45
Nr. 01/02/2002
Mr.i
bchon
biatt VG Montabaur
jdfRTURNEN
ön cind vorbei und auch bei uns geht’s wieder los: Die erste Stun- ' Dl l Fe h den Ferien ist am Freitag, 11.01.2002. Alle Kinder, die gerne her- j uri d turnen laden wir herzlich ein, bei uns hereinzuschnuppern.
i iBcpre Zeiten:
s I Ihr bis 15 00 Uhr: Kinder des 1. und 2. Kindergartenjahres
14.1/v x/nrerhi ilLinHor imH 1 Qrhiiliahr
15' ; 00 Uhr bis 16.00 Uhr 16 !00 Uhr bis 17.00 Uhr
Vorschulkinder und 1. Schuljahr Kinder des 2. bis 4. Schuljahres
intosbei Andrea Lenz (Tel: 02602/2140); andrea_lenz@t-online.de h IS Ü 00ll < FIT ‘N’ FUN
b |s 2°n; j ß| gjnd dje F erien und es wird Zeit, mal wieder was gegen den Faul-
82 ' ^Wits-Speckzutun.
Mp Mädels ab 12, die Lust auf nette Leute, Spaß, Aerobic, Tanzen, Spie- i 'Kraft- und Ausdauertraining, Rope Skipping und vieles mehr haben, ; * herzlich eingeladen, mal bei und reinzuschauen und mitzumachen,
« worhs ab 19.30 Uhr, Elberthalle
s bei Andrea Lenz (Tel. 02602/2140); andrea_lenz@t-online.de
Jui ü
>ert
!re| bertfc,,_,- e Weihnjl Hi. ihr Mädels da draußen
eilen Qi/.iWi., |St ; a w j e der Fastnachtszeit. Da in Niederelbert unter anderem Kap- Insiimngen oder ähnliches wieder anstehen, dachten wir an einen Tanz, er die Zuschauer wie jedes Jahr vom Hocker reißen wird. Also, wenn ihr ischen 13 und 17 Jahre alt seid und Lust habt, etwas an Fastnacht zu :ernehmen, dann kommt einfach am
mstag, 12.01.2002, nach Niederelbert in die Sporthalle, wo wir dann itores besprechen werden.
Wir würden uns sehr freuen, wenn ihr kommt. Bis dann.
Bei Fragen: Ina Groß 02602/3145 und Kathrin Schlemmer 02602/90737. ALTE HERREN
Zu unserer schon traditionellen Winterwanderung treffen wir uns am 12.01.2002 um 13.30 Uhr auf dem Rathausplatz in Niederelbert. Unser |iei wird die Köppelhütte sein.
Bambini
’-j Ujiser erstes Training im neuen Jahr findet am 14.01.2002 wie gewohnt * um 17.30 Uhr in der Elberthalle statt.
ur >i eines« inde | nen undJ Wir bitte!
n der We? sfällt, die? 1
3m, zurr'' oren, en. Anggf i wollen.i; i i machet suen Ja$ “ Blau-W-
findet amfj iuptversa
tführenn.K
schieden«!
I
lim Vorst:
Jprechstunde des Ortsbürgermeisters
^jnnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
emeindeverwaltung, Tel..-.02608/595
ax: .02608/9449805
fmail: gemeinde@oberelbert.de
Irtsbürgermeister, Tel.: .02608/1499
zlich zuil
Vermietung der Stelzenbachhalle: yprgen Mans, Stelzebach-Stubb...,
.944603
302 um 2t n” mitmacf
ing findeil hr-Pils-Sl htsamstaj
Iffentliche Bekanntmachung
atzung der Ortsgemeinde Oberelbert iber die Erhebung von Hundesteuer vom 20.12.2001 er Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung äemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der emeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und an §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in an jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die iermit bekanntgemacht wird:
J§ 1 - Steuergegenstand TgHlntstehung der Steuer
™ (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. § 2 - Steuerschuldner, Haftung
i 1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen |und in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung “hnommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht ichweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik reits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- s 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam fchalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 - Anzeigepflicht
^(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal- ngeladeji^Bing bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu- , sind VeJBeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt en, dassflp^wjs angeschafft. Bei der Anmeldung sind i werden, p j -SRasse
-peburtsdatum
-(Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
8^ ^6r bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht,
uptven m 18.01
sfeststels ers, des ), Wahle 1 wahldesi; teschlusi Jenes den öden
10.00 ^ n \
.1
innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der
Ortsgemeinde festgesetzt. «
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteilbetrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- TosaInu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,

