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i;.‘nnßQSsperre erstreckt sich auf ein Teilnohi falleestraße”. Im einzelnen unterliegen foE. d |? Beb ^ Jßjngssperre: 9ende Flurstücke
a fstück524, 525, 526, 527, 528, 529 tw 531 r,.
0tm ,531 ' 532 - 533,534,
ftrsM* 544 ' 545, 3954 / 7 , 3955 / 5 , 3956/5 3957/4 t
ftuislück 3793/15 tw., 5788/10, 5788/11 57 ^ , ' 3953/11 ^5788/14,3582/12 00/11 ’ 57 88/18, 5788/17,
■ ■piereich ist aus dem beiliegenden Laaenlan a ■
Bestandteil der Satzung. 9 p an er sichtlich. Der
M^istvirlfungen der Veränderungssperre
^ rairh der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
l>sten und ein Hi isembie verstärtdd
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31.2002
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Jen im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt 0f w ho .■ plagen nicht beseitigt y unrT oder bauli-
nerden.
k-iiche oder wesentliche, wertsteigernde Veranden,
Rücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung T
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s-wvon der Veränderungssperre können nach Maßmh« tilBauGB zugelassen werden, V| augabe des
»stian SctJBrafttreten
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■112002 außer Kraft tretende Veränderungssperre - bekannt- u' : Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 4/2000 , w jrd bis zum 29.01.2003 ( erstmals ) verlängert. Sie tritt '»«bald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) ein Bebau- ^ Kraft tritt, spätestens jedoch am 29.01.2003. p 10.12.2001 (Siegel) Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
< 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) : usung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert :~stzvom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgenden:
s-dieunter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Reizes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen iürftiae «* 3 " ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig y ’ »kommen. Dies gilt nicht, wenn
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Nr. 50/2001
1 .
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 10.12.2001 (Siegel) Dr. Possel-Dölken
Stadt Montabaur Bürgermeister
Hinweis
1. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.Q0 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 I Nr. 1 BauGB in Kraft.
2. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften rügt, ist darzulegen.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird außerdem auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 10.12.2001 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung der Stadt Montabaur vom 10.12.2001
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171), in Verbindung mit den §§ 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) sowie dem §71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. S. 202), folgende Änderung der Marktgebührensatzung beschlossen:
§1
§ 2 (Höhe der Gebühren) wird wie folgt geändert:
1. Im Absatz 1 wird die Angabe “3,— DM” durch die Angabe “1,50 Euro” ersetzt.
2. Im Absatz 2 wird die Angabe “4,— DM” durch die Angabe “2,— Euro” und die Angabe “20,— DM” durch “10,— Euro” ersetzt.
3. Der Absatz 3 ändert sich wie folgt:
Betrag in DM
Änderung in
€
von
bis
von
bis
1
Bereich Großer Markt
11
400,-
1.200,-
205,-
614,-
1 2
200,-
600,-
102,-
307,-
TT
100,-
300,-
51,-
153,-
2.
Bereich Kirchstraße, Kleiner
Markt, Vorderer Rebstock
2 1
200,-
800,-
102,-
409,-
2.2
100,-
400,-
51,-
© <
CN -
2.3
50,-
200,-
26,--
1UZ,-
3.
Bereich Bahnhofstraße und cnnctioe Straßen und Plätze
100,-
600,-
51,-
307,-
1 1
i 9
50,-
300,-
26,-
153,-
3.3
25,-
150,-
13,-
77,-

