Wochenblatt VG Montabaur
Nentershausen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
mittwochs von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgermeisteramt zu entnehmen. Telefon und Fax. 06485'223.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nentershausen
vom 24.11.2001
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Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 16 11 2001 aufarund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
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(GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2
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Abs. 1.7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
§ 1 - Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Nentershausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1 . Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
§ 4 - Höhe der Gebühren
143 EUR
1 . 1.2
357 EUR
357 EUR
1.3.2
61 EUR
1.4
1.4.1
40 EUR
Bestattungsgebühren Erdbeisetzungen In Reihengrabstätten
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene nach Vollendung 5. Lebensjahr In Wahlgrabstätten Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Urnenbeisetzungen In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten In Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen
Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen
Vorschriften 40 EUR
kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht
beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1- Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2- Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus
Erdgräbern 40 EUR
3- Wiederbeisetzung
d'eWecterhcisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III.
Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten
1.
Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1
Für Verstorbene bis zum
1.2
vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten
38 EUR
für Verstorbene nach Vollendung
1.3
des 5. Lebensjahres
178 EUR
als Urnen-Erdgrabstätte in
UrnengrabfeJdem
51 EUR
1.4
als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 17
2 . Erwerb des Nutzungsrechts an Wah, 1
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und " 9rabst ätteiJ
jede weitere Wahlgrabstätte j
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte 306
2 . 2.1 in Urnen-Grabfeldern
2 . 2.2 in bereits belegten Grabstätten 86
für jede Urne
3. Verlängerung des Nutzungsrechts 28
Für die Verlängerung des Nutzunosrerh, schritten der Satzung über das Friedhofs- und Bestatt nachd w die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entan«T 98 *®» tes III erhoben. rnsprechenddes ■
IV. Sonstige Gebühren
1 . Einsegnungshalle
11 Benutzung der Einsegnungshalle unH a, «. )
Leichen in Aufbewahrungsräumen d Au bewa N
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen
1 . 2.2 Für jeden weiteren 3i
angefangenen Tag !|
§ 5 - Inkrafttreten |
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. j
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebuno vrin r„ i
bühren^vom 20 . Januar 1992 und die nachfolgende Änderung
56412 Nentershausen 24.11.01 (S.) Greiser, OrtsdJ
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland Rab r in der Fassung'vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153 ) zuletzt-» durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wirdaufhü hingewiesen: ™
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fomwori dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande qeko sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfara ar zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn *
1 .
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, dieG migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der i verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss] standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fog schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, k] Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des! Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend machtl Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht s auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Veit geltend machen. , j
56412 Nentershausen 24.11.01 (S.) Greiser, Ortsbürgem
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Öffentliche Bekanntmachung j
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen J an den EURO (Euro-Anpassungssatzung) ;
in der Ortsgemeinde Nentershausen vom 24. November 2001 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnuucj'3 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemachtwrdj Artikel 1 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nentershj über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 08.07.1990 j|
§ 11 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert: | In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe “1.000,- DM” durch die ^ “5.000,— EUR” ersetzt. il
Artikel 2 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nenterslu über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1992 § 33 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “2.000,— DM” durch die ^ “5.000,— EUR” ersetzt.
Artikel 3 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nentersw über die Benutzung des Abenteuerspielplatzes der Ortsge (an der Eppenroder Straße) vom 17.04.1978 J
Unter Abschnitt IV. Ordnungswidrigkeiten wird § 6 wie folgt In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "100,— DM” durch die “5.000,— EUR” ersetzt. J
Artikel 4 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Nentersna über den Schutz des Ortsbildes vom 07.07.1981 !
§ 3 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: I
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “1.000,— DM” durc “5.000,— EUR” ersetzt. . . sM
Artikel 5 - Änderung der Satzung der Ortsgemeinde ® ^
über die Benutzung des Kleinkinderspielplatzes der :
im Neubaugebiet “Im Strichen” vom 02.11.1979 .. ^
Unter Abschnitt IV. Ordnungswidrigkeiten wird § 6 wie 9«jjj In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “100,— DM durc “5.000,— EUR” ersetzt.
Artikel 6 - In-Kraft-Treten
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