Wochenblatt VG Montabaur
Probe). Für andere Veranstaltungen wird ein Mietzins von 150,00 DM (76,00 Euro) erhoben. Bei kommerziellen Veranstaltungen (Feten, Disco- Partys etc.) beträgt der Mietzins 500,00 DM (255,00 Euro). Auf § 10 Abs. 4 wird in diesen Fällen ausdrücklich hingewiesen. Der ZBV-Raum ist in den Zustand zu versetzen, in dem er sich zu Beginn der Nutzung befunden hat.
8. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
9. Für alle Veranstaltungen kann eine Kaution von 5.000,00 DM (2.500,00 Euro) erhoben werden, die bei einwandfreier Übergabe der Halle rückerstattet wird. Die Kontrolle obliegt dem Hausmeister.
(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung,'Energie. Wasser, Abwasser. Müllbeseitigung sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters für das Öffnen und Schließen der Turnhalle und der Endabnahme der Turnhalle abgegolten. Das gilt auch für die Überlassung der Sondereinrichtungen (z.B. Tribünenanlagen, Spielzeituhrenanlagen, Überlassung von Großspielgeräten usw.). Darüberhinausgehende Tätigkeiten des Hausmeisters können dem Veranstalter durch die Ortsgemeinde Heili- genroth gesondert in Rechnung gestellt werden. Zur Ermittlung der Personalkosten wird der jeweils gültige Verrechnungssatz zugrundegelegt.
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echnet.
3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätig- ceitsveranstaltungen). Bei der Berechnung der Miete gilt als Benut- rungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Sportstätte. Darin eingeschlossen sind auch die Zeiten für Aus- und Ankleiden ein- »chl. Waschen und Duschen. Angefangene Stunden werden voll berechnet.
4) Die Miete ist auf Anforderung der Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse A/esterwald Nr. 500 017. der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 300 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes “zugunsten der Ortsgemeinde Heiligenroth, Haus-
§ 10 - Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Heiligenroth überläßt dem jeweiligen Benutzer die Turnhalle sowie die Geräte und Einrichtungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken etc.) übernimmt die Ortsgemeinde Heiligenröth nicht. Die Ortsgemeinde Heiligenroth haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn die Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Inhaltsversicherungen gegen Feuer-. Leitungswasser, Sturm- Glas- und Einbruchsdiebstahlschäden (inkl. Vandalismusschäden) sind für v.g. Gegenstände nicht von der Ortsgemeinde Heiligenroth abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen. Bei dem Abschluß von EDA/ Versicherungen sollten Gebäudebeschädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angeboten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
(7) Mit der Inanspruchnahme der Turnhalle erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
56412 Heiligenroth, 30.09.2001 (S.) Paul-Günter Zerfas
Ortsbürgermeister
Festsetzung eines Mietzinses für die Benutzung der Vogelsanghal- ie gemäß § 9 der Benutzungsordnung vom 01.01.2002
1. Die Hallenmiete für ortsansässige Einzelpersonen oder Gruppen zur sportlichen Nutzung beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 20,00 DM (10,00 Euro), nach 18.00 Uhr 25,00 DM (12,00 Euro) je Stunde.
2. Für Ortsvereine ist die Nutzung der Halle, sofern für den Auf- und Abbau der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, kostenfrei.
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Die ortsansässigen politischen Parteien werden^''
3. Bei gleichzeitiger Nutzung der Halle und des 7»,
Ortsverein soll für den ZBV-Raum eine Nutzunnc Raun '55A,
DM (25,00 Euro), bei Benutzung der Schankan^ ntect %>
DM (20,00 Euro) pro Tag erhoben werden 9ev °n**£
4. Bei privater Nutzung des ZBV-Raumes wird * gung auf 150,00 DM (76,00 Euro) pro Tag Schankanlage auf 190,00 DM (97,00 Euro) proTa^ 11 ^®^
5. Wird die Schankanlage einschl. Gläser usw a r !36 oder kommerziellen Feier in der Halle genutzt •«* o- 1 zungsgebühr von 20,00 DM (10,00 Euro) zu zahlen t>eS0nH “
6. Für Veranstaltungen nicht ortsansässiger Parteien
pen, ist unter den unter 2. genannten Bedinqunaenö- DM (357,00 Euro) pro Tag zu zahlen. Im Einzeln ÄÜT Mie N gemeinderat. entscheidet,
7. Für kommerzielle Veranstaltungen, die derWerbu dienen, ist eine Miete von 900,00 DM (460,00 Euro) 2
8. Muß der Aufbau der Bühne und die Bestuhlung ^ Gemeinde durchgeführt werden, ist bei allen Veraniif*' 84 Unkostenbeitrag in Höhe von 300,00 DM (153,00 Euro
9. Feten im ZBV-Raum werden für ortsansässige Jahr gestattet. Der Mietpreis beträgt 500,00 DM (255 00E1 nordnung darf max. nicht mehr als 400 Personen übersehe 3 Versammlungsstättenverordnung).
10. Familienfeiern in der Vogelsanghalle dürfen nur noch da«,] den, wenn eine der betreffenden Personen ihren 1 Wohnst bandsgemeinde Montabaur hat. Der Mietpreis beträgt 600 00 dÜ|
11. Bei allen o.g. Veranstaltungen hat der Benutzer der Halleft nungsgemäße Reinigung des Bodens, der Toiletten und aller/ Einrichtungen und Gegenstände zu sorgen. Die Reinigunghatn, lieh am Tag nach der Veranstaltung zu erfolgen. ZeitlicheV bs gen sind nur mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters zulässig L Reinigung nicht zum festgesetzten Zeitpunkt, ist die OrtsgemöifeJ tigt, die Reinigung durch Dritte auf Kosten des Veranstalters dj' zu lassen. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt davon unberührt
12. Die Miete für eine Kegelbahn beträgt für 60 Minuten 10,001 Euro). Eine Mindestgebühr für 2 Stunden = 20,00 DM (10,00 Eu alle Gruppen vorgeschrieben und auch zu zahlen, wenn eineGn von ihr zu vertretenden Gründen zur eingeteilten Zeit nicht er gilt nicht für besondere Feiertage. Zum Kegeln sind Tumschie] schrieben, die nur in der Halle getragen werden.
13. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall ent
14. Soweit die Halle von Vereinen genutzt wird, ist jeweils geschäftsführende Vorstand vertragsberechtigt.
56412 Heiligenroth, 30.09.2001 (S.) Pauf-Günterj
Ortsbün
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Heiligenroth
vom 26.11.2001
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeii (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermitbekannli wird:
Artikel 1
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über i«| nigung öffentlicher Straßen vom 23.06.1976
§ 12 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert Satz 2 wird die Angabe „1.000,00 DM" durch die Angabe „5. ersetzt.
Artikel 2 i to!
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heiligenro j Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1987, zuletzlg durch Satzung vom 18.10.1997 § 30 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2.000,00 DM durc „5.000,00 EUR” ersetzt.
Artikel 3 th A|g
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Heilige Schutz des Ortsbildes vom 20.02.1981 § 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geände . p,^ wird die Angabe „1.000,00 DM” durch die Angabe „5. .
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
56412 Heiligenroth, 26.11.2001 (Siegel) Q([sm
Hinweis , j n i an d-Pfalzi'H
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rhein
in der Fassung vom 31. Januar 1994 , c 'r n4 /l r dauf fol n durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wi j
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