Einzelbild herunterladen

45

Nr. 01/02/2002

Mr.i

bchon

biatt VG Montabaur

jdfRTURNEN

ön cind vorbei und auch bei uns gehts wieder los: Die erste Stun- ' Dl l Fe h den Ferien ist am Freitag, 11.01.2002. Alle Kinder, die gerne her- j uri d turnen laden wir herzlich ein, bei uns hereinzuschnuppern.

i iBcpre Zeiten:

s I Ihr bis 15 00 Uhr: Kinder des 1. und 2. Kindergartenjahres

14.1/v x/nrerhi ilLinHor imH 1 Qrhiiliahr

15' ; 00 Uhr bis 16.00 Uhr 16 !00 Uhr bis 17.00 Uhr

Vorschulkinder und 1. Schuljahr Kinder des 2. bis 4. Schuljahres

intosbei Andrea Lenz (Tel: 02602/2140); andrea_lenz@t-online.de h IS Ü 00ll < FITN FUN

b |s 2°n; j ß| gjnd dje F erien und es wird Zeit, mal wieder was gegen den Faul-

82 ' ^Wits-Speckzutun.

Mp Mädels ab 12, die Lust auf nette Leute, Spaß, Aerobic, Tanzen, Spie- i 'Kraft- und Ausdauertraining, Rope Skipping und vieles mehr haben, ; * herzlich eingeladen, mal bei und reinzuschauen und mitzumachen,

« worhs ab 19.30 Uhr, Elberthalle

s bei Andrea Lenz (Tel. 02602/2140); andrea_lenz@t-online.de

Jui ü

>ert

!re| bertfc,,_,- e Weihnjl Hi. ihr Mädels da draußen

eilen Qi/.iWi., |St ; a w j e der Fastnachtszeit. Da in Niederelbert unter anderem Kap- Insiimngen oder ähnliches wieder anstehen, dachten wir an einen Tanz, er die Zuschauer wie jedes Jahr vom Hocker reißen wird. Also, wenn ihr ischen 13 und 17 Jahre alt seid und Lust habt, etwas an Fastnacht zu :ernehmen, dann kommt einfach am

mstag, 12.01.2002, nach Niederelbert in die Sporthalle, wo wir dann itores besprechen werden.

Wir würden uns sehr freuen, wenn ihr kommt. Bis dann.

Bei Fragen: Ina Groß 02602/3145 und Kathrin Schlemmer 02602/90737. ALTE HERREN

Zu unserer schon traditionellen Winterwanderung treffen wir uns am 12.01.2002 um 13.30 Uhr auf dem Rathausplatz in Niederelbert. Unser |iei wird die Köppelhütte sein.

Bambini

-j Ujiser erstes Training im neuen Jahr findet am 14.01.2002 wie gewohnt * um 17.30 Uhr in der Elberthalle statt.

ur >i eines« inde | nen undJ Wir bitte!

n der We? sfällt, die? 1

3m, zurr'' oren, en. Anggf i wollen.i; i i machet suen Ja$ Blau-W-

findet amfj iuptversa

tführenn.K

schieden«!

I

lim Vorst:

Jprechstunde des Ortsbürgermeisters

^jnnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

emeindeverwaltung, Tel..-.02608/595

ax: .02608/9449805

fmail: gemeinde@oberelbert.de

Irtsbürgermeister, Tel.: .02608/1499

zlich zuil

Vermietung der Stelzenbachhalle: yprgen Mans, Stelzebach-Stubb...,

.944603

302 um 2t n mitmacf

ing findeil hr-Pils-Sl htsamstaj

Iffentliche Bekanntmachung

atzung der Ortsgemeinde Oberelbert iber die Erhebung von Hundesteuer vom 20.12.2001 er Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung äemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der emeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und an §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in an jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die iermit bekanntgemacht wird:

J§ 1 - Steuergegenstand TgHlntstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. § 2 - Steuerschuldner, Haftung

i 1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen |und in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung hnommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht ichweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik reits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- s 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam fchalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun­de, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Anzeigepflicht

^(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal- ngeladeji^Bing bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu- , sind VeJBeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt en, dassflp^wjs angeschafft. Bei der Anmeldung sind i werden, p j -SRasse

-peburtsdatum

-(Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

8^ ^6r bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur­de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht,

uptven m 18.01

sfeststels ers, des ), Wahle 1 wahldesi; teschlusi Jenes den öden

10.00 ^ n \

.1

innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer­befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal­tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent­sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der

Ortsgemeinde festgesetzt. «

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil­betrag festzusetzen.

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest­gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun­desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld­ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu­erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga­benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier­tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender­jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.

(2) Gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe­reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich­bare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen

- Pit Bull Terrier

- American Staffordshire Terrier und

- Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen­schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan­ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne­te Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die­ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Dogo Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastino Napoletano

- TosaInu

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande­ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.

(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.

§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung

Nicht steuerpflichtig ist

1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini­gungen,

2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden han­deln,

3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent­lichen Mitteln bestritten wird,

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie­lung notwendig sind,