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Greiser

Ortsbürgermeister

01. Januar 2002 in Kraft.

pSS'^ 1 - 2001 (S '>

C Hör Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) 91. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert in November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen- '. ;:0 tzvom w-

F'^eH-r Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften .r d |eun der auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen « 5tze lhrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig , ^ ein jJ. en Dies gilt nicht, wenn

RI-*** über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- iSI Je Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung

/^^pines^ahVes die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- IiorAbauTe and djg Ver | etzung der Verfahrens- oder Formvor- I # nnpaenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Platz Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- ! der die Verletzung begründen soll, geltend macht, rite Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann L-hi Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung

^Sausen, 24.11.2001 (S.) Greiser

Ortsbürgermeister

Nr. 48/2001

. Il 2 c * era l. die nachstehend bezeichnete Verkehrsfläche als Gemeinde- straue im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bzw. als son-

i o*rv!l ra ..i^ u ®. we 9) nac ^ § ^ Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, aa) otrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke:

dl Über die Sitzung des Ortsgemeinderates drshausen vom 16.11.2001

Mostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschafts- Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaldgesetz

titdtaa hat im November 2000 ein neues Landeswaldgesetz [ g beschlossen, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.

[ --^end auf die Ausführungen des Forstamtes Wallmerod zu dem K-rawurde ein Schreiben vorgelegt, in dem die Neuregelung der fc-^von Betriebskostenbeiträgen für die Bewirtschaftung des Kör- t-:- : ;waides nochmals dargestellt ist.

IftMemeinderat musste sich nun einer Abrechnungsform (Hektar- tteanensatz) anschließen. Der Ortsgemeinderat Nentershausen -4.sich der Abrechnung nach Hektarsatz anzuschließen.

K^chafts- und Fällungsplan 2002 einstimmig beschlossen - : g verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vor- t-:-und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2002. Gemäß Planungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von IHM Euro und Gesamtausgaben von 54.340,00 Euro veranschlagt. |-:zeinschlag wurde auf insgesamt 1.563 fm festgelegt und teilt sich [-.jlauf:

Buche 115 Im Hainbuche ] 50 fm übrige Laubholzarten |(3£ fm Fichte 112 Im Douglasie

sLandeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs läs Land

:001 ist das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) in Kraft getre- l'^nden Regelungen, die die Funktionsvielfalt des Waldes sichern, hVerantwortlichkeit des Waldbesitzers zu stärken, ist im Hinblick [(geänderten Erfordernisse der Holzindustrie auch die Übertragung Verkaufs von Holz aus kommunalen Forstbetrieben auf die Forstor- p£:n neu geregelt worden.

r^soemeinderat Nentershausen beschloss daher: de Verwertung des Holzes auf das Land zu übertragen; de sonstigen Walderzeugnisse ebenfalls zur Verwertung auf das Land zu übertragen;

sichdamiteinverstanden zu erklären, dass die Verwertung aussch- felllich im Rahmen der organisatorischen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgt (insbesondere gelten die Allgemeinen Ver­rufs-und Zahlungsbedingungen des Landes Rheinland-Pfalz); tan Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Forstamt, im Rah- w des von der Kommune verabschiedeten jährlichen Wirt- jMsplanes die Beauftragung von Unternehmen und die Beschaf­fer für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien a übertragen.

teung der Friedhofsgebührensätze nach dem Euro-Anpas-

rgesetz

t^-'i^ebührensatzung wurde in der vorgelegten Form beschlos- fentg der Verbandsgemeinde Montabaur öffent-

S rSatzun 9 zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro -3 assun 9 Ssa,zun 9)

^, eintl8ra f beschloss den Erlass der Euro-Anpassungssatzung n ^ 0rm ' Auch diese Satzung wird im Wochenblatt der Iw mei . nde Monta baur öffentlich bekannt gemacht.

»npf? nffe » t,ichen Verkehrsanlagen im BaugebietWiesen- irRhoihi 'öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßen- ^einland-Pfa| 2 (LStrG)

Fji/rSDf t ? mun 9 en des § 36 LStrG in der Fassung vom fessvLio ^ ei,e 273), zuletzt geändert durch Artikel 259 des om 12.10.1999 (GVBI. Seite 325), beschloss der Ortsge-

Bezeichnung

Verlaufend von - bis

Tag der Verkehrs­übergabe

Straße Wiesenstraße'',

(Flur 61, Flurstück 57)

ab Nordstraße (Flur 61, Flurstück 69), ver­laufend zwischen Nordstraße Flausnummer

8 und Wiesenstraße Flausnummer 10 bis Wiesenstraße Flausnummer 6 und Koblen­zer Straße (Landesstraße 318)

17.11.2001

Straße "Nordstraße,

(Flur 61, Flurstück 49)

ab Nordstraße (Flur 61, Flurstück 69), ver­

laufend zwischen Nordstraße Flausnummer

16 und 24 bis zwischen Nordstraße Flaus­nummer 14 und 18

17.11.2001

Straße "Nordstraße",

(Flur 61, Flurstück 69)

ab Wegegrundstück Flur 17, Flurstück

5422/1, verlaufend zwischen Nordstraße Hausnummer 1 und 2 bis Nordstraße (Flur

61, Flurstück 16) zwischen Hausnummer 17 und 28

17.11.2001

Fußweg, Flur 61, Flurstück 48

von Straße "Im Wiesenmorgen" (Flur 61,

Flurstück 16/1 bis Nordstraße (Flur 61, Flur­stück 49), zwischen Hausnummer 18 und 20

17.11.2001

Fußweg Flur 61, Flurstück 50

ab Nordstraße (Flur 61, Flurstück 49) ver­

laufend zwischen Nordstraße Hausnummer

12 und 18 bis Wiesenstraße (Flur 61, Flur­stück 57), zwischen Nordstraße Hausnum­mer 10 und Wiesenstraße Hausnummer 8

17.11.2001

Widmung von öffentlichen Verkehrsanlagen im BaugebietWiesen­morgen I für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßen­gesetz Rheinland-Pfalz (LStrG)

Aufgrund der Bestimmungen des § 36 LStrG in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. Seite 273), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBI. Seite 325), beschloss der Ortsge­meinderat, die nachstehend bezeichnete Verkehrsfläche als Gemeinde­straße im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a LStrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung erstreckt sich auf folgen­de Flurstücke:

Bezeichnung

Verlaufend von - bis

Tag der Verkehrs­übergabe

Straße "Nordstraße",

(Rur 10, Rurstück 10)

von Nordstraße (Flur 10, Flurstück 16), ver­laufend zwischen Nordstraße Hausnummer

32 und 38 bis Nordstraße zwischen Haus­nummer 34 und 36 (Ende Wendehammer)

17.11.2001

Straße "Nordstraße",

(Flur 10, Flurstück 16)

von Nordstraße (Flur 10, Flurstück 69), ver­laufend zwischen Nordstraße Hausnummer

19 und 28 bis Nordstraße Hausnummer 35 (Ende Wendehammer bei den Flurstücken 15 und 17)

17.11.2001

Straße "Im Wiesenmorgen", (Flur 10, Flurstück 4)

von Straße "Im Wiesenmorgen" (Flur 10, Flur­stück 1057/4) verlaufend zwischen "Im Wie­senmorgen" Hausnummer 14 und 14 a bis Nordstraße (Flur 10, Flurstück 16) zwischen Hausnummer 28 und 30

17.11.2001

Aufstellung des BebauungsplanesL 317/L 318 - klein

Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Aufstellung des Bebau­ungsplanesL 317/L 318 klein einschließlich Begründung sowie textli­chen und zeichnerischen Festsetzungen sowie dem landespflegerischen Planungsbeitrag in der Form zu, wie er dem Ortsgemeinderat in der Sit­zung Vorgelegen hat.

Gleichzeitig beschloss er, den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und den textlichen sowie zeichnerischen Festsetzungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle­gung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgetragen werden können.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, die Trä­ger öffentlicher Belange von der Offenlage zu unterrichten.

Änderung des BebauungsplanesSteinbitz für die Grundstücke Flur 59, Parzellen 59/1 und 60/1

Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebau­ungsplanesSteinbitz einschließlich Begründung sowie den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu, wie er dem Ortsge­meinderat in der Sitzung Vorgelegen hat.

Gleichzeitig beschloss er, den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und den textlichen sowie zeichnerischen Festsetzungen für Dauer von 2 Wochen erneut öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist nur zu den geänderten Bestandteilen des Bebauungsplanentwurfes Steinbitz vorgetragen werden können.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, die Trä­ger öffentlicher Belange von der erneuten Offenlage zu unterrichten.

Vergabe Buswartehäuschen