I ,,^vG Monmbaur
snaci "flaues»!
enddes;
‘Ufbewahru
von Fr« ■nderun
Msbürgei
änd-PJalz [
, zuletzt :ej «irdauf‘;<|
Formvorsi lande geh 1 Anfang anj
zung.dieG lung der;
i Beschlussb is-oder Fa waltung, chnungdesS end mac gemacht, so», diese Ver
Wsörirgem
ingen
ig)
nber 20011 eordnung ( ■macht wirf i Nentershl 1990 ndert: urch die
> Nentershi .01.1992 I
urch die ; ij
Nenterslv r Ortsgem
rie folgt gei jrch die ; 1
NentersH
jrch die -1
NentersU r Ortsgem
ie folgt g e * irch die ■'
Greiser
Ortsbürgermeister
01. Januar 2002 in Kraft.
pSS'^ 1 - 2001 (S '>
C Hör Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) 91. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert in November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen- '. ;:0 tzvom w-
•F'^eH-r Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften .•r d |eun der auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen « 5tze lhrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig , ^ ein jJ. en Dies gilt nicht, wenn
RI-*** über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- iSI Je Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
/^^pines^ahVes die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- IiorAbauTe and djg Ver | etzung der Verfahrens- oder Formvor- I # nnpaenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Platz Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- ! der die Verletzung begründen soll, geltend macht, rite Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann L-hi Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung
^Sausen, 24.11.2001 (S.) Greiser
Ortsbürgermeister
Nr. 48/2001
. Il 2 c * era l. die nachstehend bezeichnete Verkehrsfläche als Gemeinde- straue im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bzw. als son-
i o*rv!l ra ..i^ u ®. we 9) nac ^ § ^ Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, aa) otrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
dl Über die Sitzung des Ortsgemeinderates drshausen vom 16.11.2001
Mostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschafts- Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaldgesetz
titdtaa hat im November 2000 ein neues Landeswaldgesetz [ g beschlossen, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.
[ --^end auf die Ausführungen des Forstamtes Wallmerod zu dem K-rawurde ein Schreiben vorgelegt, in dem die Neuregelung der fc-^von Betriebskostenbeiträgen für die Bewirtschaftung des Kör- t-:- : ;waides nochmals dargestellt ist.
IftMemeinderat musste sich nun einer Abrechnungsform (Hektar- tteanensatz) anschließen. Der Ortsgemeinderat Nentershausen -4.sich der Abrechnung nach Hektarsatz anzuschließen.
K^chafts- und Fällungsplan 2002 einstimmig beschlossen - : g verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vor- t-:-und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2002. Gemäß Planungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von IHM Euro und Gesamtausgaben von 54.340,00 Euro veranschlagt. |-:‘zeinschlag wurde auf insgesamt 1.563 fm festgelegt und teilt sich [-.jlauf:
Buche 115 Im Hainbuche ] 50 fm übrige Laubholzarten |(3£ fm Fichte 112 Im Douglasie
sLandeswaldgesetz (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs läs Land
:001 ist das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) in Kraft getre- l'^nden Regelungen, die die Funktionsvielfalt des Waldes sichern, hVerantwortlichkeit des Waldbesitzers zu stärken, ist im Hinblick [(■geänderten Erfordernisse der Holzindustrie auch die Übertragung ■Verkaufs von Holz aus kommunalen Forstbetrieben auf die Forstor- p£:n neu geregelt worden.
r^soemeinderat Nentershausen beschloss daher: de Verwertung des Holzes auf das Land zu übertragen; de sonstigen Walderzeugnisse ebenfalls zur Verwertung auf das Land zu übertragen;
sichdamiteinverstanden zu erklären, dass die Verwertung aussch- felllich im Rahmen der organisatorischen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgt (insbesondere gelten die Allgemeinen Verrufs-und Zahlungsbedingungen des Landes Rheinland-Pfalz); tan Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Forstamt, im Rah- w des von der Kommune verabschiedeten jährlichen Wirt- jMsplanes die Beauftragung von Unternehmen und die Beschaffer für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien a übertragen.
teung der Friedhofsgebührensätze nach dem Euro-Anpas-
“rgesetz
t^-'i^ebührensatzung wurde in der vorgelegten Form beschlos- fentg der Verbandsgemeinde Montabaur öffent-
S rSatzun 9 zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro -3 assun 9 Ssa,zun 9)
^, eintl8ra f beschloss den Erlass der Euro-Anpassungssatzung • n ^ 0rm ' Auch diese Satzung wird im Wochenblatt der Iw mei . nde Monta baur öffentlich bekannt gemacht.
»npf? nffe » t,ichen Verkehrsanlagen im Baugebiet “Wiesen- irRhoihi 'öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßen- ^einland-Pfa| 2 (LStrG)
Fji/rSDf t ? mun 9 en des § 36 LStrG in der Fassung vom fessvLio ^ ei,e 273), zuletzt geändert durch Artikel 259 des om 12.10.1999 (GVBI. Seite 325), beschloss der Ortsge-
Bezeichnung
Verlaufend von - bis
Tag der Verkehrsübergabe
Straße Wiesenstraße'',
(Flur 61, Flurstück 57)
ab Nordstraße (Flur 61, Flurstück 69), verlaufend zwischen Nordstraße Flausnummer
8 und Wiesenstraße Flausnummer 10 bis Wiesenstraße Flausnummer 6 und Koblenzer Straße (Landesstraße 318)
17.11.2001
Straße "Nordstraße”,
(Flur 61, Flurstück 49)
ab Nordstraße (Flur 61, Flurstück 69), ver
laufend zwischen Nordstraße Flausnummer
16 und 24 bis zwischen Nordstraße Flausnummer 14 und 18
17.11.2001
Straße "Nordstraße",
(Flur 61, Flurstück 69)
ab Wegegrundstück Flur 17, Flurstück
5422/1, verlaufend zwischen Nordstraße Hausnummer 1 und 2 bis Nordstraße (Flur
61, Flurstück 16) zwischen Hausnummer 17 und 28
17.11.2001
Fußweg, Flur 61, Flurstück 48
von Straße "Im Wiesenmorgen" (Flur 61,
Flurstück 16/1 bis Nordstraße (Flur 61, Flurstück 49), zwischen Hausnummer 18 und 20
17.11.2001
Fußweg Flur 61, Flurstück 50
ab Nordstraße (Flur 61, Flurstück 49) ver
laufend zwischen Nordstraße Hausnummer
12 und 18 bis Wiesenstraße (Flur 61, Flurstück 57), zwischen Nordstraße Hausnummer 10 und Wiesenstraße Hausnummer 8
17.11.2001
Widmung von öffentlichen Verkehrsanlagen im Baugebiet “Wiesenmorgen I” für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG)
Aufgrund der Bestimmungen des § 36 LStrG in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. Seite 273), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBI. Seite 325), beschloss der Ortsgemeinderat, die nachstehend bezeichnete Verkehrsfläche als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a LStrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
Bezeichnung
Verlaufend von - bis
Tag der Verkehrsübergabe
Straße "Nordstraße",
(Rur 10, Rurstück 10)
von Nordstraße (Flur 10, Flurstück 16), verlaufend zwischen Nordstraße Hausnummer
32 und 38 bis Nordstraße zwischen Hausnummer 34 und 36 (Ende Wendehammer)
17.11.2001
Straße "Nordstraße",
(Flur 10, Flurstück 16)
von Nordstraße (Flur 10, Flurstück 69), verlaufend zwischen Nordstraße Hausnummer
19 und 28 bis Nordstraße Hausnummer 35 (Ende Wendehammer bei den Flurstücken 15 und 17)
17.11.2001
Straße "Im Wiesenmorgen", (Flur 10, Flurstück 4)
von Straße "Im Wiesenmorgen" (Flur 10, Flurstück 1057/4) verlaufend zwischen "Im Wiesenmorgen" Hausnummer 14 und 14 a bis Nordstraße (Flur 10, Flurstück 16) zwischen Hausnummer 28 und 30
17.11.2001
Aufstellung des Bebauungsplanes “L 317/L 318 - klein”
Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes “L 317/L 318 klein” einschließlich Begründung sowie textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie dem landespflegerischen Planungsbeitrag in der Form zu, wie er dem Ortsgemeinderat in der Sitzung Vorgelegen hat.
Gleichzeitig beschloss er, den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und den textlichen sowie zeichnerischen Festsetzungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgetragen werden können.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, die Träger öffentlicher Belange von der Offenlage zu unterrichten.
Änderung des Bebauungsplanes “Steinbitz” für die Grundstücke Flur 59, Parzellen 59/1 und 60/1
Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes “Steinbitz” einschließlich Begründung sowie den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in der Form zu, wie er dem Ortsgemeinderat in der Sitzung Vorgelegen hat.
Gleichzeitig beschloss er, den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und den textlichen sowie zeichnerischen Festsetzungen für Dauer von 2 Wochen erneut öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist nur zu den geänderten Bestandteilen des Bebauungsplanentwurfes “Steinbitz” vorgetragen werden können.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, die Träger öffentlicher Belange von der erneuten Offenlage zu unterrichten.
Vergabe Buswartehäuschen

