Einzelbild herunterladen

Nr. 48/2001

.yGM ontabaur

und

der %«

(ortin^

n 9* unsen4

"Mustek

^^7insg esamt 1 - 370 fm festgelegt und teilt sich

-W

la ss auch r j 5zumVej

5 Möglich nutSchrritl

Ortsölig

Soldhaus]

für dass

i für das jj !001,von«l ligenrotti,:

-002, das i jemeldelv.^i !002 bis C an anger

amiliensta

Hotfim.1

>th

rs

'.00 bis 1M ach Vene

iinderata

igenandenj

vorgelf arbandi

ein Euro fi

stetige*!

....150,(»3 ,.100.00|

;chlossen |

1 der Steffl

ihr 20' fiteinm uro vera

hirtie

Tannen

^criedhofes soll so erfolgen, dass vom Weg aus die /; de s h ^ nd Der Pflasterweg wurde in Auftrag gegeben.

^^ucaii nemäß Vorstellung und Planung der Verbands- ^£gerric g htet werden.

Ordnung für die Vogelsanghalle feinde Heiligenroth

|jeines steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Heili- ,ecKh3 p nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt , eit S h yaßaabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen für den Obungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen "gnisationen und -g ru PP en sowie Veranstaltungen kultureller

E nd Umfang der Gestattung I* der Benutzung der Turnhalle ist bei der Ortsgemein- t U n Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsge- Krier Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind ^Abschluß eines Benutzungsvertrages voraus, in dem die- ^rrinung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. Die Benut­ze für kulturelle Veranstaltungen wird in einer besonderen I-Hnung geregelt.

Linansoruchnahme erkennen die Benutzer die Bedingungen die- T^sordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. f -^en Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Fäl­lten Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen Wränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer j^der Turnhalle, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese pcjordnung.

^er die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der imachen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

Jr^meinde hat das Recht, die Turnhalle aus Gründen der Pfle- lirerhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Vanmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3 - 5 lösen keine Entschä- Lpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahme­isrecht

liecht an der Turnhalle steht der Ortsgemeinde sowie den von agtenzu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten, lang der Benutzung (Benutzung der Turnhalle wird von der Ortsgemeinde in einem k'an geregelt (§ 5).

(Benutzung für den Übungs- und Wettkampfbetrieb steht die Tum- nB.OObis 23.00 Uhr zur Verfügung. Die näheren Einzelheiten j Benutzerplan.

IsAttretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch rifzeran Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zuläs-

k de Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde, wutzerplan

Jürtsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem arf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang feslegt wird.

[Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie rerverpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorge- sVeranstaltung derOrtsgemeinde oder ihren Beauftragten unver- Imfoiteilen.

tBenutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Ifeäif und mögliche neue Anträge von Interessenten halbjährlich ' Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die j auf ein halbes Jahr befristet.

Wen der Benutzer

khfe Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Rege- » Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den fol- Absätzen dieser Bestimmung.

Ffjenutzer müssen die Turnhalle pfleglich behandeln und bei ihrer ^gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwen- !«Üi SCh ° nen de Bshandlung, insbesondere des Bodens und der a ! er Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten, drif ? üssen dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhal- n Betrieb der Turnhalle so gering wie möglich gehalten wer-

tSu 1, n denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur W, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit den Benut- VOn Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahr- ^Tr^ en ^ e h rere Tum- und Sportvereine die Sportstätten, eini- meino w eirme ' dun 9 organisatorischer Schwierigkeiten auf die

ws Vertrauensmannes.

^n<ö en .L 1nd Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der 1X16 oder ihren Beauftragten zu melden.

(5) Die Benutzung der Turnhalle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räu­me, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung des übungs- oder Wettkampfbetriebes erforderlich sind.

§ 7 - Ordnung des Sportbetriebes

(1) Die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes durch Schu­len und Sportorganisationen oder Gruppen setzt die Bestellung eines ver­antwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.

(2) Alle Geräte und Einrichtungen der Turnhalle sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Schwingende Geräte (Ringe, Taue usw.) dürfen grundsätzlich nur von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taue ist untersagt.

(4) Matten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen befördert wer­den.

(5) Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen sowie zu entspannen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.

(6) Benutzte Geräte einschließlich des Recks sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(7) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umklei­deräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport betei­ligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgen durch den Verantwortlichen.

(8) Nach Abschluß der Benutzung sind die Turnhalle und ihre Nebenräu­me in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(9) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Turnhalle und in den Umkleideräumen sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.

(10) Fundsachen sind umgehend beim Hausmeister abzugeben.

(11) Das Fußballspielen ist nur mit Spezial-Hallenbällen (keine Leder­fußbälle) gestattet.

§ 8 - Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung

(1) Die Turnhalle steht dem Schulsport und den Sportorganisationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird.

(2) Unter die Kostenfreiheit nach Abs. 1 fällt neben der gebühren- und mietfreien Benutzung der Turnhalle und ihrer Nebenräume auch das Benutzen der Duschanlagen und der Wasch- und Umkleideräume durch die beim Übungs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten.

(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen und Sportorga­nisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(4) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, daß eigene Sportanlagen der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapa­zität vorhandener Anlagen erschöpft ist.

(5) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen. Evtl, erforderlich werdende Markie­rungen sind von ihnen auf ihre Kosten vorzunehmen.

§ 9 - Festsetzung einer Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungs­ordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins nach Anla­ge 1 (Festsetzung eines Mietzinses für die Benutzung der Vogelsanghalle gemäß § 9 der Benutzungsordnung v._) zu dieser Benutzungs­

ordnung festgesetzt. Alle Entgelte sind für Nutzungen bis zum 31.12.2001 in DM, ab dem 01.01.2002 in Euro zu entrichten. Dies gilt auch für Ver­anstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen.

1. Die Hallenmiete für ortsansässige Einzelpersonen oder Gruppen zur sportlichen Nutzung beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 20,00 DM (10,00 Euro), nach 18.00 Uhr 25,00 DM (12,00 Euro) je Stunde.

2. Für Ortsvereine ist die Nutzung der Halle, sofern für den Auf- und Abbau der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallen­wart kein Gemeindepersonal gestellt wird, kostenfrei.

3. Wird die Schankanlage einschl. Gläser usw. anläßlich einer privaten oder kommerziellen Feier in der Halle genutzt, ist eine besondere Benut­zungsgebühr von 20,00 DM (10,00 Euro) zu zahlen. Für die Nutzung der Schankanlage im ZBV-Raum ist eine Gebühr von 20,00 DM (10,00 Euro) pro Stunde, höchstens 100,00 DM (50,00 Euro), zu zahlen. Bei gleich­zeitiger Nutzung beider Schankanlagen beträgt die Gebühr 30,00 DM (15,00 Euro) pro Stunde, höchstens 150,00 DM (76,00 Euro). Glasbruch muß mit dem Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Der Veranstalter hat für Schankerlaubnis, Veranstaltungsgenehmigung, Gema usw. selbst zu sorgen.

4 Für Veranstaltungen von ortsfremden Parteien, Vereinen, Verbänden und Gruppen, ist unter den unter (2) genannten Bedingungen eine Miete von 700,00 DM (357,00 Euro) pro Tag zu zahlen. Die Halle ist wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befun­den hat.

5 Kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf die­nen, haben eine Miete von 900,00 DM (460,00 Euro) zu zahlen.

6 Die Miete für eine Kegelbahn beträgt für 60 Minuten 10,00 DM (5,00 Euro). Eine Mindestgebühr für 2 Stunden = 20,00 DM (10,00 Euro) ist für alle Gruppen vorgeschrieben und auch zu zahlen, wenn die Gruppe aus eigenem Grund zur eingeteilten Zeit nicht erscheint. Dies gilt nicht für besondere Feiertage. Zum Kegeln sind Turnschuhe vorgeschrieben, die nur in der Halle getragen werden.

7 Die Nutzung des ZBV-Raumes ist kostenlos für vereinsinterne Veran­staltungen der Ortsvereine (z.B. Generalversammlung, Weihnachtsfeier,