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Nr. 03/2002

oi 2on , eiwiilige Feuerwehr Horressen

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1 - 19 01 2002 werden die Weihnachtsbäume von der FFw

n,l| cheny;J Sam ?. erstmalig eingesammelt. Bitte stellen Sie Ihren Baum ab 8.30 ^taüfam.tlÄSsen r gm Straßenrand ab. Die aktiven Kameraden holen die 9U fallen Haushalten im Dorf ab und bitten um eine kleine Gelds- 2?die für einen wohltätigen Zweck verwendet wird.

5301 hen darauf aufmerksam, dass sich kein Weihnachtsschmuck mehr BaulTlb efinde, 'bzw. werden durch die WAB in Horr essen keine Weih- ;bäume abgeholt.

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cfees^n'g^Tn 15.11 Uhr (bekannte Strecke), anschl. Kinderkarneval mit Jfee|)nc] Kuchen.

11 UhrMöhnensitzung - Gaststätte zum Westerwald Horressen, Kar­le derG;s. (Vorverkauf ab 15.01.2002, Pias Haarstudio - Euro 6,00 - Abendkasse Bas s.2l.i$ö7,t>0.

^KirchenchorSt. Cäcilia Horressen

föhruj' Jahreshauptversammlung findet am 28.01.2002 um 20.00 jm«farrheim in Horressen statt. Alle aktiven und inaktiven Vereins- ' r sind herzlich eingeladen.

Ihnenverein Närrische Omeze e.V.

1&hnonverein Närrische Omeze e.V. Horressen lädt ein:

-fes ist wieder soweit - Schwerdonnerstag, 07.02.2002 Mohne-

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intereinbruch, der uns nach vielen Jahren wieder einmalweiße jbriachten bescherte und seit mehreren Wochen für andauernde win- [iche'Verhältnisse sorgt, war für viele Menschen ungewohnt heftig und rte zu einigen Problemen im öffentlichen, aber auch im privaten Win- [dienst.

jbei jwurden an die Mitarbeiter der Räumdienste und der Bauhöfe, aber an die Ortsbürgermeisterin und die Ortsbürgermeister sowie an die :ung viele Fragen und Forderungen gestellt, hten daher nachfolgend einige klar stellende Hinweise zum Win- t geben:

:adt Montabaur und die Ortsgemeinden haben in ihren Straßen­gssatzungen die Reinigungspflicht und den Winterdienst für die e auf die Anlieger übertragen. Das bedeutet, dass auf den Geh- ie Anlieger den Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstugip- »toffen zu streuen haben. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt _ aßenfläche von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze als Geh- Wenn ein Grundstück an zwei oder mehrere Straßen angrenzt oder ntlicher Fußweg an dem Grundstück entlang verläuft, gilt die Rei- [ungs- und Streupflicht auch für diese Flächen.

cht wenig Sinn, den Schnee von den Gehwegen auf die Fahrbahn faufoln und sich dann darüber zu beklagen, dass die Räumdienste Schnee wieder zurück schieben. Wo es möglich ist, sollte der Schnee n Grundstück abgelagert werden, ansonsten kann er -entspre- Gehwegbreiten vorausgesetzt- auch am Bürgersteigrand so abge- rerden, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen nicht eingeschränkt der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Ingersicherheit muß gewährleistet sein.

Ichneeräum- und Streupflicht gilt während der allgemeinen Ver­leit (7 - 21 Uhr); soweit erforderlich, ist während dieser Zeit auch ich zu räumen und zu streuen.

Einbändiges Problem für den Winterdienst sind geparkte Fahrzeuge, mdere an engen Straßenstellen oder in Gefälle- bzw. Steigungs- :hen sowie an Kreuzungen und Einmündungen. Verantwortungs- Ißtes Parken (wenn möglich außerhalb der Straße in Garagen oder ifahrten) kann zu einer erheblichen Verbesserung des Winterdienstes 'sn.

interdienst der Stadt und der Ortsgemeinden erfolgt durch die i, die Gemeindearbeiter oder vertraglich verpflichtete Unterneh- Ile Mitarbeiter im Winterdienst sind unermüdlich und nahezu rund die Uhr im Einsatz, um die Straßen befahrbar zu halten. Weil es zwar |erall gleichzeitig schneit und friert, der Winterdienst aber nicht überall ^zeitig im Einsatz sein kann, werden die Räum- und Streufahrten ßinem speziell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Stadt / Ortsge- ttle abgestimmten Streuplan vorgenommen. iinn um l. : i'^preuplan sind alle Straßen in verschiedenen Prioritätsstufen einge- et die sich aus dem Gefährdungspotenzial ergeben.

In der Dringlichkeitsstufe I sind verkehrswichtige und gefährliche Stel- *wie Gefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzun- I,Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Stecken r L| 0ien- und Schulbusse, Bushaltestellen, Zufahrtsstraßen zu Kran­usern und Schulen sowie zu Gewerbe- und Industriegebieten fest-

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£ In der Dringlichkeitsstufe II sind die Verbindungsstraßen und Wohn- . aBen eda ßt. in der Dringlichkeitsstufe III die Wohnstraßen und übngen Verkehrsflächen.

dip^? e Q Star ^ en Schneefällen und -verwehungen der letzten Zeit mußten iindii en ^ er Dringlichkeitsstufe I regelmäßig und anhaltend geräumt jestreut werden, so dass die Straßen der Stufen II und III oft erst Tage

später oder gar nicht geräumt werden konnten. Dass sich Anwohner die­ser Straßen über die Situation geärgert haben, ist nachvollziehbar; es muß an dieser Stelle allerdings um Verständnis dafür gebeten werden, dass bei den außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Straßen der Dring­lichkeitsstufe I absoluten Vorrang haben. Zudem besteht keine Verpflich­tung der Kommune, in Straßen zu räumen oder zu streuen, die keine besondere Gefahrenlage aufweisen. Hier sind die Anwohner gefordert, u.a. durch die Herstellung der Wintertauglichkeit ihrer Fahrzeuge (z. W. Win­terreifen, bei Bedarf Schneeketten) für ihre Mobilität zu sorgen.

- Mit ein wenig Gelassenheit und Verständnis auch für die Belange des Winterdienstes können auch so heftige und anhaltende Wintereinbrüche wie der letzte bewältigt werden.

- Dazu gehört auch das Verständnis dafür, dass die Räumdienste den Schnee von der Fahrbahn zwangsläufig zum Fahrbahnrand schieben. Auch wenn dabei geräumte Einfahrten oder Gehwege wieder zugescho­ben werden, ist das keine Absicht oder Bosheit der Fahrer der Winter­dienstfahrzeuge, sondern eine unvermeidliche Folge des Schneeräumens. Wenn jede(r) für sich, ob als Anlieger, Fußgänger oder Autofahrer seinen persönlichen Sorgfaltspflichten nachkommt und mit gegenseitiger Rück­sichtnahme und Verständnis für die Probleme der Anderen mit der Situa­tion umgeht, kann es beim nächsten Wintereinbruch nur besser werden. Verbandsgemeinde Montabaur

- Ordnungsamt -

Förderkreis des Handballes in den Ahrbachgemeinden e.V.

Einladung zur Mitgliederversammlung

Am Freitag, 18.01.2002, findet um 20.00 Uhr im GasthofSonnenhof in Ruppach-Goldhausen unsere diesjährige Mitgliederversammlung statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden; 2. Totengeden­ken; 3. Entgegennahme der Berichte; 4. Kassenbericht; 5. Bericht der Kassenprüfer; 6. Entlastung des Vorstandes; 7. Neuwahl des Vorstandes; 8. Neuwahl der Kassenprüfer; 9. Beschluss des Haushaltsplanes 2002; 10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge; 11. Verschiedenes; 12. Schlusswort des Vorsitzenden.

Anträge sind gemäß Satzung zwei Wochen vor der Mitgliederversamm­lung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

Boden

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

nach Vereinbarung.02602/8425

Winterdienst

Bitte beachten Sie unsere ausführlichen Hinweise zum Winterdienst unter der RubrikAhrbachgemeinden. .

Heiligenroth

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 17.00 bis 19.30 Uhr

und.nach Vereinbarung

Tel.: 02602/16606, Fax: 02602/917396 Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über die Erhebung von Hundesteuer vom 21.12.2001

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu­setzen ist.

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat­zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.