • als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht rechtzeitig anmeldet.
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nichtM rechtzeitig abmeldet,
als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall derV Zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung r . zeitig anzeigt, Wflfttei
als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund äußert*; Bj{t X eg Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne^erRubi befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt öden» 1 ] andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, ari.
5 |Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit^Aniiec deb ® stand saufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist. des A I ) uie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zeh^Dietlrts turo geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01 . 01 .2002 in Kraft.
Ißli? io«!? tf n die Satzun 9 über die Erhebung der l.: 2 :! 988 außer Kraft.
3.
4.
|die Kircf lAusbau jungene imffam ’gefersj
Straße h
0rtsW i5gei
_— v-.-.x.'i • M Ol 1.
56412 Heihgenroth, 21.12.2002 f Siegel)
Hinweis owainland-P^i^nlf 1 ^
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Hhe leB t^n 9 en c in der Fassung vom 31. Januar 1994 (QVB • durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 5 l
hingewiesen:

